JudikaturJustiz22R93/21p

22R93/21p – LG Korneuburg Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2021

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Mag Jarec LLM in der Rechtssache der klagenden Partei K***** P***** , vertreten durch Dr Friederike Wallentin-Hermann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG , vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 09.12.2020, 20 C 90/20s-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 176,28 (darin EUR 29,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug OS 426 von Nizza (NCE) nach Wien (VIE) am 11.03.2019, 15:00 Uhr bis 16:45 Uhr. Die Beklagte annullierte diesen Flug am 11.03.2019 und bot der Klägerin eine Ersatzbeförderung am selben Tag mit Zwischenlandung in Zürich (ZRH) an, mit der die Klägerin VIE um 23:17 Uhr erreichte. Die Flugstrecke NCE-VIE umfasst eine Entfernung von nicht mehr als 1.500 km.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß Art 5 [Abs 1 lit c] iVm Art 7 [Abs 1 lit a] der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von EUR 250,--. Außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 der VO seien nicht vorgelegen. Die Wetterbedingungen hätten die Landung des unmittelbaren Vorfluges OS 425 durchaus zugelassen. Eine Umbuchung auf einen Flug mit mehr als sechs Stunden „Verspätung“ sei keine „ausreichende Maßnahme iSd der EU-Fluggast-VO“.

Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung, bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 der VO zurückzuführen sei, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindern hätten lassen. Extremer Starkwind (bis zu 30 bis 40 kn) habe eine Landung des unmittelbaren Vorfluges (OS 425) des Fluggeräts, dessen Einsatz auch für den gegenständlichen Flug geplant gewesen sei (Airbus A320), in NCE nicht zugelassen. Der Pilot habe zwei Landeanflüge aus unterschiedlichen Richtungen versucht, habe diese jedoch abbrechen müssen (ein dritter Landeversuch sei wegen der psychischen Belastung der Crew nicht üblich), um – als ultima ratio – die Landung auf einem Ausweichflughafen vorzunehmen. Dabei sei auch der nahegelegene Flughafen Marseille (MRS) nicht in Betracht gekommen, weil dort die Wetterbedingungen ebenfalls kritisch gewesen seien. Der Pilot habe sich daher letztlich zu einer Landung in Mailand (MXP) entschlossen. Ein Ersatzflugzeug in NCE sei ihr nicht zur Verfügung gestanden; bei der Verbringung eines solchen dorthin wäre sie mit den gleichen Problemen wie beim Flug OS 425 konfrontiert gewesen. Sie habe sich dann entschlossen, das Fluggerät nach VIE zu überstellen, um die Rotation OS 709/710 nach Prag (VIE-PRG-VIE) durchzuführen. Hätte sie noch länger auf eine Wetterbesserung [ offenbar gemeint: in NCE] zugewartet, wäre die Durchführung der Rotation nach PRG gefährdet gewesen. Die Umbuchung auf die Ersatzbeförderung sei im Zeitpunkt der Annullierung erfolgt; die konkrete Uhrzeit könne nicht angegeben werden; sie habe jedoch um 15:17 Uhr die Meldung erhalten, dass eine Landung des Vorfluges in NCE nicht möglich sei; spätestens um 16:20 Uhr, als die Überstellung der Maschine von MXP nach VIE geplant gewesen sei, sei ihr bewusst gewesen, dass der Flug OS 426 nicht durchgeführt werden könne.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verhielt die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten an die Klägerin. Es traf keine über den unstrittigen Sachverhalt hinausgehende Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst Folgendes aus: gemäß Art 5 Abs 1 lit c EU-FluggastVO werde bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 der VO eingeräumt. Diese betrage bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von nicht mehr als 1.500 km EUR 250,--. Die Ausgleichszahlung sei aber nicht zu leisten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob die behaupteten Wetterbedingungen in Zusammenhang mit der Pilotenentscheidung einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 der VO darstellten, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte im Hinblick auf die ihr zumutbaren Maßnahmen kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Berufe sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand, müsse es vorbringen und beweisen, dass es unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel versucht habe, die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden, und warum es ihm nicht möglich gewesen sei, unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten diese Mittel einzusetzen. Die Ausführungen der Beklagten seien über weite Strecken bloß allgemein gehalten und würden nicht auf die konkreten Geschehnisse eingehen. In dieser Hinsicht vermisste das Erstgericht Vorbringen zu den Zeitpunkten der behaupteten Landeversuche, ihrer Kenntnis über die konkreten Wetterprognosen für NCE, der Annullierung des gegenständlichen Fluges, der Entscheidung über die Überstellung des Fluggeräts nach VIE sowie der Umbuchung; weiters Vorbringen zu den konkreten Wetterbedingungen, insbesondere denen, die die Beklagte veranlasst haben, keine Überstellung des Fluggeräts nach NCE mehr zu versuchen; sowie Vorbringen zur Möglichkeit des Einsatzes eines Ersatzflugzeuges, der Anzahl der bereitstehenden Ersatzflugzeuge am Flugtag, das Verhältnis dieser Zahl zur Gesamtgröße der Flotte der Beklagten, und warum konkret kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestellt werden habe können, sowie zu den Versuchen, in Flugzeug zu chartern. Die Beklagte hätte sich auch bei anderen Luftfahrtunternehmen erkundigen können, welche Flugzeugtypen unter den vorherrschenden Wetterbedingungen betrieben werden hätten können. Da das Vorbringen der Beklagten somit insgesamt nicht geeignet gewesen sei, sich zu entlasten, sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin argumentiert zusammengefasst, dass sie entgegen der Ansicht des Erstgerichts sowohl ausreichendes Vorbringen zu den außergewöhnlichen Umständen wie auch den ihr zumutbaren Maßnahmen erstattet habe.

