JudikaturJustiz22R235/20w

22R235/20w – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2020

Kopf

Das

Landesgericht Wels

als Berufungsgericht hat durch Dr. Lengauer als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Anzinger und Mag. W. Niedermayr in der Rechtssache der klagenden Partei P***** , vertreten durch Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei S***** , vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 700,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 12. August 2020, 50 C 853/19t-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 650,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 600,-- seit 23. September 2019 und aus EUR 50,-- seit 22. November 2019 zu bezahlen und die mit EUR 1.763,08 (darin enthalten EUR 123,18 Umsatzsteuer und EUR 1.024,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 50,-- samt 4 % Zinsen seit 22. November 2019 wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 280,84 (darin enthalten EUR 35,14 Umsatzsteuer und EUR 70,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der PKW Landrover Discovery 5 der klagenden Partei wurde am 23. August 2019 in der Waschanlage der beklagten Partei am Standort der E***** Tankstelle in S*****, im Zuge eines Waschvorganges derart beschädigt, dass der gesamte Heckspoiler abgerissen wurde.

Mit vorliegender Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den sich aus der Kaskoabrechnung ergebenden Selbstbehalt von EUR 600,-- sowie unfallkausale Spesen für diverse Telefonate und Fahrten von EUR 100,--. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe im Shop der Tankstelle ein Ticket für eine SUV-Wäsche erworben und das neben der Waschanlage befindliche Hinweisschild durchgelesen. Anschließend sei er in die Waschanlage eingefahren und habe er die Autowäsche gestartet. Er habe vor der Waschanlage gewartet, als er plötzlich ein lautes Geräusch aus der Waschanlage wahrgenommen habe. Er habe sofort den Not-Aus-Schalter gedrückt und die Waschanlage betreten. Dort habe er feststellen müssen, dass der Heckspoiler des Fahrzeugs während des Waschvorganges von der Waschanlage abgerissen und beschädigt wurde. Die klagende Partei habe das Fahrzeug im August 2019 gebraucht gekauft. Zum Abschluss einer Kaskoversicherung sei der PKW am 22.08.2019 von einem Sachverständigen besichtigt worden, wobei an Vor- bzw. Altschäden lediglich ein Reifenschaden an der rechten Achsenhälfte und eine Beschädigung der Felge vorne rechts festgestellt worden sei. Der zur Grundausstattung des Fahrzeuges gehörende Heckspoiler habe keinen Schaden gehabt. Es habe sich dabei um einen Originalteil und um keine Zusatz- oder Nachrüstausstattung gehandelt. Der PKW habe sich vor der Autowäsche in einem einwandfreiem Zustand befunden. Es habe insbesondere keinen Vor- bzw. Altschaden im Bereich des Heckspoilers gegeben. Die Waschanlage der Beklagten sei zum Vorfallzeitpunkt offensichtlich nicht richtig eingestellt gewesen oder für derartige Fahrzeuge grundsätzlich ungeeignet. Ein Hinweis, dass Fahrzeuge wie jenes der klagenden Partei für die Waschanlage ungeeignet seien bzw. bei diesen die Gefahr einer Beschädigung bestehe, sei weder seitens der Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden noch habe sich dies aus der im Bereich der Waschanlage angebrachten Hinweistafel ergeben. Auf dem Hinweisschild habe sich lediglich der Hinweis „Keine selbstgebastelten Heckspoiler!“ befunden. Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrag ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, das zur Autowäsche übernommene Fahrzeug wieder so zurückzustellen, wie es überlassen wurde. Beim Werkvertrag habe der Unternehmer für den Erfolg auch dann einzustehen, wenn die Leistung oder Ausführung zwar nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde, sich aber dennoch als mangelhaft erweist, weil sie nicht den vereinbarten Erfolg erbringe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht bzw. Pflicht zur Wartung der Waschanlage nicht gehörig nachgekommen. Es sei offensichtlich der Anpressdruck der Walze in der Waschanlage nicht richtig eingestellt gewesen. Tatsächlich sei es in der Waschanlage der Beklagten an diesem Standort bereits zu ähnlichen Vorfällen gekommen. So sei am 28.06.2019 während der Autowäsche bei einem PKW Toyota Verso S ebenfalls der zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Heckspoiler abgerissen worden. Trotzdem sei die im Bereich der Waschanlage angebrachte Hinweistafel bis zum gegenständlichen Vorfall nicht verändert oder ergänzt worden und werde weiterhin nur darauf verwiesen, dass man die Waschanlage nicht mit selbst gebastelten Heckspoilern befahren dürfe. Die von der Beklagten verwendete Klausel in Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei für Kunden gröblich benachteiligend und es brauche ein Kunde mit einer derartigen benachteiligenden Bestimmung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen. Die Klausel sei daher sittenwidrig, unzulässig und nicht wirksamer Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrags. Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so habe sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere auch reine Vermögensschäden in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fielen. Weiters werde nach ständiger Rechtsprechung auch der Ersatz von Generalunkosten zugesprochen.

Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die behaupteten Beschädigungen am Fahrzeug der klagenden Partei nicht durch eine unrichtige Einstellung oder Fehlfunktion der Waschanlage während des Waschvorganges entstanden seien. Die Beklagte erfülle jedenfalls den geforderten Sorgfaltsmaßstab im Zusammenhang mit dem Betrieb (inklusive Wartung) der Waschanlage und verantworte somit keine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflicht. Sie habe die von ihr geschuldete Hauptleistung, nämlich das Fahrzeug der klagenden Partei einer Autowäsche zu unterziehen, erbracht, sodass der geltend gemachte Klagsanspruch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzrechtes zu beurteilen sei. In diesem Zusammenhang treffe den Gläubiger die Beweislast dafür, dass die beklagte Partei als Schuldner objektiv eine ihr obliegende Pflicht verletzt habe und diese Pflichtverletzung den Schaden in der Folge verursacht habe. Am gegenständlichen Standort seien am 23.08.2019 47, am 22.08.2019 31 und am 24.08.2019 43 Autowäschen durchgeführt worden und sei es bei all diesen Autowäschen – mit Ausnahme des von der klagenden Partei behaupteten Schadens – beim Betrieb der Waschanlage zu keinen Schäden an Kraftfahrzeugen gekommen. Wenn ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar sei, könne die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweise, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Betreffend Sorgfaltsverbindlichkeiten habe somit jedenfalls der Geschädigte – neben der Kausalität – auch das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung zu beweisen. Der im Rahmen der (neben-)vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten geschuldete sorgsame Umgang mit dem Fahrzeug der klagenden Partei während des Waschvorgangs stelle keine Erfolgsverbindlichkeit dar und werde daher mit dem Beweis des Nichteintritts des angestrebten Erfolgs (schadensfreie Abwicklung des Waschvorganges) nicht gleichzeitig auch die Nichteinhaltung des vertraglich Geschuldeten erwiesen. Die Beklagte habe somit auch keinen Entlastungsbeweis iSd § 1298 ABGB zu erbringen. Die gegenständliche Waschanlage sei mit weichen Waschlamellen ausgestattet, welche sich an angebrachten Fahrzeugteilen (wie z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Dachreling, Spoiler, Zierleisten, Markenembleme) nur verfangen könnten, wenn diese bereits Vorschäden (Risse, Sprünge, etc.) oder ein nicht serienmäßiges Spaltmaß aufwiesen bzw. nicht (mehr) ordnungsgemäß montiert/befestigt sind. Durch den Anpressdruck der Waschbürsten könnten ordnungsgemäß bzw. serienmäßig angebrachte Fahrzeugteile nicht abgerissen bzw. abgebrochen werden und auch keine Kratzer im Lack verursacht werden. Ein Ansteigen des vorgegebenen Anpressdrucks würde zu einer Störung und anschließenden automatischen Stilllegung der Anlage führen. Beim gegenständlichen Vorfall sei jedoch keine Störung aufgetreten – der Waschvorgang sei ohne Unterbrechung beendet worden – und sei daher der Anpressdruck auch nicht zu hoch gewesen. Der voreingestellte Anpressdruck sei auch nicht verändert worden und könne im Übrigen von der Beklagten selbst weder eingestellt noch verändert werden, sondern sei hierfür immer ein Servicetechniker der Herstellerfirma beizuziehen. Eine Beschädigung des zu waschenden Fahrzeugs sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen. Sporadische (etwa mechanische, elektrische bzw. elektronische, softwaremäßige) Fehler seien grundsätzlich immer denkbar und möglich, für den Betreiber einer Waschanlage aber jedenfalls nicht vorhersehbar. Zudem habe der in einem Vorverfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Fehlfunktion der Waschanlage nicht objektivierbar sei und eine Wartung der Anlage im unmittelbaren Zeitraum vor diesem Vorfall stattgefunden habe. Technischerseits sei am leichtesten nachvollziehbar, dass eine der Befestigungen des Heckspoilers nicht mehr festsitzend gewesen sei; in diesem Fall sei es durchaus möglich, dass der Spoiler im Zuge des Waschvorganges abgerissen wird. Es habe somit keine Veranlassung für die Beklagte bestanden, den Betrieb der Waschanlage einzustellen oder die (ordnungsgemäße) Funktion derselben zu überprüfen. Die Waschanlage sei vor dem Vorfall zuletzt am 14.05.2019 einer umfangreichen Wartung unterzogen worden, bei welcher sämtliche Funktionen und Bestandteile der Waschanlage überprüft und dadurch ersichtliche Mängel am 17.06.2019 behoben worden seien. Überdies seien auch Klein- und Kleinstteile bzw. Verbrauchsteile der Waschanlage immer wieder zu wechseln bzw. sonstige Reparaturen vorzunehmen, wobei eine solche Reparatur samt Überprüfung zuletzt am 19.07.2019 stattgefunden habe. Bei diesen Überprüfungen und den anschließend regulär durchgeführten Probewäschen hätten weder unrichtige Einstellungen oder Fehlfunktionen noch sonstige Defekte, insbesondere keine Fehleinstellung im Zusammenhang mit dem Anpressdruck, festgestellt werden können, weshalb die Beklagte jedenfalls von der Funktionstüchtigkeit der Waschanlage ausgehen habe dürfen. Die AGB für Autowaschstraßen/Portalwaschanlagen und die Benützungshinweise seien bei der Einfahrt zur Waschanlage bzw. an der Waschanlage (automatische Lichtzeichen) deutlich sichtbar angebracht. Zudem befinde sich eine nicht übersehbare Hinweistafel bei der Einfahrt in die Waschhalle. Die Beklagte komme somit ihren Aufklärungspflichten als Waschanlagenbetreiberin im Zusammenhang mit dem Betrieb der Waschanlage jedenfalls in ausreichendem Maß nach. Der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf „selbstgebastelte Heckspoiler“ stelle lediglich eine demonstrative Aufzählung dar, was sich aus dem Wortlaut der AGB eindeutig ergebe. Ein von der klagenden Partei geforderter Hinweis darauf, dass auch die Möglichkeit bestehe, dass Originalspoiler beschädigt werden, stelle im Übrigen eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten dar. Die Beklagte hafte gemäß den bei der Waschanlage ausgehängten AGB selbst bei Verschulden nur für den unmittelbaren Schaden am Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Spesen als Folgeschaden und somit „mittelbarer Schaden“ sei demnach ausgeschlossen. Punkt 3. der vereinbarten AGB der Beklagten sei weder gröblich benachteiligend, noch unzulässig bzw. sittenwidrig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde legte:

