JudikaturJustiz21R267/18s

21R267/18s – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
14. November 2018

Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Hohensinner als Vorsitzende sowie die weiteren Richter Mag. W. Niedermayr und MMag. Dunzendorfer in der Erwachsenenvertretersache des A***** , geboren am *****, *****, über die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 10. September 2018, 17 P 125/03s – 773 und 774, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat das Bezirksgericht Wels für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt. Mit Beschlüssen vom 8. November 2017 ordnete das Erstgericht die Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters bei den Liegenschaften des Betroffenen EZ ***** und EZ ***** an. Hinsichtlich der erstgenannten Liegenschaft ersuchte es das Bezirksgericht Kirchdorf und den Vollzug, den dieses mit Beschluss vom 17. November 2017, TZ3481/2017, bewilligte.

In einer Eingabe vom 16. April 2014 (ON 753) an den Obersten Gerichtshof, tituliert mit „außerordentlicher Revisionsrekurs“ beantragte der Betroffene entnehmbar die Anordnung der Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters bei den genannten Liegenschaften. Der Oberste Gerichtshof übermittelte die Eingabe sowohl an das Erstgericht als in einer Kopie auch an das Bezirksgericht Kirchdorf zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.

Am 3. Mai 2018 langten beim Erstgericht zwei weitere Eingaben des Betroffenen ein, mit denen er neuerlich erkennbar die Aufhebung der Anordnung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters bei seinen beiden Liegenschaften anstrebt.

Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 10. September 2018 (ON 773 und 774) ordnete das Erstgericht die Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters für A*****, im Grundbuch ob der EZ ***** und der EZ ***** an, wobei in Bezug auf erstere Liegenschaft wiederum das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems um den Vollzug der Anordnung, nämlich der Löschung, ersucht wurde, das die Löschung auch aufgrund eines Beschlusses vom 21. September 2018 (TZ *****) durchgeführt hat. Auch in Bezug auf die EZ ***** ist die Löschung der Anmerkung bereits erfolgt.

Gegen die beiden Beschlüsse auf Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters richten sich die Rekurse des Betroffenen (ON 778 und 779), in denen A***** einerseits darauf hinweist, die Löschung der Eintragungen sei erfolgt, andererseits aber zu erkennen gibt, seiner Meinung nach bedürfe er gar keines Erwachsenenvertreters, weshalb die gerichtliche Bestellung eines solchen aufzuheben sei. Er könne sich selbst alles richten und brauche weder einen Sachwalter noch ein Gericht.

Die beiden Rekurse sind mangels Beschwer unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Erstgericht entsprechend den Anträgen des Betroffenen die Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters bei seinen Liegenschaften angeordnet und die Löschungen sind im Grundbuch auch bereits durchgeführt. Insofern ist eine Beschwer des Rekurswerbers, dessen Anträgen ohnehin vom Erstgericht stattgegeben wurde, nicht gegeben.

Soweit der Betroffene in seinen Rekursanträgen meint, die Bestellung eines gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters sei aufzuheben, handelt es sich dabei ganz offensichtlich inhaltlich um Anträge auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, worüber das Erstgericht als Pflegschaftsgericht gemäß den Bestimmungen des § 128 AußStrG zu entscheiden haben wird. Eine Entscheidungskompetenz des Rekursgerichts über einen Beendigungsantrag seitens des Betroffenen ist, weil eine erstgerichtliche Entscheidung dazu (noch) nicht vorliegt, nicht gegeben.

Es waren daher die Rekurse des Betroffenen zurückzuweisen.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Zum Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 31. Oktober 2018, der beim Oberlandesgericht Linz am 5. November 2018 eingelangt und dem Rekursgericht am 8. November 2018 übermittelt wurde, wird auf die obige Rekursentscheidung und neuerlich darauf verwiesen, dass die Entscheidungskompetenz über einen Antrag auf Beendigung der Erwachsenenvertretung beim Erstgericht als Pflegschaftsgericht liegt.

Rechtssätze
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