JudikaturJustiz2Bl4/22i

2Bl4/22i – LG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2022

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht hat durch Mag. Rohner als Vorsitzende sowie Dr. Schopper und ChefInsp Sueß in der Vollzugssache des R***** P***** geboren *****, über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Innsbruck vom 04.01.2022, HNR: ***** - *****, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis mit Ausnahme der Verfallsentscheidung aufgehoben und diese Ordnungsstrafsache an den Leiter der Justizanstalt zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen .

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Strafgefangene R***** P***** wurde zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 109 Z 3 und § 112 StVG mit der Ordnungsstrafe der Beschränkung des Rechts auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von 8 Wochen bestraft, wobei sich die Beschränkung auf den Bezug von Bedarfsgegenständen beziehe und das Laden des Telefonkontos über Ansuchen von der Strafe ausgenommen sei, weil er "entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes am ***** um ***** Uhr am Antreteplatz der JA Innsbruck vorsätzlich mit anderen Strafgefangenen verkehrt [hat], indem er als eingeteilter Hofreiniger über die Haftraumfenster durch "Schreien" Kontakt aufgenommen und Mobiltelefone in die Hafträume durch "Schürln" geschmuggelt hat." Dadurch habe er die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 iVm § 21 Abs 2 StVG begangen.

Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde er gemäß § 109 Z 4 und § 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 200,-- bestraft, weil er "entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes am ***** um ***** Uhr am Antreteplatz der JA Innsbruck vorsätzlich Gegenstände in seinem Gewahrsam gehabt [hat] , indem er illegal ein Handy der Marke IPHONE sowie 3 USB Ladekabel, ein Kassiber, ein verbogenes Buttermesser besessen hat, welches er in der Scheibtruhe versteckte." Dadurch habe er die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StVG begangen. Der Bestrafte habe gemäß § 107 Abs 4 StVG iVm § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von EUR 20,00 zu leisten.

Weiters enthält das angefochtene Straferkenntnis auch den Ausspruch, dass die sichergestellten Gegenstände gemäß § 37 StVG zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden:

ein Handy der Marke IPHONE 7 IMEI ***** ,

ein Handy der Marke IPHONE 7 (def Display) IMEI ***** ,

ein Handy der Marke IPHONE 7 IMEI ***** ,

2 USB Kabel weiß,

1 USB Kabel schwarz - Tabak und verbogenes Buttermesser.

Der Anstaltsleiter ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

"Am ***** um ***** Uhr begab sich der Meldungsleger, in der Folge ML genannt, mit dem RevInsp R***** zu einer Besprechung in den Einsatzmittelraum. Dabei gingen sie über den Antreteplatz. Die Betriebsbeamten konnten erkennen, dass die beiden Beschuldigten P***** R***** und T***** J***** , welche im Bauhof eingeteilt waren, unter der Haftraumreihe 103 bis 403 standen und mit den Insassen des HR 203 verbotener Weise Kontakt durch hinauf schreien aufgenommen haben. Weiters stellten sie fest, dass vor dem Haftraum 203 eine Mullbinde mit einer daran befestigten grauen Socke hing. Diese wollten die Insassen des Haftraumes durch das Fenster hineinziehen. Dies gelang ihnen aber nicht. Auf die Aufforderung, die Socke fallen zu lassen, reagierten sie nicht. Der ML holte aus der LKW Garage eine Leiter und konnte das Gehänge sicherstellen. In der Socke befanden sich 2 Handys der Marke IPHONE (rosafarben) mit Ladekabel. Mittlerweile kam auch RINSP S***** , welcher die Amtshandlung unterstützte. In der Schreibtruhe konnten in der Folge unter dem Müll versteckt ein Handy der Marke IPHONE inklusive Ladekabel und Ladegerät, sowie ein Bund mit einer braunen Substanz (vermutlich Tabak) und einem aufgeklebten Kassiber und ein verbogenes Buttermesser sichergestellt werden.

