JudikaturJustiz22Bs323/23w

22Bs323/23w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Berufung der B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. November 2023, GZ 42 Hv 60/23a 14.3, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von dem Vorwurf, sie habe am 7. Juni 2023 in ** eine fremde Sache, nämlich den PKW ** von B* und C*, durch Zerkratzen der Seiten und der Motorhaube mit einem spitzen Gegenstand beschädigt, wobei sie an der Sache einen EUR 5.000, übersteigenden, zumindest EUR 6.000, betragenden Schaden herbeiführte und hierdurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Unter einem verwies die Erstrichterin den/die Privatbeteiligte(n) mit seinen/ihren geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg (ON 14.2 S 21).

Dagegen meldete B* fristgerecht (§§ 489 Abs 1 iVm 466 Abs 1 StPO) – der Sache nach – eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld an und bat um Überprüfung des Freispruchs (ON 15).

Gemäß §§ 465 Abs 3, 282 Abs 2, 489 Abs 1 StPO kann zum Nachteil des Angeklagten eine Berufung wegen Nichtigkeit nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffen werden. Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte. Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge kann der Privatbeteiligte damit nur die Abweisung eines Beweisantrags, nicht auch sonstiger Anträge geltend machen. Dabei muss plausibel („erkennbar“) sein, dass die Abweisung des mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche des Rechtsmittelwerbers nachteiligen Einfluss zu üben vermochte ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 282 Rz 44ff).

Gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 467 Abs 2 StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigenfalls auf diese keine Rücksicht zu nehmen ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin weder bei der Anmeldung ihres Rechtsmittels noch danach dargetan, dass die Abweisung eines von ihr in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte. Letztlich ist die Stellung eines solchen Beweisantrags nach dem vollen Beweis machenden Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2023 (ON 14.2) auch nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Berufung keine Rücksicht zu nehmen ist.

Der Vollständigkeit halber sei zudem bemerkt, dass sich zwar dem polizeilichen Abschlussbericht ON 2.2 ein Privatbeteiligtenanschluss – auch – der B* entnehmen lässt, in der Hauptverhandlung vom 2. November 2023 wurde indes lediglich das Opfer C* als Zeuge vernommen. Dieser schloss sich explizit mit einem präzisierten Betrag in Höhe von EUR 6.500, für seine Person als Privatbeteiligter dem Verfahren an (ON 14.2 S 14).

B* hatte sich anlässlich der polizeilichen Anzeige dem Verfahren mit einem Schadensbetrag von EUR 6.000, bis EUR 11.000, angeschlossen ohne in der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte aufzutreten und ohne im Verfahren den Betrag zu präzisieren.

Mangels Vorliegens der in §§ 282 Abs 2, 283 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen für die Erhebung einer Berufung durch einen Privatbeteiligten ist diese daher gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO bereits nichtöffentlich zurückzuweisen.

Rechtssätze
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