Die klagende Partei erwarb den gegenständlichen Landrover Discovery, Erstzulassung am 09.05.2017, kurz vor dem Vorfall mit einem abgelesenen Kilometerstand von 44.074. Einen Tag vor dem Vorfall erfolgte eine Besichtigung des Fahrzeugs zum Zwecke des Abschlusses einer Kaskoversicherung und wurde diesbezüglich ein Besichtigungsbericht erstellt.

Der Geschäftsführer der klagenden Partei, der ab Erwerb keinerlei Veränderungen am Heckspoiler vorgenommen hatte, kontrollierte vor Einfahrt in die Waschstraße den Zustand des Originalheckspoilers am Fahrzeug nicht. Er fuhr mit dem Fahrzeug in die Waschanlage, scannte die bezahlte Rechnung ein und drückte auf „Start“. Während der Durchführung der Wäsche stand er vor dem (geschlossenen) Einfahrtstor und führte ein Telefonat. Nachdem er plötzlich einen Knall im Bereich der Waschanlage vernommen und bemerkt hatte, dass Teile des Fahrzeugs gegen die geschlossene Türe der Waschanlage geschleudert worden waren, drückte er die Not-Aus-Taste und verständigte das Tankstellenpersonal. Als er in der Folge die Waschanlage betrat, war das Auto noch zur Gänze nass; vor dem Not-Aus war offensichtlich gerade die Bürstenwäsche im Gange. Der zerbrochene heruntergerissene Heckspoiler hing nur mehr an einem Kabel haltend links vom Fahrzeug herunter.

Unmittelbar bei Einfahrt in die Waschstraße befinden bzw. befanden sich zwei Schilder mit der Überschrift (Wichtige Info: Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschstraßen, Portalwaschanlagen). Im Punkt 1. der AGB wird darauf hingewiesen, dass die Haftung des Anlagenbetreibers insbesondere dann entfällt, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B.: Spoiler, Antenne, Zierleisten …) verursacht worden ist. Gemäß Punkt 3. haftet der Waschanlagenunternehmer bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang bei Verschulden nur für den unmittelbaren Schaden. Auf einem separaten, darunter angebrachten Schild unmittelbar neben der Einfahrt der Waschstraße befindet sich der Hinweis „Achtung keine Dachträger! … keine selbstgebastelten Heckspoiler!“.

Am Vorfallstag wurden in der Waschanlage insgesamt 47 Bürstenwäschen durchgeführt; zwei davon waren SUV-Wäschen. Im Zeitraum 28.06.2019 bis 23.08.2019 wurden insgesamt 1.693 Wäschen durchgeführt; 26 davon waren SUV-Wäschen. Am 28.06.2019 wurde in der Waschanlage bei einem Toyota Verso S der zur Serienausstattung gehörende Heckspoiler abgerissen.

Den Tankstellenmitarbeitern ist es nicht möglich, eine Veränderung der Voreinstellung der Waschanlage vorzunehmen. Die letzte Wartung der Waschanlage erfolgte am 19.07.2019. Zuvor erfolgten Überprüfungen der Waschanlage am 14.05.2019 und 17.06.2019. Darüber hinaus erfolgt eine halbjährliche Überprüfung der Waschanlage und eine anlassbezogene Überprüfung, wenn die Anlage eine Störung anzeigt.

Bei Erwerb eines Tickets wird der Kunde nicht explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Spoiler beim Waschvorgang beschädigt werde.

Die klagende Partei ließ den Schaden reparieren und musste dafür einen Selbstbehalt von EUR 600,-- tragen. Darüber hinaus hatte die klagende Partei für Telefonate und Fahrten einen Aufwand von EUR 50,--.

Bei der gegenständlichen Waschanlage handelt es sich um eine Totalwaschanlage mit bewegbaren Waschautomaten, bei der Breiten bis 2,4 m und Höhen bis 2,5 m bedient werden können. Im Zuge der Spezialwäsche für SUV findet zwei Mal das Waschprogramm Aktivschaum und zwei Mal die Hochdruckreinigung sowie drei Mal die Trocknung statt.

