JudikaturJustiz2R206/15g

2R206/15g – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2015

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Weißenbach und die Richterin Hofrätin Dr. Ciresa als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M***** M***** , verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen *****, vertreten durch Dr. H***** G***** S*****, Rechtsanwalt in Bregenz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. D***** V *****, 2. C***** V***** , ebendort, beide vertreten durch Summer Schertler Stieger Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Herausgabe, hier: Antrag nach § 71 ZPO, über den Rekurs des Verfahrenshelfers Dr. H***** G***** S*****, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10. Juni 2015, 5 C 577/13i-19, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Der Klägerin im Verfahren 5 C 577/13i R***** M***** M***** (geb. *****), für welche ein Sachwalter bestellt war (7 P 62/10y BG Bregenz), war zur Einbringung der Klage gegen D***** und C***** V***** auf Herausgabe eines PKW mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28.2.2013, 3 Nc 6/13f-3, die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a – f, Z 2 – 4 ZPO bewilligt und mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 12.3.2013 Dr. H***** G***** S*****, Rechtsanwalt in Bregenz, für sie zum Verfahrenshelfer bestellt worden.

In dem von der damaligen Sachwalterin der Klägerin unterfertigten Vermögensbekenntnis vom 30.1.2013 wird das Einkommen der Betroffenen mit monatlich EUR 1.809,65 (inklusive des Pflegegeldes der Stufe 4) angegeben. Als ihr Vermögen scheinen im Vermögensbekenntnis geringfügige Ersparnisse von EUR 683,99 sowie ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** W 79 und W 80 auf.

Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 29.1.2014, ON 15, abgewiesen und die klagende Partei „Ruhende Verlassenschaft nach der am 31.12.2013 verstorbenen R***** M***** M*****“ zum Kostenersatz an die Beklagten verpflichtet. Die Zustellung des Urteils auf Klägerseite ist am 31.1.2014 an den Verfahrenshelfer der Klägerin Dr. H***** G***** S***** erfolgt.

R***** M***** M***** ist am 31.12.2013 verstorben. Ihr Nachlass wurde zwischenzeitlich mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 28.4.2015, 7 A 10/14h-89, dem erbl. Enkel S***** W***** sowie der erbl. Urenkelin M***** W***** je zur Hälfte aufgrund der von ihnen abgegebenen bedingten Erbantrittserklärungen rechtskräftig eingeantwortet.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.2.2014, ON 17, wurden die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Barauslagen des Verfahrenshelfers antragsgemäß mit EUR 17,04 bestimmt.

Am 6.5.2015 beantragte der Verfahrenshelfer Dr. H***** G***** S***** unter gleichzeitiger Vorlage seiner Kostennote (ON 18), die Erben S***** und M***** W***** zu verpflichten, je zur Hälfte seine tarifmäßige Entlohnung von restlich EUR 6.438,88, also jeweils EUR 3.219,44 binnen 14 Tagen an ihn zu bezahlen, dies unter dem Vorbehalt, dass die übernommenen Aktiven zur Deckung der Schulden ausreichen. Begründet wurde der Antrag vom Verfahrenshelfer damit, dass sich die finanzielle Lage der die Verfahrenshilfe genießenden Partei geändert habe, indem infolge des Todes ihr Unterhalt nicht mehr beeinträchtigt werde. Es sei auch erhebliches Liegenschaftsvermögen in Form zweier Wohnungen in der EZ ***** KG *****, W 97 und W 80, im Schätzwert von EUR 48.800,00 bzw EUR 63.500,00 vorhanden. Die Passiva der Verlassenschaft würden insgesamt EUR 20.243,00 betragen, sodass sich ergebe, dass die Verlassenschaft einen entsprechend hohen Wert habe. Die Nachzahlung sei den beiden Erben, die jeweils die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hätten, deshalb zweifellos möglich.

Die beiden Erben der vormaligen Klägerin (der die Verfahrenshilfe genießenden Partei) haben sich zum Antrag des Verfahrenshelfers nicht geäußert.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Verfahrenshelfers abgewiesen.

Dagegen richtet sich sein Rekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, seinem Antrag stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag erstellt.

Die beiden Erben der die Verfahrenshilfe genießenden Partei haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

1. Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren ex lege nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (§ 155 Abs 1 ZPO). Während die Bevollmächtigung eines allfälligen Prozessvertreters über den Tod der Partei hinaus wirkt, gilt dies nicht für einen Verfahrenshilfeanwalt ( Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 155-157 ZPO Rz 2 mwN).

Durch den Tod der Partei erlischt ihre Parteifähigkeit. An Stelle einer verstorbenen physischen Person tritt grundsätzlich der ruhende Nachlass, weil die Gesamtrechtsnachfolge auch die Rechtsnachfolge in alle Prozessrechtsverhältnisse des Erblassers umfasst. Der ruhende Nachlass ist dabei partei-, aber nicht prozessfähig. Wird in weiterer Folge die Verlassenschaft eingeantwortet, dann bewirkt dies einen im Prozess ex lege zu berücksichtigenden Parteiwechsel, wobei sämtliche Erben als Parteien in das Verfahren eintreten und als einheitliche Streitgenossen zu betrachten sind ( Gitschthaler aaO §§ 155-157 ZPO Rz 3 bis 5 mwN).

