JudikaturJustiz22R111/05k

22R111/05k – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2005

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Dr. Singer im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin L*****B***** (Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau), wegen kridamäßiger Versteigerung, über den Rekurs des Masseverwalters gegen den Verteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 20.04.2005, 2 E 17/04p-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat seine Rechtsmittelkosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Verteilungsbeschluss hat das Erstgericht u.a. dem Masseverwalter als Vorzugsposten die mit € 4.499,04 bestimmten Sondermassebelohnungskosten zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Im Übrigen hat es dem Widerspruch der Pfandgläubigerin O***** AG gegen die Berücksichtigung der vom Masseverwalter begehrten 100 %-igen Erhöhung der Regelentlohnung von € 3.250,80 zuzügl. MwSt gemäß § 82b KO stattgegeben. Das im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch unter Bedachtnahme der Bemühungen des Masseverwalters um einen freihändigen Verkauf auch im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Kaufvertrages keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die die Erhöhung der Regelentlohnung gebieten würden.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Abänderungsantrag dahin, dass seine Sondermassebelohnungskosten unter Einschluss des Erhöhungsbetrages von brutto € 3.900,96 mit dem angesprochenen Betrag von € 8.400,-- bestimmt und ihm vorrangig zugewiesen werden mögen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber argumentiert damit, dass ihm deshalb ein Erhöhungszuschlag von 100 % der Regelentlohnung gebühre, weil er eine umfangreiche Tätigkeit im Zusammenhang mit der freihändigen Verwertung der Liegenschaft entfaltet habe, die andernfalls nicht entlohnt werden würde.

Dabei verkennt er, dass die Regelentlohnung gemäß § 82d KO „für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse“ gebührt. Zur Verwaltung der Sondermasse gehören insbesondere die Inbesitznahme der Sondermasse, die Errichtung eines Inventars bzw. die Veranlassung der Schätzung, die Überprüfung anfechtungsrechtlicher Sachverhalte, die Überprüfung der Absonderungsrechte und alle Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Steigerung des Wertes der Sondermasse beitragen. Zur Verwertung der Sondermasse zählen insbesondere die Suche nach und die Kontaktaufnahme mit Kaufinteressenten, die Verhandlung mit Interessenten, die Abklärung der die Verwertung hindernden Umstände insbesondere öffentlich-rechtlicher Natur, der Vertragsabschluss samt Einholung der Genehmigung gemäß § 116 KO bei freihändiger Veräußerung sowie die Teilnahme an einem Verfahren zur gerichtlichen Verwertung der Sondermasse. Unter den Begriff der Verteilung der Sondermasse sind insbesondere die Vorbereitung der Meistbotsverteilung durch das Konkursgericht bei freihändiger Veräußerung, die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung und die Anmeldung von Sondermasseforderungen sowie der Ansprüche der Konkursmasse zu subsumieren (Konecny/Riel: Entlohnung im Insolvenzverfahren, IVEG, Rz 237).

Entgegen den Rekursausführungen sind daher mit den Regelsondermassekosten gemäß § 82d KO u.a. auch die Suche nach und die Kontaktaufnahme mit Kaufinteressenten, die Verhandlung mit Interessen, die Abklärung der die Verwertung hindernden Umstände sowie der Vertragsabschluss, also sämtliche Bemühungen, die Sondermasse freihändig verwerten zu können, umfasst. Ein Erhöhungszuschlag gemäß § 82b KO gebührt daher für diese Tätigkeiten nicht, da insoweit keine außerordentlichen Umstände im Sinne des § 82b KO vorliegen.

Nicht mit der besonderen Entlohnung gemäß § 82d KO abgegolten ist lediglich die Errichtung des Kaufvertragsentwurfes vom 26.03.2003 (Konecny/Riel: Entlohnung im Insolvenzverfahren, IVEG, Rz 237, insbes. FN 435, und Rz 250). Dem Rekurswerber gebührt aber für diese Tätigkeit dennoch keine Erhöhung der Entlohnung, weil der Kaufvertrag, wie der Masseverwalter selbst vorbrachte, daran scheiterte, dass sich die Gemeinschuldnerin im Rahmen ihres Rechtes zur Äußerung gemäß § 118 KO gegen eine freihändige Veräußerung der Liegenschaft ausgesprochen hat (AS 247). Diesen Umstand hätte der Rekurswerber aber jedenfalls vor Erstellung des Kaufvertragsentwurfes abklären können und müssen. Er hätte nämlich bereits nach den Vertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten Land S***** bzw. nach dem mündlichen (allenfalls durch die Genehmigung bedingten) Vertragsabschluss bei der Gemeinschuldnerin rückfragen können, ob einem derartigen Kaufvertrag zugestimmt werden wird. Zu einer derartigen Anfrage wäre der Rekurswerber vor der Erstellung des Kaufvertragsentwurfes schon deshalb verpflichtet gewesen, weil aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich ist, dass sich die Gemeinschuldnerin mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Verwertung der gegenständlichen Liegenschaft zu wehren versucht (hat). Die Erstellung des Kaufvertragsentwurfes durch den Masseverwalter war daher - ex ante betrachtet - weder notwendig noch zweckmäßig, sodass sie schon aus diesem Grund keinen Erhöhungsanspruch begründen kann (vgl. Konecny/Riel: aaO, Rz 240). Im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ist deshalb eine Erhöhung der Entlohnung nicht geboten. Es darf nämlich nur in Ausnahmefällen und bloß deshalb von der Regelentlohnung nach oben abgewichen werden, weil der Zuspruch bloß der Regelentlohnung unbillig wäre (Konecny/Riel: aaO, Rz 187). Nach der Vorstellung des Gesetzesverfassers soll die Regelentlohnung „in etwa 80 % der Fälle (eine) unmittelbar angemessene Entlohnung“ für die Tätigkeit des Masseverwalters ergeben (Konecny/Riel: aaO, Rz 85 mwN); eine Erhöhung oder Verminderung der Regelentlohnung soll daher grundsätzlich die Ausnahme bleiben.

Im vorliegenden Fall steht die vom Masseverwalter aufgewendete Tätigkeit nicht in einem solchen Missverhältnis zur Regelsondermasseentlohnung, dass eine Abweichung von dieser notwendig ist.

Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich schon aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.

Landesgericht Salzburg