Beweiswürdigung

Am ***** wurden bei den Beschuldigten P ***** R ***** und T ***** J ***** , welche im Bauhof eingeteilt waren unerlaubte Gegenstände sichergestellt, welche sich in der Scheibtruhe unter dem Müll versteckt befunden haben. Es handelte sich dabei um

ein Handy der Marke IPHONE 7 IMEI ***** ,

ein Handy der Marke IPHONE 7 (def Display) IMEI ***** ,

ein Handy der Marke IPHONE 7 IMEI ***** ,

2 USB Kabel weiß,

1 USB Kabel schwarz - Tabak und verbogenes Buttermesser.

Die Insassen befanden sich zum Zeitpunkt der Tat unter den Hafträumen 103, 203, 303, 403 und wurden beobachtet, wie sie unerlaubt Kontakt durch Schreien mit den Insassen dieser Hafträume aufgenommen haben. Des weiteren konnte beobachtet werden, wie ein grauer Socken, welcher sich an einer Mullbinde befunden hatte über die Mauer nach oben gezogen wurde. In diesem Socken waren 2 Handys der Marke Iphone 7 versteckt. In der Schreibtruhe konnten die amtshandelnden JWB ein weiteres IPHONE 7 sicherstellen. Außerdem wurde ein verbogenes Buttermesser sichergestellt. In den Beschuldigtenvernehmungen vom ***** sollten die Beschuldigten getrennt von einander befragt werden. Bei der Vorführung zur niederschriftlichen Einvernahme erklärte T***** dem Abteilungsbeamten P*****, RevInsp, dass er alles auf sich nehmen würde, denn er würde sowieso in 2 Wochen nach Hause gehen. Bei der niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung stritt T***** dann alles ab: "Ich war bis zum Tatzeitpunkt im Bauhof eingeteilt. Meine Aufgabe war den Müll unter den Fenstern zusammenzukehren. Wir waren immer zu zweit. Ich war immer mit dem Kollegen 'R***** ' eingeteilt. Ich war unschuldig, ich habe nie etwas getan. Ich habe nichts davon gewusst. Ich habe keinerlei Beobachtungen machen können, dass irgend ein Handy im Schubkarren war oder hinaufgependelt wurde. Ich hab damit nichts zu tun. Ich habe auch niemanden beobachtet. Ich habe die Scheibtruhe immer geschoben. Da kann jeder hingehen. Ich bin noch zwei Wochen hier. Ich brauche diesen Scheiss nicht."

T ***** wird am ***** aus der Haft entlassen. Wenn T***** sich umfassend geständig gezeigt und die Schuld auf sich genommen hätte, würde bis zum Abschluss des Verfahrens die Zeit nicht mehr ausreichen, um eine ausgesprochene Strafe anzuordnen. P***** wäre so nicht zur Verantwortung zu ziehen gewesen und das Verfahren gegen T***** wäre abgebrochen worden (Abbruch wegen Haftentlassung).

Am ***** wurde P***** zur niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung abgeholt. P***** gab als er aus seinem Haftraum den Gang betrat an, dass er nichts sagen bräuchte, da T***** eh alles zugeben würde. Der Oref GrpInsp D***** erklärte daraufhin, dass T***** gar nichts zugegeben hatte. P***** verweigerte daraufhin im Beisein des Justizwachebeamten B***** die Vorführung und die Aussage im Ordnungsstrafverfahren.

Auffallend war, dass die Tat sich im Bereich der Fensterreihe unter dem Haftraum 303 zugetragen hat. Im Haftraum 303 ist zum Einen der Beschuldigte untergebracht, zum Anderen wurden im Zeitraum vom 22.12.2021 bis zum 30.12.2021 in diesem Haftraum insgesamt 8 Handys sichergestellt. Mit an ziemlicher Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wurden diese sichergestellten Handys am gleichen Wege in den Haftraum geschmuggelt. Es gilt als bewiesen, dass P***** unerlaubt über die Haftraumfenster Kontakt mit anderen Insassen aufgenommen, sich abgesprochen und Mobiltelefone über die Haftraumfenster geschmuggelt hat sowie unerlaubt Handy und Zubehör besessen hat.

In Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies der Anstaltsleiter zunächst auf die anzuwendenden Bestimmungen und führte sodann zur Strafzumessung zusammengefasst aus, dass mildernd keine Umstände, erschwerend die Vorbelastung in disziplinärer Hinsicht sowie das Vorliegen mehrerer ordnungswidriger Handlungen verschiedener Art zu werten gewesen sei. Seit seiner Verlegung in die JA Innsbruck am ***** seien über den Beschuldigten 4 Ordnungsstrafen wegen unerlaubten Gewahrsams illegaler Gegenstände, nämlich Handys verhängt worden. Insgesamt seien gegen den Insassen 28 Verfahren unterschiedlichster Art geführt worden. Mobiltelefone stellten in der Sozietät von Strafgefangenen ein außerordentlich wertvolles Gut dar, könne doch mit diesen Geräten die Abschließung von der Außenwelt durchbrochen werden. Demzufolge seien Mobiltelefone in der Subkultur einer Justizanstalt begehrte Handels- bzw. vielfach auch Abhängigkeitsobjekte (OLG 2 Vk 346/12). Neben den spezialpräventiven Gründen seien bei der Strafbemessung auch generalpräventive Gründe ausschlaggebend. Nach Ansicht des Leiters der Justizanstalt Innsbruck bedürfe es bei diesem Delikt deutlicher Signale, dass dies nicht toleriert werde und im Rahmen von Ordnungsstrafverfahren streng sanktioniert werde, um potentielle Nachahmungstäter von derartigen Handlungen abzuhalten. Der Beschuldigte habe durch seine Handlungsweise eindeutig den in der Gesetzesstelle angeführten Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Es habe daher eine schuldangemessene Bestrafung erfolgen müssen. In Abwägung der Strafzumessungsgründe sei(en) die verhängten Ordnungstrafe(n) schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend erschienen.

Anlässlich der Verkündung des Straferkenntnisses am 04.01.2022 zeigte sich R ***** P ***** erbost und verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift über die Verkündung.