Beim Heckspoiler des Fahrzeugs der Klägerin handelt es sich um eine Serienausstattung. Im Zuge der Durchführung der Wäsche kann – bedingt durch den Spoiler – ein gewisser Streifen nicht gewaschen werden, weil die Form des Spoilers die Walze der Waschbürste nicht den vollen Bereich erfassen lässt. Je nach Anpressdruck wird hier ein Streifen der Heckscheibe nicht gewaschen. Je höher nun der Anpressdruck eingestellt ist, desto geringer bzw. kleiner wird der nicht gewaschene Streifen.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls funktionierte die Waschanlage normal, die Sicherheitsfunktionen waren in Ordnung. Da der Spoiler am Fahrzeug der klagenden Partei in sich zerbrach, war im Zuge des Waschvorgangs eine große Verformungskraft gegeben, sodass dieser Bruch auch tatsächlich eintreten konnte. Im Zuge der Bürstenwäsche erfolgt im Heckbereich eine Bewegung von unten nach oben. Beim Auftreffen auf den Spoiler zerbrach dieser bzw. wurde dieser heruntergerissen. Eine Überprüfung, ob und wann eine Umstellung des Anpressdrucks der Walze bei der Waschanlage erfolgte, ist nicht möglich, zumal nur das Programm geändert werden muss und keine Teile ausgetauscht werden müssen.

Für den Fall, dass der Spoiler sowohl am Fahrzeug der klagenden Partei als auch bei dem zuvor in der gegenständlichen Waschanlage beschädigten PKW nicht richtig befestigt bzw. locker war, kann „der Waschanlage“ kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Für den Fall, dass die Spoiler weder locker noch unrichtig befestigt waren, war die Einstellung der Anpresskraft in der Waschanlage jedoch zu hoch. Zum Vorfallszeitpunkt war die Waschanlage, was die technischen Vorschriften und die Sicherheitseinrichtungen betrifft, in Ordnung.

Ob der Spoiler am Fahrzeug der klagenden Partei ordnungsgemäß montiert war und kein Vorschaden an diesem bestand, kann nicht festgestellt werden. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob ein Materialfehler am Spoiler vorlag. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der voreingestellte Anpressdruck beim Waschvorgang überschritten wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass beim Vertrag über die Inanspruchnahme einer Waschanlage das Waschen des Kraftfahrzeugs die vertragliche Hauptleistungspflicht bilde; die reibungslose Abwicklung, insbesondere dass dabei weder die zu bearbeitende Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Kontakt kommende Güter des Bestellers beschädigt werden, stelle dabei eine vertragliche Nebenpflicht dar. Dass die vertragliche Hauptleistungspflicht von der Beklagten nicht erfüllt worden wäre, werde von der klagenden Partei nicht behauptet; vielmehr habe die beklagte Partei gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten (Hinweispflichten) verstoßen.

Eine Umkehr der Beweislast gemäß § 1298 ABGB bei Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten trete ein, wenn durch die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit ein Schaden entstanden ist. Sei jedoch jemand anlässlich einer Schulderfüllung geschädigt worden, so müsse der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB finde auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt. Sie trete jedoch nur dann ein, wenn die klagende Partei zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt habe. Sei ein vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar, könne die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes und vertragswidriges Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Werde beispielsweise ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so könne dies im Sinne eines Anscheinsbeweises einen Schluss auf die Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Betreibers zulassen. Betreffend Sorgfaltsverbindlichkeiten habe aber jedenfalls der Geschädigte das Vorliegen der Pflichtverletzung zu beweisen (vgl. 2 Ob 99/16x).

Dass das Fahrzeug der klagenden Partei die Waschanlage mit einem beschädigten Originalheckspoiler verlassen hat, stelle zweifellos einen rechtswidrigen Erfolg dar. Der im Rahmen der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten geschuldete sorgsame Umgang mit einem Fahrzeug während des Waschvorganges stelle hingegen keine Erfolgsverbindlichkeit dar, sodass mit dem Beweis des Nichteintritts des angestrebten Erfolgs (schadensfreie Abwicklung des Waschvorgangs) nicht gleichzeitig auch die Nichteinhaltung der vertraglich geschuldeten Leistung erwiesen sei. Dass die Waschanlage zum Zeitpunkt der Autowäsche eine Fehleinstellung (zu hoher Druck auf den Bürsten) aufwies, sei nach den getroffenen Feststellungen nicht erwiesen. Hingegen ergebe sich aus den Feststellungen, dass die Anlage regelmäßig gewartet wurde. Dass die Beklagte keinen Hinweis dahingehend erteilte, dass bei (nicht ordnungsgemäß festsitzenden) Originalheckspoilern die Gefahr der Beschädigung bestehe, sei ihr nicht im Sinne einer Haftungsbegründung anzulasten. Zusammengefasst scheitere die Haftung der Beklagten daher daran, dass der klagenden Partei der Beweis, dass eine objektive Vertragsverletzung durch die beklagte Partei erfolgte, nicht gelungen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt in ihrer fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Der Berufung kommt mit Ausnahme eines pauschalierten Spesenbetrags von EUR 50,-- s.A. Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge eine ergänzende Feststellung dahin begehrt, dass die Beklagte als Sachverständige in der Waschanlage unter anderem die Wäsche von SUV-Fahrzeugen anbietet, wird von ihr kein rechtlicher Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht, zumal es eine Rechts- und keine Tatfrage ist, ob ein Werkunternehmer dem Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB unterliegt, und sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies ergibt, dass die Beklagte in der gegenständlichen Waschanlage spezielle SUV-Wäschen anbietet und die Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin im Zuge einer solchen SUV-Wäsche erfolgte.

