JudikaturJustiz2Ob127/13k

2Ob127/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. April 2013, GZ 7 R 129/12k 13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. September 2013, GZ 213 C 27/12m-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossenen Bestandvertrags vom 18. 11. 1975 sowie des Nachtrags vom 2. 2. 1988 Mieterin einer Liegenschaft und betreibt dort eine Tankstelle, die von ihr errichtet wurde. Der ursprüngliche Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; weiters war vereinbart, dass der Bestandgeber den Vertrag frühestens zum 31. 12. 2000 aufkündigen könne. Im Nachtrag vom 2. 2. 1988 wurde dieser Termin auf den 31. 12. 2010 abgeändert. Beim Bestandobjekt handelt es sich um einen Mietgegenstand, der nach dem 31. 12. 1967 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet (neu geschaffen) wurde.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren (Aufkündigung des Mietvertrags zum 31. 12. 2015) ab. Der Mietvertrag falle unter die Kündigungsbestimmungen des § 30 MRG, der behauptete Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (unleidliches Verhalten) sei nicht verwirklicht.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Berufungsentscheidung betreffend die Anwendung von § 49 Abs 2 MRG gründe, einerseits bereits längere Zeit zurückliege und andererseits eine davon abweichende Lehrmeinung ( Vonkilch , wobl 2001, 142 [Anm zu 1 Ob 280/98b]) existiere.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat sich auf die einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung (1 Ob 2073/96a; 1 Ob 62/98v; 1 Ob 280/98b; 7 Ob 174/08a; vgl RIS Justiz RS0103690; RS0103689) gestützt und ist von ihr nicht abgewichen.

Das bloße

Alter einschlägiger Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend, von Bedeutung ist vielmehr nur deren Überzeugungskraft in der Sache (RIS Justiz RS0120883). Davon abgesehen ist selbst die älteste zitierte Entscheidung vor weniger als 20 Jahren ergangen.

Ebenso bildet der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von einer

Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision (RIS Justiz RS0042985).

Schließlich ist die Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG hier gar nicht präjudiziell, da die Parteien des Mietvertrags im Nachtrag des Jahres 1988, also nach Inkrafttreten des MRG, eine neue einseitige Befristung des Kündigungsverzichts der Vermieterin vereinbart haben, sodass die diesbezügliche Vereinbarung aus dem Jahr 1975 überholt ist.

Sonstige Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgeworfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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