JudikaturJustiz22R1/98y

22R1/98y – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 1998

Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Sackmaier als Vorsitzenden sowie Dr. Lengauer und Dr. Höllwerth in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, wegen S 3.896,50 s.A. über den Rekurs der Klägerin gegen die im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 1.10.1996, 2 C 628/96f, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:

"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 2.303,84 (darin enthalten S 310,64 USt. und S 440,-- Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 1.084,80 (darin enthalten S 180,80 USt.) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte in ihrer Klage zur Begründung des auf Zahlung von S 3.896,50 s.A. gerichteten Zahlungsbegehrens vor, daß die Beklagte von ihr gekaufte Waren nicht angenommen und den Kaufpreis nicht gezahlt habe, weshalb sie zur Zahlung der mit Kaufvertrag vom 1.10.1994 vereinbarten Stornogebühr verpflichtet sei.

Das Erstgericht erließ am 1.10.1996 den beantragten Zahlungsbefehl, sprach der Klägerin jedoch nur Kosten nach TP 2 RAT und nicht, wie von ihr beantragt, Normalkosten nach TP 3 RAT zu.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß ihr für die Klage Kosten nach TP 3 RAT zuerkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß TP 3 A I 1 a RAT sind in Zivilprozeß Klagen, soweit sie nicht unter TP 2 fallen, nach TP 3 RAT zu honorieren. Schadenersatzklagen sind in der taxativen Aufzählung (EvBl. 1935/595) der unter TP 2 I 1 b RAT genannten Klagen nicht enthalten, sodaß sie - auch bei kurzer Darstellung des Sachverhalts - nach TP 3 RAT zu honorieren sind (hg. R 359/82, R 1419/87, 22 R 262/96z, 22 R 383/96x, 22 R 25/97a, 22 R 165/97i, 22 R 222/97x; AnwBl. 1992, 139; WR 692 u.a.). Ein Schadenersatzanspruch wird aber auch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, weil nach der Rechtsprechung die Vereinbarung einer Stornogebühr dem § 1336 ABGB zu unterstellen ist (Harrer in Schwimann, ABGB**2, Rz. 20 zu § 1336). Eine Vertragsstrafe soll dem vereinfachten Ausgleich jener Nachteile dienen, welche dem Gläubiger auf Grund einer Vertragsverletzung entstehen können. Es handelt sich dabei um eine Pauschalierung des Schadenersatzes. Da somit nach dem Vorbringen der Klägerin eine Schadenersatzklage erhoben wurde, war ihrem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls dahin abzuändern, daß Kosten nach TP 3 A RAT zuerkannt wurden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Wels, Abt. 22,

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