Auch die von der Berufungswerberin weiters begehrte ergänzende Feststellung, dass von der Beklagten nach dem Vorfall vom 28.06.2019, bei welchem bei einem Toyota Verso S im Zuge eines Waschvorganges in der gegenständlichen Waschanlage ein ebenfalls zur Serienausstattung gehörender Heckspoiler abgerissen wurde, keine Änderungen an den warnenden Hinweisschildern vorgenommen wurden, ist implizit der erstgerichtlichen Feststellung zu entnehmen, dass sich unmittelbar bei der Einfahrt in die Waschstraße zwei Schilder mit den festgestellten Hinweisen befinden bzw. befanden, wozu kommt, dass eine diesbezügliche Änderung von der Beklagten auch gar nicht behauptet wurde.

Nach den weiteren Berufungsausführungen der Klägerin sei maßgeblich für die Überprüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit nach § 1299 ABGB der Stand des Wissens zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit und habe die Beklagte zumindest aufgrund des Vorfalls am 28.06.2019 Kenntnis davon gehabt, dass es auch bei serienmäßig montierten Spoilern zu Schäden an Fahrzeugen in der Waschanlage kommen könne. Dennoch habe die Beklagte nichts an den Warnhinweisen und Sicherheitsvorkehrungen verändert und auch nicht anderweitig vor der Möglichkeit, dass durch den Waschvorgang auch Originalspoiler beschädigt werden können, gewarnt. Die Beklagte habe somit objektiv sorgfaltswidrig gehandelt und wäre es damit zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB gekommen. Überdies sei der Unternehmer verpflichtet, das Werk so auszuführen, dass weder die Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Berührung kommende Güter des Bestellers beschädigt werden, und greife bei einer Verletzung dieser vertraglichen Pflicht die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB; der Unternehmer müsse beweisen, dass weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die beklagte Partei habe diese vertragliche Pflicht dadurch verletzt, dass der auf dem Fahrzeug montierte Originalspoiler beschädigt wurde, und hätte folglich die Beklagte beweisen müssen, dass sie und ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden daran trifft. Die Bestimmung des § 1168a Satz 3 ABGB bringe die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck und habe der Unternehmer demnach zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat. Dem Besteller bleibe es dann überlassen, von der Ausführung des Werkes abzusehen, seine Anweisungen abzuändern oder zurückzuziehen. Die Unterlassung eines Hinweises auf die mögliche Beschädigung von Originalheckspoilern sei der Beklagten als objektiv sorgfaltswidrig anzulasten, zumal die Beklagte als Sachverständige auftrete und bei einem Sachverständigen der Sorgfaltsmaßstab objektiv anhand der Leistungsstandards der betreffenden Berufsgruppe zu messen sei.

Die Beklagte hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass der klagenden Partei der Nachweis einer kausalen Verursachung durch eine Fehlfunktion der Waschanlage misslungen sei und das Klagebegehren daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Für eine Erfolgshaftung bestehe beim vorliegenden Vertragsverhältnis weder Platz noch ein gesetzlicher Rahmen, sodass sich die Frage der Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB überhaupt nicht stelle. Überdies ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht, ob das Fahrzeug der Klägerin („als vom Besteller gegebener Stoff“) offenbar untauglich iSd § 1168a Satz 3 ABGB war. Ferner treffe den Unternehmer bezüglich solcher Umstände der Bestellersphäre, welche das Misslingen des Werks verursachen, dem Unternehmer aber nicht erkennbar sein mussten, auch keine Warnpflicht. Aufgrund der Anzahl der durchgeführten Wäschen und der regelmäßigen Wartung der Waschanlage habe für die beklagte Partei aber kein Hinweis auf die nunmehr von der Klägerin behauptete Schadensgeneigtheit im Zusammenhang mit einem (nicht ordnungsgemäß montierten) Originalspoiler bestanden. Zudem habe das Erstgericht nicht feststellen können, ob der Spoiler ordnungsgemäß montiert bzw. vorbeschädigt war und ob ein Materialfehler am Spoiler vorlag. Dass die Waschanlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Autowäsche eine Fehleinstellung (zu hoher Druck auf den Bürsten) aufgewiesen habe, sei nach den getroffenen Feststellungen nicht erwiesen. Dass die Beklagte keinen Hinweis dahingehend erteilte, dass bei (nicht ordnungsgemäß festsitzenden) Originalheckspoilern die Gefahr der Beschädigung bestehe, sei ihr nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht im Sinne einer Haftungsbegründung anzulasten. Schließlich wäre noch ergänzend festzustellen gewesen, dass die Abmessungen des PKW der Klägerin eine Benutzung der Waschanlage ermöglichen und dieser somit grundsätzlich geeignet bzw. nicht offenbar ungeeignet war, in der Waschanlage der Beklagten gewaschen zu werden.