Vorliegendenfalls wurde das Verfahren 5 C 577/13i durch den Tod der Klägerin am 31.12.2013 unterbrochen, womit aber auch die Vertretungsbefugnis des für die Klägerin bestellten Verfahrenshelfers und nunmehrigen Rekurswerbers endete. Dass dieser allenfalls (auch) Prozessbevollmächtigter der Verstorbenen gewesen wäre, ist nicht aktenkundig. Die Zustellung des Urteils an den Verfahrenshelfer entfaltete daher für die ruhende Verlassenschaft keine Wirkung. Eine Aufnahme des Verfahrens, die in allen Fällen durch Beschluss angeordnet werden muss ( Gitschthaler aaO §§ 155-157 Rz 18), ist bislang nicht erfolgt.

2. Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden (§ 71 Abs 1 ZPO).

Der einer Partei bestellte Verfahrenshelfer, dem die Partei keine Prozessvollmacht erteilt hat, kann von dieser nur in den Fällen des § 71 Abs 1 ZPO eine Entlohnung beanspruchen ( Fasching , Lehrbuch² Rz 486; 9 Ob 37/09w [= EvBl 2010/54]), weshalb die herrschende Lehre davon ausgeht, dass der Verfahrenshilfeanwalt auch einen Antrag auf Auferlegung einer Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 71 ZPO stellen kann ( Geroldinger/Kogler, Verfahrenshilfe: Nachzahlung gemäß § 71 ZPO auf Antrag ? ÖJZ 2008/38, 341 [342] mwN; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPG³ § 72 ZPO Rz 4). Auch ein Teil der Rechtsprechung geht – stets ohne nähere Begründung – davon aus, während unter anderem das Landesgericht Feldkirch bisher Antragsrechte nach § 71 Abs 1 ZPO abgelehnt hat ( Geroldinger/Kogler aaO mwN; Klauser/Kodek, ZPO 17 § 71 ZPO E 23 [= LG Leoben 2 R 309/07a = Zak 2007/750 = EF-Z 2008/144]).

Das Landesgericht Feldkirch hat sich in der zitierten Entscheidung vom 17.11.2006, 1 R 253/06y (= EF-Z 2007/49), ausschließlich darauf berufen, dass ein Antragsrecht zur Auferlegung einer Nachzahlungspflicht im Gesetz nicht vorgesehen sei. Demgegenüber verweisen Geroldinger/Kogler (aaO [344]) zutreffend darauf, dass sowohl § 68 Abs 1 ZPO - der ein Antragsrecht beinhaltet - als auch § 71 Abs 1 ZPO vom Gedanken getragen sind, dass Änderungen der Vermögensverhältnisse zum (teilweisen) Wegfall der gewährten Begünstigungen führen sollen. Gründe, weshalb die Kontrolle über die Veränderung der Vermögensverhältnisse im Bereich des Erlöschens anders ausgestaltet sein sollte als in jenem des § 71 ZPO seien nicht ersichtlich. Die beiden Autoren verweisen - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Entscheidung 9 Ob 37/09w - darauf, dass der Verfahrenshelfer von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei eine Entlohnung nur in den Fällen des § 71 Abs 1 ZPO beanspruchen und daher durch einen - abweisenden - Nachzahlungsbeschluss oder die Bewertung des Gerichts auf Grund der Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 71 ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, materiell beschwert sein kann. Demgegenüber vertritt Fucik die Ansicht, dass den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zustehen soll; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 Abs 1 ZPO sei gesondert anfechtbar ( Fucik, Erlöschen und Entziehung der Verfahrenshilfe; Nachzahlung, ÖJZ 2012/86, 793 [796]; vgl auch EF 132.217, 121.031). Auf die Rechtsstellung des Verfahrenshelfers geht er bei seinen Ausführungen allerdings in keiner Weise ein.

Das Rekursgericht kommt in Abwägung der dargestellten Argumente zum Ergebnis, dass dem Verfahrenshelfer ein Antragsrecht auf Bestimmung seiner tarifmäßigen Kosten nach § 71 Abs 1 ZPO zusteht und ihm daher auch ein Rekursrecht gegen den über seinen Antrag ergangenen Beschluss des Gerichtes zukommt.

Der damit zulässige Rekurs erweist sich allerdings als unbegründet.

3. Durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Zahlung der im § 64 ZPO angeführten Auslagen und Aufwendungen grundsätzlich nur gestundet. Bessert sich daher die finanzielle Lage der Partei (vor Eintritt der Verjährung) in einem relevanten Ausmaß, so hat die Stundung ganz oder teilweise fortzufallen. Gewährung und Rückzahlung der Verfahrenshilfe sind dabei nach demselben Kriterium zu beurteilen (EF 139.965, 136.156 ua). Voraussetzung der Nachzahlung ist also, dass die Partei nunmehr - es reicht nicht etwa aus, dass die bei Bewilligung der Verfahrenshilfe gegebenen Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden (EF 132.205, 121.010 ua) - ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts (§ 63 ZPO) imstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, was in der Regel bei Änderung der Verhältnisse, unter Umständen aber auch durch die Ansparmöglichkeiten seit Prozessbeginn oder die aufgrund des Prozesserfolges eingegangenen ersiegten Beträge eintritt ( Fucik aaO [794]; Fucik in Rechberger 4 § 71 ZPO Rz 1 mwN; EF 139.967, 136.161 ua).