Dazu ist vorauszuschicken, dass dem Erstgericht im Ergebnis darin gefolgt werden kann, dass im vorliegenden Fall nicht geprüft werden muss, ob die Umstände, die zur Annullierung des gegenständlichen Fluges geführt haben, als außergewöhnlich iSd Art 5 Abs 3 der VO anzusehen sind, weil es die Beklagte – wenn auch nicht in dem vom Erstgericht angenommenen Umfang – unterlassen hat, im Hinblick auf die zumutbaren Maßnahmen ausreichendes Tatsachenvorbringen zu erstatten.

Sofern das Erstgericht allgemein die Rechtslage in Bezug auf die zumutbaren Maßnahmen referiert hat, kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – uneingeschränkt auf diese Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen hat das Berufungs- gericht nach Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten Folgendes erwogen:

§ 226 ZPO bestimmt, dass die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sind (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 226 ZPO Rz 191). Gleiches muss für den Beklagten im Fall der erforderlichen Behauptung anspruchsvernichtender Tatsachen gelten. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhaltsvortrag nur jene Tatbestandselemente enthalten muss, die zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens tatsächlich erforderlich sind. Es ist ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichts, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen den außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO in seinem Tatsachenvorbringen – insbesondere auch hinsichtlich seiner zeitlichen Komponenten – so hinreichend präzise zu beschreiben hat, dass eine Prüfung, welche zumutbaren Maßnahmen überhaupt in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht wird (RKO0000013). Dies bedeutet aber nicht, dass das Luftfahrtunternehmen jedes auch nur denkbare Detail des Geschehens in seine Darstellung des Sachverhalts aufzunehmen hat, wenn diesem Aspekt bei der Beurteilung, ob das Luftfahrtunternehmen alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, keine Bedeutung zukommt. In diesem Sinne ist etwa nicht erkennbar, welcher rechtlich relevante Erkenntnisgewinn aus einem Vorbringen zu den genauen Uhrzeiten der vom Piloten versuchten Landeanflüge zu erzielen wäre. Zutreffend verweist die Berufungswerberin auch auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach das Luftfahrtunternehmen nicht seine gesamten allgemeinen betrieblichen Dispositionen und strategischen Entscheidungen, wie etwa die Anzahl der vorgehaltenen Ersatzflugzeuge im Verhältnis zur Größe der Flotte, offenzulegen hat, zumal die Gerichte ohne enormen Verfahrensaufwand ohnehin nicht in der Lage sind, den von der Luftfahrtunternehmen betriebenen Aufwand auf seine betriebswirtschaftliche Zumutbarkeit zu prüfen (LG Korneuburg 22 R 113/20b).

Dennoch ist der Vorwurf des Erstgerichts an die Beklagte, kein ausreichendes Vorbringen zu den zumutbaren Maßnahmen erstattet zu haben, sodass sie sich auchdann nicht entlasten könnte, wenn sie nachgewiesen hätte, dass die Annullierung des Fluges OS 426 ihre Ursache letztlich in außergewöhnlichen Umständen gehabt habe, im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts zum Teil berechtigt.

Zunächst ist noch darauf zu verweisen, dass die Entscheidung des Piloten, dass eine Landung des Flugzeugs wegen schlechter Wetterbedingungen zu gefährlich ist, wegen der nautischen Entscheidungsgewalt des Piloten grundsätzlich nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Im Dienste der Flugsicherheit getroffene Pilotenentscheidungen sollen im Allgemeinen nicht der Einhaltung von Flugplänen und – daraus folgend – der Vermeidung von Ausgleichsansprüchen geopfert werden (RKO0000019). Damit ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn der Pilot, nachdem er bereits zwei Landeversuche unternommen hatte, auf einen Ersatzflughafen ausweicht.