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift grundsätzlich nur dann Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat (RIS-Justiz RS0026290 [T1]). Wie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 587/81 (= HS 12.733) ausgesprochen wurde, ist der Vertrag über die Reinigung eines PKW in einer automatischen Autowaschanlage als Werkvertrag zu qualifizieren und treten zu den Hauptleistungspflichten (Waschen gegen Entgelt) auch Nebenpflichten, die eine reibungslose Abwicklung der Hauptleistung bezwecken. Unter diesen Nebenpflichten komme den vertraglichen Schutzpflichten besondere Bedeutung zu. Der Schuldner habe seine Erfüllungshandlungen so zu setzen, dass der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird. Der Werkunternehmer sei verpflichtet, das Werk so auszuführen, dass weder die zu bearbeitende Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Kontakt kommende Güter des Bestellers beschädigt werden. Im Falle einer Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht finde – und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses – die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB statt. Eine solche Schutzpflichtverletzung habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, zumal der Beklagte aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrags für die gefahrlose Benützung der Waschanlage zu sorgen hatte und die Klägerin an der „Ausführung des Werkes“ insofern mitzuwirken hatte, als der Lenker ihres Kraftfahrzeuges dieses in die Führungsschiene einzufahren hatte, wozu er wegen der Dimension des Fahrzeuges, die fast die Breite der Führungsschiene erreichte, der Mithilfe eines Einweisers bedurfte. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Lenker des Kraftfahrzeuges der Klägerin so einweisen zu lassen, dass sein Fahrzeug in der Führungsschiene ordnungsgemäß zum Stehen kam.

Reischauer (in Rummel, ABGB 3 § 1298 ABGB Rz 14) vertritt zunächst die Ansicht, dass bei Nebenleistungspflichten für die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB genauso wie bei Hauptleistungspflichten zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden sei, wobei ein Werkunternehmer den von ihm zur Bearbeitung übernommenen Stoff – abgesehen von den durch die Bearbeitung vorzunehmenden Änderungen – wieder so zurückzustellen habe, wie er ihm überlassen worden ist. Bezüglich der Sachüberlassung sei seine Stellung ähnlich wie die eines Verwahrers, aber auch eines Mieters. Gleich diesen schulde er eine unversehrte Rückgabe der Sache. Beschädigt er den zu verarbeitenden oder zu bearbeitenden Gegenstand oder den Gegenstand, an dem er Arbeiten vorzunehmen hat, so habe der Besteller nur die Beschädigung (im Sinne einer Substanzbeeinträchtigung, eines Misserfolges, nicht im Sinne einer Handlung) zu beweisen, der Unternehmer habe sich zu entlasten, wobei dieser Autor (aaO Rz 19c) in diesem Zusammenhang auf die oben zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes verweist. Habe der Unternehmer vor der Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes (§ 1168a ABGB) gewarnt und solle er dennoch das Werk angehen oder daran weiter arbeiten, so sinke die Erfolgsverbindlichkeit zur Sorgfaltsverbindlichkeit herab. Habe der Unternehmer nicht gewarnt, so bleibe die Erfolgsverbindlichkeit bestehen und könne er sich wegen der Stoffuntauglichkeit nur entlassen, wenn er beweist, dass er bei gehöriger Sorgfalt die Stoffuntauglichkeit weder kannte noch kennen musste und daher das Werk misslang (aaO Rz 19b).

Wagner (in Schwimann/Kodek 4 § 1298 ABGB Rz 22) steht ebenfalls auf dem Standpunkt, dass bei einer Verletzung der vertraglichen Pflicht des Unternehmers, das Werk so auszuführen, dass weder die Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Berührung kommende Güter des Bestellers beschädigt werden, die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB greife und der Unternehmer daher beweisen müsse, dass weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden treffe, und nennt dazu als Beispiel die Beschädigung eines KFZ in einer „Waschstraße“.

Kodek (in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1298 ABGB Rz 28) vertritt zum Werkvertrag die Ansicht, dass im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung der Besteller nur die Mangelhaftigkeit des Werks und den dadurch entstandenen Schaden zu beweisen habe und bereits die objektive Schlecht- bzw. Nichterfüllung die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auslöse. Bei Verletzung einer Schutz- und Sorgfaltspflicht werde dem Geschädigten vielfach auch der Anscheinsbeweis zugute kommen. Werde etwa ein KFZ in einer Autowaschstraße beschädigt, so lasse dies in der Regel wohl einen Schluss auf Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Betreibers zu (aaO Rz 39).

Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage wird in der Rechtsprechung ebenfalls überwiegend die Ansicht vertreten, dass die von dem Betreiber der Waschanlage zu beachtenden Schutzpflichten, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17 mwN), „erfolgsbezogene“ Pflichten darstellen und daher die Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers schon deshalb als bewiesen zu betrachten sei, weil der Wagen beim Durchlaufen der Anlage zu Schaden kam (siehe dazu vor allem die unzähligen Rechtsprechungsnachweise im Urteil des Amtsgerichtes Brandenburg vom 22. Juni 2015, 31 C 232/13; vgl. weiters die Aussage des Bundesgerichtshofes in dem oben angeführten Urteil, wonach der Schaden des dortigen Klägers nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbandes verursacht wurde und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt damit von Fällen unterscheidet, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßenbenutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu 6 O 385/15, wonach der Anscheinsbeweis (nur) dann zum Tragen komme, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein könne, also keine andere Schadensursache in Betracht komme, und die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage des Beklagten eine objektive Pflichtverletzung im Rahmen des abgeschlossenen Waschvertrages darstelle. Anders als in anderen Fällen, in denen Fahrzeuge in Waschanlagen beschädigt werden, komme hier eine Verursachung durch unsachgemäße Benutzung der Waschanlage durch den Kläger nicht in Betracht, weil das Fahrzeug auf die bestimmte Position zu fahren war, der Fahrer dann auszusteigen, durch Einschieben der Karte den Waschvorgang zu starten und vor der Waschanlage auf das Ende des Waschablaufs zu warten hatte, sodass es von vornherein ausscheide, dass der Fahrer während des Waschvorgangs etwa das Gas betätigt oder am Lenkrad gedreht und dadurch das Schadensereignis selbst verursacht haben könnte.