Das Gericht hat dabei bei der Beschlussfassung über die Entlohnung des Rechtsanwaltes dessen „Honorar“ nicht nur der Höhe nach zu „bestimmen“, sondern insoweit auch einen vollstreckbaren Leistungsbefehl zu erlassen (9 Ob 37/09w mwN; EF 139.975, 136.175 ua; Fucik aaO § 71 Rz 3; Obermaier, Kostenseitig - Verfahrenshilfe: Verpflichtung zur Nachzahlung [Teil 2], ÖJZ 2015/26; Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 71 Rz 6, 17).

Die Verfahrenshilfe ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der auch bedürftigen Personen die Führung von Prozessen (Rechtsverfolgung – Rechtsverteidigung) ermöglichen soll. Er wird nur der antragstellenden Partei gewährt (persönlicher Geltungsbereich) und erlischt ex lege gemäß § 68 Abs 1 Satz 1 ZPO mit dem Tod der begünstigten Partei. Der Wegfall der Begünstigungen tritt im Falle des Erlöschen erst mit dessen Wirksamkeit ein, wohingegen die Begünstigungen für den davor liegenden Teil des Rechtsstreites unverändert aufrecht bleiben. Die in das Verfahren eintretenden Rechtsnachfolger müssten die Verfahrenshilfe für ihre Person neu beantragen ( Fasching , Lehrbuch 2 Rz 492).

Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als die Verfahrenshilfe genießende Partei zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe und ihrem Tod bzw der nunmehrigen Beschlussfassung nicht geändert, sprich verbessert haben. Schon im Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe war die Klägerin Eigentümerin der beiden Wohnungen W 79 und W 80 in EZ ***** KG *****. Wie oben ausgeführt, reicht es für eine Verpflichtung zur Nachzahlung nicht aus, dass die bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe gegebenen Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden, wie dies der Verfahrenshelfer mit seinem Antrag erkennbar anstrebt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der die Verfahrenshilfe genießenden Partei sind immer nur für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu überprüfen (OLG Wien 3.11.2011, 16 R 210/11m = ecolex 2012/213). Bis zum Tod der Klägerin haben sich deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert, was einen Beschluss über eine Nachzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung erst nach ihrem Tod, also künftig, eintretender Veränderungen aber ausschließt.

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt sich, wie ausgeführt, um eine höchstpersönliche Vergünstigung, die mit dem Tod der begünstigten Person erlischt. Nach dem Wortlaut des § 71 ZPO Abs 1 erster Satz ist grundsätzlich auch (nur) die die Verfahrenshilfe genießende Partei zur Nachzahlung zu verpflichten. Selbst wenn bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Gunsten einer juristischen Person oder eines sonstigen parteifähigen Gebildes - beispielsweise also des ruhenden Nachlasses – unter Umständen auch darauf abzustellen ist, ob die bisher gestundeten Kosten von der Partei bzw von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 71 ZPO Rz 2, 16), ist daraus für den Rekurswerber nichts zu gewinnen. Gemäß § 1448 ABGB erlöschen durch den Tod nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen. Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten sind im Allgemeinen vererblich (RIS-Justiz RS0012194). Der Nachlass eines Verstorbenen ist nach § 531 ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind. Der Erbe erwirbt durch Einantwortung den gesamten Nachlass und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (RIS-Justiz RS0012208, RS0012203). Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten sind im Allgemeinen vererblich, es sei dann, sie wären höchstpersönlich. Nach § 548 Satz 1 ABGB gehen Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, auf seinen Erben über, wenn sie sich noch zu seinen Lebzeiten oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben (RIS-Justiz RS0012194 [T1], RS0114350; Apathy in KBB 4 § 548 ABGB Rz 1). Gerade dies ist hinsichtlich des vom Rekurswerber geltend gemachten Entlohnungsanspruches nach § 71 Abs 1 ZPO aber zu verneinen. Es würde im Übrigen dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge widersprechen, wenn der Erbe in weiterem Umfang als der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes haften würde (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung, beispielsweise OLG Jena 17.10.2011 - 9 W 452/11; OLG Koblenz 4.1.2013 - 14 W 22/13).

Eine Haftung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger der die Verfahrenshilfe genießenden Partei für die Kosten des Verfahrenshelfers wäre dann denkbar, wenn ein entsprechender Leistungsbefehl gegen die zwischenzeitlich verstorbene Verfahrenshilfe genießende Partei schon erwirkt worden wäre, da dann eine bereits titulierte, also vermögensrechtlich konkretisierte Verbindlichkeit vorliegen würde.

Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet - unabhängig von der Erfolglosigkeit des Rekurses - ein Kostenersatz nicht statt.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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