JudikaturJustiz22R302/20v

22R302/20v – LG Korneuburg Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2021

Kopf

Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht hat durch seine Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Mag Jarec LLM in der Rechtssache der klagenden Parteien [1] G***** M***** , [2] G***** A***** , beide vertreten durch JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB in Berlin (Einvernehmensrechtsanwalt: Dr Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien), wider die beklagte Partei A***** A***** AG , wegen EUR 500,-- sA , infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Schwechat vom 18.09.2020, 1 C 364/20w 2, (Rekursinteresse: EUR 252,94) in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Kläger begehrten mit der am 08.09.2020 eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von insgesamt EUR 500,-- samt Zinsen. In dem für die Geltendmachung der Prozesskosten vorgesehenen Feld 08 der Mahnklage findet sich lediglich die Eintragung „Pauschalgebühr / 0% USt“. Hingegen verzeichneten die Kläger im Feld 15 („weiteres Vorbringen“) die aufgeschlüsselten – also nicht gemäß NKT verzeichneten – tarifmäßigen Kosten nach TP 3A RAT samt 20 % USt (EUR 292,94) zuzüglich der Pauschalgebühr (EUR 70,40), insgesamt daher EUR 323,34.

Den in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Zahlungsbefehl erließ das Erstgericht – ohne zuvor ein Verbesserungsverfahren durchgeführt zu haben (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 250 ZPO Rz 29, 65/2 mwN) – „laut Klage“ und bestimmte die Kosten „antragsgemäß“.

In den ADV-unterstützt hergestellten Ausfertigungen des Zahlungsbefehls findet sich an zugesprochenen Kosten lediglich die – als einzige Kostenposition in Feld 08 verzeichnete – Pauschalgebühr von EUR 70,40.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin zu ergänzen, in eventu abzuändern, dass der Beklagten der Ersatz der Kosten von insgesamt EUR 323,34 auferlegt werde.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Rekursverfahren ist die Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit die Beschwer ( Kodek in Rechberger , ZPO 5 , vor § 514, Rz 6). Die Beschwer ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Ihr Fehlen macht ein Rechtsmittel unzulässig ( Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 514 ZPO, Rz 41; Klauser / Kodek , ZPO 18 § 461, E 13, E 14). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht – wie aus der Urschrift des angefochtenen Zahlungsbefehls ersichtlich – die Kosten der Kläger „antragsgemäß“ bewilligt. Es hat – in seiner Urschrift – die Kosten auch zu Recht zugesprochen, weil sie rechtzeitig (§ 54 Abs 1 ZPO) verzeichnet wurden und die ADV-Form-VO BGBl II Nr 2002/510 keine Sanktion für ein Verzeichnen der Kosten außerhalb des Felds 08 („beantragte Kosten“) kennt ( Obermaier , ÖJZ 2014, 796).

Da das Erstgericht die Kosten der Kläger „antragsgemäß“ und daher in der gesamten verzeichneten Höhe zugesprochen hat, fehlt es ihnen an der Beschwer.

Dass die Ausfertigung von der Urschrift des Zahlungsbefehls abweicht, kann nicht mit Rekurs bekämpft werden (RS0041530; vgl M Bydlinski in Fasching/Konecny 3 III/2 § 419 ZPO Rz 10). Divergenzen zwischen Urschrift und Ausfertigung des Zahlungsbefehls sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (vgl Klauser / Kodek , ZPO 18 § 430, E 1).

Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anzumerken bliebt, dass das Erstgericht den Rekurs der Kläger entgegen § 521a Abs 1 ZPO nicht der Beklagten zum Zweck der Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt hat. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag an das Erstgericht konnte aber unterbleiben, weil der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen war (vgl RS0043897, RS0123268), und das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kein Selbstzweck ist (RS0122282).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 iVm § 528 Abs 1 Z 3 ZPO.

Rechtssätze
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