Das OLG Karlsruhe sprach in seinem Urteil vom 24.06.2015, 9 U 29/14, ebenfalls aus, dass sich für den Betreiber einer Waschanlage aus dem Waschanlagenvertrag die Nebenpflicht ergebe, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden, und es sich dabei nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, sondern um eine erfolgsbezogene Verpflichtung handle. Die Verpflichtung, beim Waschvorgang Schäden vom Fahrzeug des Klägers abzuwenden, habe die Beklagte verletzt. Diese hätte, um das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßenvertrages eine Waschanlage zur Verfügung stellen müssen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Aus technischen Gründen bestehe ein deutliches Risiko, dass die Waschanlage bei Fahrzeugen dieses Fahrzeugtyps (Cabrio-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet ist) erhebliche Schäden verursacht. Daraus ergebe sich, dass die Waschanlage der Beklagten für ein schadenfreies Waschen des Fahrzeugs des Klägers grundsätzlich nicht geeignet war. Entscheidend sei der übliche Erwartungshorizont eines Fahrzeugbesitzers bei Serienfahrzeugen. Der Eigentümer eines Serien-PKW rechne grundsätzlich aber nicht damit, dass eine Waschanlage – konstruktionsbedingt – Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für beliebige Fahrzeuge einen Waschanlagenvertrag abzuschließen. Vielmehr habe sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist oder bei denen – unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage – ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Risikohinweise, sondern lediglich einen Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung, wenn das Fahrzeug mit bestimmten – nicht serienmäßigen – Fahrzeugteilen versehen ist. Welche Schäden aus welchen konstruktiven Gründen der Waschanlage einem Fahrzeug mit Spoiler drohen, sei den AGB der Beklagten hingegen nicht zu entnehmen. Das bedeute, dass ein Fahrzeugbesitzer aufgrund der AGB der Beklagten nicht erkennen kann, welche Risiken seinem Fahrzeug in der Waschanlage tatsächlich mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass er auch keine Grundlage für eine vernünftige Entscheidung habe, welche Risiken er eingehen wolle und welche nicht. Außerdem beziehe sich der haftungsbeschränkende Hinweis der Beklagten in ihren AGB nur auf „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nachträglich angebrachte Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören“, und mithin nicht auf einen Heckspoiler, der, wie am Fahrzeug des Klägers zur Serienausstattung gehört und dementsprechend ordnungsgemäß befestigt war. Dieser Hinweis in den AGB der Beklagten sei für den Kläger ein zusätzlicher Anlass gewesen, darauf zu vertrauen, dass die Beklagte ihm eine Waschanlage zur Verfügung stelle, welche für sein – serienmäßig ausgestattetes – Fahrzeug geeignet war.

Ähnlich argumentierte auch das LG Köln in seinem Urteil vom 04. Mai 2005, 9 S 437/04, wonach die Beklagte zwar nicht ihre Pflicht zur Überprüfung und Wartung der Waschanlage verletzt, dessen ungeachtet aber nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug des Klägers abzuwenden, weil sie in ihren – deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten – Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn das Fahrzeug des Klägers aufweist, ein Beschädigungsrisiko besteht.

Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht vertrat in seiner Entscheidung zu 22 R 225/17w ebenfalls die Ansicht, dass für das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB der Nachweis genüge, dass das – vorher unbeschädigte und entsprechend der Bedienungsanleitung der Beklagten in die Waschanlage gestellte – Fahrzeug bei dem konkreten Waschvorgang beschädigt wurde, wobei auch in diesem Fall das Fahrzeug des Klägers serienmäßig mit einem Spoiler ausgestattet war und der beim Einfahren des Klägers in die Waschanlage unbeschädigte Spoiler beim Waschvorgang durch ein Verhängen der Lamellen nach oben gehoben wurde, wodurch ein Bruch des Spoilers entstand. Ebenso wie im vorliegenden Fall bezog sich auch der dort unterhalb der AGB der Beklagten unter der Überschrift „Achtung“ angebrachte Warnhinweis nicht allgemein auf an Fahrzeugen angebrachte Spoiler, sondern ausschließlich auf die Nichtverwendung („Keine“) von „selbstgebastelten Heckspoilern“, sodass der Kläger nicht damit rechnen habe müssen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Bruchrisiko bei der automatischen Fahrzeugreinigung bestehe.

