JudikaturJustiz2R314/11w

2R314/11w – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Karl Ernst Oberheinrich (Vorsitz), HR Dr. Brigitte Melchart und Dr. Hubert Müller in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1.)*****, 2.)*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott, Mag. Christoph Klein, Reichsratsstraße 15/8, 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei *****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, wegen Realteilung, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 23. 11. 2011, 17 E 149/10w 17, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Anfechtung insoweit abgeändert, als der dem Sachverständigen DI ***** erteilte Auftrag, namens der Parteien unter Berufung auf den gerichtlichen Auftrag bei der Verwaltungsbehörde (d. h. insbesonders dem Vermessungsamt) um die erforderlichen Genehmigungen anzusuchen, ersatzlos aufgehoben wird.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO ist zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im Rahmen des gegenständlichen Realteilungsverfahrens hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss DI ***** zum Sachverständigen aus dem Vermessungswesen bestellt und diesem aufgetragen, die Vermessungsurkunde GZ 3398/91 vom 15. 10. 1992 zu aktualisieren, wobei die Teilungslinie zwischen den betreibenden Parteien als Rechtsnachfolger des ***** einerseits und der verpflichteten Partei andererseits keine Änderung erfährt und namens der Parteien unter Berufung auf diesen gerichtlichen Auftrag bei der Verwaltungsbehörde (d. h. insbesonders dem Vermessungsamt) um die erforderlichen Genehmigungen anzusuchen.

Nur gegen den Auftrag, namens der Parteien unter Berufung auf den Gerichtsauftrag bei der Verwaltungsbehörde (d. h. insbesonders dem Vermessungsamt) um die erforderlichen Genehmigungen anzusuchen, richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Begehren, diesen Entscheidungsteil ersatzlos aufzuheben.

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 351 Abs 2 EO sind im Teilungsverfahren ergehende Beschlüsse nicht anfechtbar. Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen; dieser Zweck erfordert allerdings eine einschränkende Auslegung des Rechtsmittelausschlusses; anfechtbar sind neben dem Teilungsbeschluss und der Entscheidung über den Exekutionsantrag alle Beschlüsse, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, aber auch Beschlüsse, mit denen die Festsetzung und Auferlegung von Kosten sowie über die zum Zweck der Teilung vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen entschieden wird (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 531 Rz 38).

Mit dem angefochtenen Entscheidungsteil hat das Erstgericht dem Sachverständigen einen im Gesetz nicht gedeckten und inhaltlich nicht notwendigen Auftrag erteilt, wobei der Versuch der Erfüllung dieses Auftrages zumindest zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, weshalb der angefochtene Entscheidungsteil nach dem oben dargelegten Zweck des Rechtsmittelausschlusses davon ausgenommen ist.

Nur wenn das Teilungsurteil bereits die näheren Teilungsbestimmungen enthält, hat die betreibende Partei die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen schon dem Exekutionsantrag anzuschließen. Sonst müssen die für den Eigentumsübergang erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen, weil vor dieser Beschlussfassung noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, die die Verwaltungsbehörde beurteilen könnte. Allfällige Verbücherungshindernisse können daher erst im Verfahren über die Eintragung der im Teilungsbeschluss angeordneten bücherlichen Maßnahmen verfahrensgegenständlich sein (3 Ob 214/07b).

Der angefochtene Entscheidungsteil ist daher ersatzlos aufzuheben.

Mangels Anwendbarkeit des § 74 EO besteht im Realteilungsverfahren mit Ausnahme der Barauslagen keine Kostenersatzpflicht (§ 351 Abs 3 EO); ein Zwischenstreit liegt nicht vor.

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hat das Rekursgericht, wie schon in der Entscheidung vom 28. 4. 2011, den Wert der Liegenschaften aufgrund ihrer Größe sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Gesamtheit der Grundstücke derzeit eine Eigenjagd darstellt, worauf die Realteilung Einfluss hätte.

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof war für zulässig zu erklären, weil soweit überblickbar - eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob vom Zweck des Rechtsmittelausschlusses nur die die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigernden Entscheidungen oder aber auch solche ausgenommen sind, die eine erhebliche Verfahrensverzögerung betreffen.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 2

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