In einem sodann an die Anstaltsleitung gerichteten, rechtzeitigen Rechtsmittel führte er aus, er schreibe eine Beschwerde gegen die "OV" vom "04.12.22", wo behauptet werde, er hätte diverse Handys durch "Schnürln" geschmuggelt und obendrein 1 Handy in seinem Gewahrsam gehabt, was schlicht und einfach nicht richtig sei. Die gesamte Beweiswürdigung entspreche nicht der Wahrheit. Er sei am ***** am Bauhof zur Arbeit eingeteilt gewesen, sei ganz normal seiner Arbeit nachgegangen, wo es zu seinen Aufgaben gehöre, unter den Fenstern (Antretplatz) zu kehren, was er mit T***** J***** bereits unternommen habe. Plötzlich hätten 2 Beamte Stop gerufen und seien in ihre Richtung gegangen. Als er geschaut habe, was das Problem sei, habe er gesehen, dass über seinen Köpfen etwas gehangen sei, was vermutlich "gependelt" worden sei. T***** und er hätten sich ein wenig entfernt, um den Beamtenanweisungen zu folgen und hätten ihre Arbeit fortgeführt. Weiters sei Herr S***** dazugekommen und es sei eine Leiter geholt worden, mit welcher ein Beamter zur Zelle 202 hinaufgestiegen sei und den Gegenstand am Pendel herunter geholt habe. Sie hätten ihnen gezeigt, dass es sich um ein Handy gehandelt habe und hätten sie das 1. Mal durchsucht, wo sie nichts bei ihnen gefunden hätten. Danach seien sie reingeschickt worden, wo sie das 2. Mal durchsucht worden seien inklusive Ausziehen der gesamten Kleidung. Wieder sei nichts bei ihm gefunden worden und dann sei er in seinen damaligen Haftraum, Zelle 208 (wo er von 31.12.2021 bis 03.01.22 inhaftiert gewesen sei) geschickt worden. 10 Minuten später sei auch T***** dazugekommen. Als er diesen gefragt habe, ob dieser etwas damit zu tun habe, habe T***** ihm nur geantwortet, dass er sich keine Sorgen machen solle, da dieser ihn nirgends reinziehe und er sowieso heimgehe. Auf seine Nachfrage, wie T***** das genau meine, habe dieser nur gemeint, dass er alles auf sich nehme und fertig. In der Folge hätten sie ihre Sachen packen sollen, um verlegt zu werden, was nach dem Essen auch geschehen sei. Nochmals möchte er anführen, dass er mit dem gesamten Vorwurf nichts zu tun oder er etwas gesehen habe, da er lediglich die ihm aufgetragene Arbeit verrichtet habe. Zu den vorgeworfenen Beweisen möchte er sich noch genauer verteidigen: In der Beweiswürdigung stehe, dass in der Schreibtruhe ein IPHONE 7 und ein verbogenes Buttermesser sichergestellt worden seien. Hierzu könne er nur angeben, dass er dazu nichts wahrgenommen habe, da er diese erwähnte "Scheibtruhe" nie in seiner Hand gehabt habe, da T***** wie in seiner Aussage zugegeben, die "Scheibtruhe" die ganze Zeit geschoben habe und den besagten Müll in die "Scheibtruhe" geschaufelt habe. Er habe den Müll vor den Fenstern lediglich auf Haufen zusammengefegt. Zu dem Buttermesser könne er angeben, dass dieses vor irgendeinem Fenster gelegen sei, was er zu seinem Haufen gefegt habe, den wie bereits erwähnt T***** in die Scheibtruhe geschaufelt habe. Auch möchte er darauf hinweisen, dass T***** J*****, das Ganze vor dem Abteilungsbeamten P***** bereits zugegeben habe und wahrscheinlich wegen Angst vor rechtlichen Konsequenzen vor Herrn D***** wieder alles bestritten habe. Er habe seine Aussage lediglich deshalb verweigert, weil er keine objektiven Wahrnehmungen zu diesem Vorfall gemacht habe. Weiters möchte er noch anführen, dass er nicht wie erwähnt in der Zelle 303 untergebracht gewesen sei, sondern in der Zelle 208, die sich sogar auf der anderen Hofseite befinde. Obendrein werde einmal behauptet, sie hätten mit der Zelle 203 verkehrt, dann heiße es wieder, dass er in der Zelle 303 liege, nur um die Vermutung zu bestärken.

Als Gegenstand der Beschwerde ist daher lediglich das Bestreiten des unerlaubten Verkehrs sowie der unerlaubten Gewahrsame, hingegen nicht die Verfallsentscheidung anzusehen.

Überdies übermittelte R***** P***** eine weitere, rechtzeitig zur Post gegebene, allerdings fälschlich an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierte Beschwerdeausführung, welche bei diesem am 19.01.2022 einlangte und am selben Tag dem Vollzugsgericht weitergeleitet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses berechtigt.

1. § 45 AVG lautet:

„(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

Der gleichfalls anzuwendende § 37 AVG normiert, dass Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs 2 AVG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dh dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss ( Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze 20 § 45 AVG Anm 4). Im Ordnungsstrafverfahren ist auch § 25 VStG anzuwenden. Dort ist in Abs 2 festgehalten, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Der VwGH hielt auch zu dieser Bestimmung fest, dass eine freie Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen kann (VwGH 4.9.2003, 2002/09/0037). Zudem hält der VwGH zu § 37 AVG fest, dass die Behörde amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise verhalten ist; dies bedeute, dass (auch) möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind (VwGH 12.9.2002, 2012, 2011/08/0094).

