JudikaturJustiz22R114/07g

22R114/07g – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 2007

Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Pramendorfer als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Anzinger und Dr. Hohensinner in der Rechtssache der klagenden Partei *****-Leasing Gesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei Georg H*****,geboren *****, wegen EUR 1.986,96 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei, Rekursinteresse EUR 152,59 s.A., gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 23. Jänner 2007, 2 C 41/07k-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit vorliegender Klage begehrte die klagende Partei aus dem Rechtsgrund „Darlehen/Kredit/Bürgschaft" (Fallcode: 06) von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 1.986,96 s.A. und brachte hiezu unter der Rubrik „Weiteres Vorbringen" vor, sie habe mit der beklagten Partei einen Leasingvertrag für ein Kraftfahrzeug auf 36 Monate gegen „monatliches Entgelt" abgeschlossen und es sei der Vertrag wegen Zahlungsverzugs per 4.10.2006 aufgelöst worden. Die klagende Partei sei bei Zahlungsverzug berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, das Leasingobjekt einzuziehen und neben den bereits fällig gewordenen Entgelten noch den vertraglich vereinbarten (und auch gemäß § 921 ABGB bestehenden) Nichterfüllungsschaden (= Restentgelte und Restwert abgezinst) sowie den Ersatz aller mit der Betreibung ihrer Forderung verbundenen Auslagen zu begehren. Die rückständigen Leistungen seien seit mehr als sechs Wochen fällig und von der klagenden Partei unter Setzung einer 14-tägigen Frist und Androhung der Vertragsauflösung erfolglos eingemahnt worden. Der Zahlungsrückstand betrage EUR 1.053,24, der Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung EUR 6.350,09. Die klagende Partei begehrte für die Klage Kosten nach TP 3 RATG in Höhe von insgesamt EUR 396,55.

Das Erstgericht erließ am 23.1.2007 den Zahlungsbefehl laut Klage, bestimmte die Kosten der Klage aber nur nach TP 2 RATG (mit EUR 243,96) und wies das Kostenmehrbegehren der klagenden Partei von EUR 152,59 mit der Begründung ab, dass Klagen auf Bezahlung des Entgeltes aus Leasingverträgen nach TP 2 RATG zu entlohnen seien. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Klagskosten antragsgemäß mit EUR 396,55 bestimmt werden.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Kostenrekursverfahren. Dem Kostenrekurs kommt keine Berechtigung zu.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass sich die aus der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages ergebenden Ansprüche einerseits aus Zahlungsrückständen und andererseits aus einer Schadenersatzforderung zusammensetzten, sie beide Teilforderungen „geschrieben" und insbesondere auch ausgeführt habe, dass sie einen vertraglichen und gemäß § 921 ABGB auch gesetzlichen Nichterfüllungsschaden geltend mache und sich dieser Schaden aus den Restentgelten und dem Restwert (abgezinst) ergebe. Da Schadenersatzklagen keine einfache Klagen gemäß der TP 2 RATG seien, stünden ihr daher für die Verfassung der Mahnklage Kosten nach TP 3 A RATG in der begehrten Höhe von EUR 396,55 zu. Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach der herrschenden Judikatur (vgl. 5 R 21/00b OLG Innsbruck mwN =

RIS-Justiz EI00115; 1 R 16/04p OLG Linz; LG Eisenstadt in RPfSlg. E

2001/132) kann eine Klage auf Zahlung aus einem Leasingvertrag nur

dann die Qualifikation einer - nach TP 3 A RATG zu honorierenden -

Schadenersatzklage haben, wenn substanziierte Tatsachenbehauptungen

zum Schadenersatz als Klagegrund aufgestellt werden; ansonsten fällt

eine solche Klage unter die in TP 2 aufgezählten „Klagen auf

Bezahlung des Bestandzinses" (vgl. hiezu auch 16 R 123/93 OLG Wien =

WR 602; 2 R 24/93 OLG Linz = AnwBl. 1993/4546, 623; 17 R 401/04y LG

Wiener Neustadt = RPfSlgE 2005/17). Das Oberlandesgericht Wien

vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass selbst dann, wenn Teile des Anspruchs als (vertraglicher) Schadenersatz zu qualifizieren sind, daraus noch keine Schadenersatzklage im Sinne des anwaltlichen Tarifrechts werde, soweit es sich um typische Nichterfüllungsschäden aus einem in TP 2 RATG genannten Vertrag handelt (17 R 111/01w und 14 R 171/01x = WR 908; 16 R 142/03z = Ris-Justiz EW00446).

Die vorliegende, nach einem schablonenhaften Muster verfasste Klage lässt nun jegliches Vorbringen zur Berechnung des behaupteten (vertraglichen) Schadenersatzanspruchs vermissen und kann im Übrigen auch kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem eingeklagten Betrag von EUR 1.986,96 und der behaupteten Gesamtforderung der klagenden Partei aus dem gegenständlichen Leasingvertrag von EUR 7.403,33 hergestellt werden. Mangels substanziierter Geltendmachung eines (vertraglichen) Schadenersatzanspruches als Klagegrund hat das Erstgericht daher die Klagskosten jedenfalls zu Recht nur nach TP 2 RATG und nicht, wie von der klagenden Partei begehrt, nach TP 3 A RATG bestimmt, zumal diese damit in kostenrechtlicher Hinsicht einer Bestandzinsklage gleichzuhalten ist. Demgemäß erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die dargestellte Rechtsprechungslinie des Oberlandesgerichtes Wien, nach welcher eine Honorierung der gegenständlichen Klage nach TP 3 RATG in keinem Fall erfolgen könnte. Aus den dargelegten Erwägungen musste dem Kostenrekurs der klagenden Partei sohin ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50

ZPO.

Landesgericht Wels, Abteilung 22

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