JudikaturJustiz22Bs115/24h

22Bs115/24h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2024, GZ 822 BE 22/24t 15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2022, AZ 22 Hv 6/22f, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. August 2025, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen am 2. Mai 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. Oktober 2024.

Nach Durchführung einer Anhörung lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial und generalpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 14), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er nach Abs 2 leg cit trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert dabei eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 15/1).

Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* am 26. November 2021 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen nötigte, indem er ihr mit seiner rechten Hand ins Gesicht schlug, sie vom Beifahrersitz seines PKW zerrte, auf den Boden warf, an den Haaren wieder hochzog, sie auf die Rücksitzbank seines PKW stieß und dessen Türe schloss, sie an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, mit diesem in ihren Mund eindrang sowie danach ihren After digital und ihre Vagina mit seinem Penis penetrierte und den Beischlaf bis zum Samenerguss vollzog.

Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg verwies darauf, dass eine Deliktsbearbeitung bis dato nicht möglich gewesen sei, weil aufgrund der Leugnung der Tat keine Behandlung angeboten werden habe können. Trotz der durchaus günstigen Legalprognose könne die Gefährlichkeit, welche hinter dem Delikt stehe, nicht abgebaut werden, sodass eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne (ON 8).

Der Soziale Dienst der Justizanstalt Sonnberg verweist auf die Integration des Strafgefangenen, fehlende disziplinäre Übertretungen und zufriedenstellende Arbeitsleistung, sodass man sich nicht gegen einen verkürzten Strafvollzug ausspreche (ON 9).

Nach der Stellungnahme der BEST liege ein unterdurchschnittliches Risiko für ein neuerliches Sexualdelikt bei A* vor und sei auch das Risiko für allgemeine Gewaltdelikte niedrig (ON 10, 12).

Da der Strafgefangene bis zuletzt die Tatbegehung leugnete sowie keine Deliktsaufarbeitung stattfand und darüber hinaus ein Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl besteht (vgl. ON 2, 2; ON 11), ist angesichts der Anlasstat derzeit keine positive Verhaltensprognose im Sinne des § 46 Abs 1 StGB möglich. Somit scheitert eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereits aus spezialpräventiven Erwägungen, zumal sich die Familie des Strafgefangenen in Bulgarien befindet und bisher kein einziger Besuch erfolgte (ON 9).

Aber auch allgemein prohibitive Erwägungen sprechen gegen eine bedingte Entlassung schon nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit, soll doch der Öffentlichkeit, vor allem aber dem Täterkreis, dem A* zuzuordnen ist, deutlich dokumentiert werden, dass bei derartigen Sexualstraftaten mit konsequentem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Rechtssätze
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