Der erkennende Senat sieht sich ungeachtet der gegenteiligen Rechtsansicht in mehreren Entscheidungen des LG Linz im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtsansicht von Reischauer, der selbst grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausschließlich auf Erfolgsverbindlichkeiten und nicht auch auf Sorgfaltsverbindlichkeiten anzuwenden sei, und von Wagner sowie die herrschende Rechtsprechung in Deutschland nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei sogenannten „Waschanlagefällen“ abzugehen. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob der zur Serienausstattung gehörende Spoiler am Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß montiert war und ob ein Vorschaden bzw. Materialfehler an diesem vorlag, geht damit nach Ansicht des Berufungsgerichtes in rechtlicher Hinsicht zu Lasten der Beklagten, sodass bei Beurteilung des Verschuldens der Beklagten davon auszugehen ist, dass für das Waschen des Fahrzeugs der Klägerin der voreingestellte Anpressdruck der Anpresswalze der gegenständlichen Waschanlage zu hoch war. Der sich ausschließlich auf „selbstgebastelte Spoiler“ beziehende Warnhinweis der Beklagten war hinsichtlich des beim Waschvorgang eingetretenen Schadens am Fahrzeug der klagenden Partei jedenfalls nicht ausreichend, zumal der dabei beschädigte Dachheckspoiler zur Serienausstattung des Fahrzeugs der klagenden Partei gehörte, also kein „selbstgebastelter Spoiler“ war, und angesichts der etwa zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall eingetretenen Beschädigung eines ebenfalls zur Serienausstattung gehörenden Spoilers im Zuge der Autowäsche in der gegenständlichen Waschanlage die Beklagte Kenntnis von der nicht fernliegenden Möglichkeit der Beschädigung auch von Originalheckspoilern von Fahrzeugen bei Durchführung des Waschvorgangs hatte, insbesondere wenn diese nicht (mehr) ganz fest am Fahrzeug befestigt sind. Da sich der unterhalb der AGB der Beklagten angebrachte Warnhinweis nicht allgemein auf an Fahrzeugen angebrachte Heckspoiler bezog, musste der Geschäftsführer der Klägerin auch nicht damit rechnen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten Heckspoiler ein Bruchrisiko bei der automatischen Fahrzeugreinigung aufgrund des voreingestellten Anpressdrucks der Walzen bestehe.

Der Beklagten ist daher der ihr nach § 1298 ABGB obliegende Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin beim gegenständlichen Waschvorgang nicht gelungen, woran entgegen der Argumentation der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass dieser eine Verletzung der ihr obliegenden Überprüfungs- und Wartungspflicht nicht angelastet werden kann und auch die Sicherheitsfunktionen der Waschanlage in Ordnung waren.

Der in den AGB der Beklagten vorgesehene generelle Haftungsausschluss für nicht „unmittelbare Schäden“, worunter offensichtlich solche Schäden gemeint sind, die nicht unmittelbar beim Waschvorgang am Fahrzeug des Kunden eintreten, also insbesondere Mangelfolgeschäden, ist in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren, zumal die hier zu beurteilende Klausel die Haftung der Beklagten für bestimmte Schäden – unabhängig vom Verschuldensgrad – generell ausschließt und damit gravierend vom dispositiven Recht abweicht, das – im Bereich der Verschuldenshaftung – eine Haftung auch hinsichtlich von Mangelfolgeschäden für jeden Verschuldensgrad anordnet. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676 [T6, T7, T8, T13, T21, T24, T43]). Dazu kommt, dass der Vertragsabschluss unter Zugrundelegung allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise zu einer verdünnten Willensfreiheit des Kunden führt (vgl. RIS-Justiz RS0016914, RS0014676). Die Beklagte hat auch keinerlei Vorbringen zu einer allfälligen sachlichen Rechtfertigung dieser Haftungseinschränkung erstattet. Es ist daher mangels von der Beklagten dargelegter berücksichtigungswürdiger Interessen am zu beurteilenden generellen Haftungsausschluss für sämtliche Schäden, die nicht in der Beschädigung des Fahrzeuges selbst bei Durchführung des Waschvorgangs gelegen sind, der Rechtsansicht der Klägerin zu folgen, dass die ihr entsprechend dieser Klausel in den AGB der Beklagten zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition der Beklagten steht. Im Übrigen trifft auch die Behauptungs- und Beweislast für eine alfällige Teilzulässigkeit dieser Klausel die beklagte Partei. Will sich also die beklagte Partei auf eine geltungserhaltende Reduktion dieser Klausel stützen, so hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die dies ermöglichen (7 Ob 143/13z).

Allerdings wird von der klagenden Partei bei ihrem Berufungsantrag auf voll umfängliche Klagestattgebung die vom Erstgericht auf § 273 ZPO gestützte Beurteilung übersehen, wonach sie über den von ihr getragenen Kaskoselbstbehalt von EUR 600,-- hinausgehende Aufwendungen für Telefonate und Fahrten von EUR 50,-- hatte, wogegen in der Rechtsrüge der Klägerin auch keinerlei Einwand erhoben wird.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihr die Beklagte einen Schadensbetrag von insgesamt EUR 650,-- s.A. zu ersetzen hat. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin von EUR 50,-- s.A. war hingegen zu bestätigen.

Die Abänderung in der Hauptsache bedingt die Neufassung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, welche sich auf § 43 Abs 2 erste und zweite Alternative iVm § 54 Abs 1a ZPO gründet, wobei zwischen dem von der Klägerin begehrten Betrag von EUR 700,-- und dem ihr zugesprochenen Betrag von EUR 650,-- weder bei den anwaltlichen Vertretungskosten noch bei der Pauschalgebühr ein Tarifsprung besteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Allerdings gebührt der Klägerin für ihre erfolgreiche Berufung nur der einfache und nicht, wie verzeichnet, der dreifache Einheitssatz, weil gemäß § 23 Abs 10 RATG die in Abs 9 leg. cit. vorgesehen Erhöhung des Einheitssatzes auf das Drei- bzw. Vierfache nicht für Berufungsverfahren gilt, in denen mangels eines EUR 2.700,-- übersteigenden erstgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes die Berufungsbeschränkung des § 501 Abs 1 ZPO anzuwenden ist.

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