JudikaturJustiz22Bs101/24z

22Bs101/24z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2024, GZ 188 BE 36/24z 5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Simmering aufgrund Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2022, AZ 54 Hv 86/22v, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, deren urteilsmäßiges Strafende bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit 21. Mai 2024 auf den 11. April 2025 fällt.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen wegen seines einschlägig getrübten Vorlebens, Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungshilfen und von ihm begangener Ordnungswidrigkeiten während des Strafvollzugs aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Insassen erhobenen Beschwerde (ON 6) kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 15/1).

Nach den Verurteilungen zu AZ 36 Hv 152/16h des Landesgerichts St. Pölten wegen nach §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1 StGB verpönten Verhaltens, zu AZ 2 U 30/17f des Bezirksgerichts Lilienfeld wegen Verstoßes gegen § 137 StGB, zu AZ 16 Hv 91/17t des Landesgerichts St. Pölten wegen strafbaren Verhaltens nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und zu AZ 35 Hv 5/20i des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen § 269 Abs 1 erster Fall StGB zu bedingt nachgesehenen (teils zusätzlichen) Freiheitsstrafen und einer (bereits vollzogenen) Geldstrafe (vgl. Strafregisterauskunft ON 3) erfolgte die zur Anlassverurteilung führende Tat, bei der A* am 11. August 2022 B* (im alkoholisierten Zustand, vgl. US 3f) mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Umhängetasche samt geldwertem Inhalt, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, indem er dem Opfer einen kräftigen Stoß versetzte, sodann mit dem Fuß gegen das am Boden liegende Opfer trat und ihm schließlich die Tasche gewaltsam aus der Hand riss (ON 4).

Bereits das daraus erhellende Charakterdefizit des Beschwerdeführers und das mit Blick auf die bisherigen Verurteilungen bestehende Risiko für eine neuerliche Gewalttat streiten gegen die Annahme, er werde nunmehr in Verbindung mit Weisungen oder der Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Zudem konnten auch in Schwebe gehaltene Sanktionen samt zweimal angeordneter Bewährungshilfe und der Vollzug einer Geldstrafe eine weitere, mit erhöhter krimineller Energie begangene Delinquenz nicht verhindern, wobei auch die Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (vgl. ON 2.1, 4 f) zeigt, dass sich der Strafgefangene nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs wohl zu verhalten weiß, sodass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zirka ein Jahr vor Ablauf der Strafzeit keine hinreichend günstige Zukunftsprognose ergibt.

Sollte A* seinen Läuterungsbekundungen jedoch durch entsprechend positives Verhalten während des Strafvollzugs Nachdruck verleihen, wird auch zur Senkung des Rückfallrisikos und Schaffung einer klaren und umfassenden sozialen Kontrolle die von der Leitung der Justizanstalt Wien Simmering angedachte bedingte Entlassung (ON 2.1, 5) allerdings unter Berücksichtigung allfälliger fremdenrechtlicher Reaktionen (vgl ON 2.1, 5) mit gerichtlichen Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe in Erwägung zu ziehen sein.

Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach und Rechtslage, sodass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Rechtssätze
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