Aus der Meldung des RInsp G ***** über den Vorfall geht hervor, dass nicht nur der im Ermittlungsverfahren als weiterer Beschuldigter vernommene J ***** T ***** zum Tatzeitpunkt anwesend war, sondern auch RInsp R ***** . Ferner sei auch RInsp S ***** hinzugekommen. Ein Protokoll über ihre Befragung ist im übermittelten Akt nicht enthalten. Im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Aussage von ihnen als Beweismittel nicht genannt. Nachdem kein dauerndes Hindernis vorliegt, diese Tatzeugen zu vernehmen, liegt in der Unterlassung ihrer aktenkundigen Vernehmung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne der vorgenannten Rechtsausführungen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (dass die Aussage an der Entscheidung nichts ändern würde) ist nicht zulässig. Es genügt, dass die Aufnahme dieser Beweismittel bloß möglicherweise die Entscheidung beeinflussen könnte. Die Ordnungsstrafsache ist daher an den Anstaltsleiter zur Ergänzung der Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.1. Der Vollständigkeit halber wird in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass sich § 107 Abs 1 Z 5 StVG auf Gegenstände bezieht, die dem Strafgefangenen nach § 33 StVG nicht ordnungsgemäß überlassen wurden. Unter Gewahrsame ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, diese Herrschaft aufrecht zu erhalten, zu verstehen. Damit ist das „faktische Verfügen-Können“ und nicht das „rechtliche Verfügen-Dürfen“ gemeint. Es ist unerheblich, worum es sich bei dem Gegenstand handelt; es ist auch ohne Belang, ob/dass die Sache allgemein verboten ist. Nicht entscheidend ist, ob dem Betroffenen der Gegenstand gehört, weil es auf die Eigentumsverhältnisse für die Verwirklichung des Tatbildes des § 107 Abs 1 Z 5 StVG nicht ankommt.

Für die Rechtsfrage, ob die Ordnungswidrigkeit des Abs 1 Z 5 StVG begangen wurde, ist wesentlich, ob sich der Gegenstand in der Sachherrschaft des Betroffenen befunden hat und ob ihm dies bekannt war ( Drexler/Weger , StVG 4 § 107 Rz 6 mzwN).

2.2. Ferner ist festzuhalten, dass gemäß § 44a VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn es nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat.

Die Tat ist der die Deliktstatbestände erfassende Sachverhalt. Seine Umschreibung muss so präzise sein, dass alle Tatbestandsmerkmale, die zur Indiviualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, enthalten sind. Dieses Tatverhalten muss im Spruch selbst und darf nicht erst in der Begründung umschrieben sein, alle wesentlichen Tathandlungen sind konkret anzuführen. ( Fister in Fister/Lewisch/Weilguni VStG² Rz 2 und 3 zu § 44aVStG).

Die Formulierung in Spruchpunkt 2 „[...] 3 USB Ladekabel [...], welches er in der Schreibtruhe versteckte" stimmt nicht mit den getroffenen Feststellungen sowie der Meldung des RInsp G ***** überein, wonach in der Schubkarre ua ein Handy Marke IPHONE inklusive Ladekabel und Ladegerät sichergestellt wurden.

3. Sollte das weitere Ermittlungsverfahren den bisherigen Vorwurf bestätigen, so besteht nach der bisherigen Aktenlage kein Bedenken des Vollzugsgerichtes an Art, jedoch aber an der Höhe der verhängten Strafen. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art), also das Zusammentreffen vom mehreren Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht kommt, weil das Kumulationsprinzip gilt (§ 22 VStG) gilt und ohnehin für jede Straftat eine besondere Strafe zu verhängen ist ( Drexler/Weger, StVG 4 § 109 Rz 3 mwN).

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