Allerdings stellt es grundsätzlich auch eine zumutbare Maßnahme zur allfälligen Vermeidung einer Annullierung des Folgeflugs dar, das Luftfahrzeug nach der Landung auf dem Ausweichflughafen zum Ausgangsort des Folgeflugs zu überstellen, sobald die Verhältnisse dies zulassen (vgl LG Korneuburg 22 R 88/20a). Das Vorbringen der Beklagten enthält aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Überstellung des Fluggeräts von MXP nach NCE zur Durchführung des Fluges OS 426 möglich gewesen wäre.

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass sie eine solche Maßnahme wohl schon grundsätzlich nicht in Erwägung gezogen hat, um die Durchführung der Folgerotation VIE-PRG-VIE nicht zu gefährden.

Das Berufungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es grundsätzlich berücksichtigungswürdig ist, dass ein Luftfahrtfahrtunternehmen vor der Situation stehen kann, in der absehbar ist, dass aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände die Durchführung aller mit demselben Fluggerät vorgesehenen Flüge an diesem Tag zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, und es dadurch mit der Entscheidung konfrontiert wird, entweder Änderungen in seinem Flugplan vorzunehmen oder nicht einzugreifen und den Lauf der Dinge abzuwarten. Auch die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise nach dem Aufbauen einer Rotationsverspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands hat sich aber stets am Kriterium der Zumutbarkeit zu orientieren. Das beklagte Luftfahrtunternehmen hat somit im Streitfall auch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen eine andere Vorgangsweise als die Annullierung des gegenständlichen Fluges ihm (noch) weniger zumutbar gewesen wäre (RKO0000017; LG Korneuburg 22 R 198/20b, 22 R 222/20g, 22 R 224/20a, 22 R 60/21k, 22 R 94/21k ua). Dabei wird nicht nur die Anzahl der jeweils betroffenen Fluggäste eine Rolle spielen – so wäre etwa die Annullierung einer Rotation, auf der deutlich weniger Fluggäste gebucht waren als auf der „geretteten“, als zumutbare Maßnahmen anzusehen – sondern etwa auch der Umstand, auf welcher Rotation mehr Fluggäste über einen Anschlussflug verfügen. Auch wenn bei – a priori zu beurteilender – ungefährer Gleichwertigkeit der negativen Auswirkungen kein strenger Maßstab an das Verhalten des Luftfahrtunternehmens anzulegen sein wird (vgl Iglseder , Der fehlerfreie Umgang mit dem „außergewöhnlichen Umstand“, ZVR 2021, 259 f [in Druck] ), so fehlt im vorliegenden Fall ein Tatsachenvorbringen der Beklagten, aufgrund welcher Kriterien der Flug OS 426 der Rotation OS 709/710 geopfert wurde. In diese Überlegungen wäre allenfalls auch einzubeziehen, dass auch die Passagiere des Fluges OS 425 an ihr Endziel NCE zu befördern gewesen wären.

Damit ist zumindest in diesem Punkt dem Erstgericht zu folgen, dass die Beklagte kein ausreichendes Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, um beurteilen zu können, ob sie sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung des gegenständlichen Fluges unternommen hat.

Es ist daher lediglich ergänzend auf das Argument der Berufungswerberin einzugehen, dass sie der Klägerin eine den Kriterien der Entscheidung des EuGH C 74/19 Transportes Aéreos Portugueses genügende Ersatzbeförderung angeboten habe, was von der Klägerin gar nicht substantiiert bestritten worden sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin tatsächlich kein konkretes Bestreitungsvorbringen erstattet, sondern sich darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Beklagten, dass es sich um die frühestmögliche Ersatzbeförderung gehandelt habe, unsubstantiiert zu bestreiten. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist aber nur ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (RS0039927). Allerdings kann vom Fluggast aufgrund seiner Beweisferne nicht erwartet werden aufzuzeigen, welche Anbote einer rascheren Ersatzbeförderung dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestanden wären, sodass das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei der angebotenen Ersatz- beförderung um eine solche gehandelt habe, die den Anforderungen der Entscheidung EuGH C-74/19 genügt, als ausreichend angesehen werden muss.

Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob sie – im Sinne der Entscheidung EuGH C-74/19 – die Umbuchungsmöglichkeiten bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Absehbarkeit der Annullierung des Fluges geprüft hat. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, spielt der Zeitpunkt der Umbuchung aber eine entscheidende Rolle bei der Prüfung, welche Alternativverbindungen der Beklagten zur Ersatzbeförderung zur Verfügung gestanden wären (LG Korneuburg 22 R 327/20y).

Im Übrigen ist darauf hinweisen, dass das Berufungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die genannte Entscheidung des EuGH keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass für eine Umbuchung am selben Tag weniger strenge (oder gar keine) Anforderungen aufgestellt werden als für eine Umbuchung am nächsten Tag (LG Korneuburg 22 R 273/20g, 22 R 327/20y, 22 R 329/20t).

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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