JudikaturJustiz21R238/23h

21R238/23h – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
20. September 2023

Kopf

Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht hat durch Dr. Hohensinner als Vorsitzende sowie Mag. Nagl, BA und MMag. Dunzendorfer als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **gasse **, **, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen den Beklagten B* , geboren am **, selbständig, **straße **, ** C*/**, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen EUR 1.188,00 s. A. über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. Juni 2023, 3 C 855/22k-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 377,90 (darin EUR 62,98 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin begehrte EUR 1.188,00 samt Anhang und brachte vor, ihr gebühre das Entgelt für die von ihr erbrachten Leistungen. Dem Beklagten sei nie der Eindruck vermittelt worden, bei der D*-E* handle es sich um ein Projekt der BH F* G* H*. Es sei sogar Gegenteiliges in den vom Beklagten unterfertigten Dokumenten (insbesondere Basisdatenblatt) explizit festgehalten.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete ein, dass der Vertrag von der Klägerin unter Behauptung unrichtiger Prämissen angeboten worden sei. Es sei sowohl telefonisch am 20. Oktober 2022 als auch beim persönlichen Gespräch am 24. Oktober 2022 fälschlicherweise (sinngemäß) mitgeteilt worden, es handle sich um ein Projekt der BH F* G* H*, bei dem eine App entwickelt werde. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Der Vertrag werde daher wegen List (§ 870 ABGB) und eines von der Klägerin verursachten Irrtums (§ 871 ABGB) angefochten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es legte seiner Entscheidung folgenden (wesentlichen) Sachverhalt zugrunde:

Am 20. Oktober 2022 kontaktierte eine Mitarbeiterin der Klägerin den Beklagten telefonisch. Der Inhalt des Telefonats lautete (auszugsweise), wie folgt [G = Mitarbeiterin der Klägerin, S = Beklagter] (Unterstreichungen durch das Berufungsgericht):

S S*?

G Ja grüß Gott, Ü* spricht, von der Gemeinde E* , bin ich jetzt richtig bei Kfz S*?

S Ja.

G ... wir kriegen jetzt in ganz F* G* H* neue digitale Infopoints in allen Gemeinden und jetzt besucht da nur nächste Woche der Projektleiter alle. Da geht's um das Info Terminalpoint, das wir jetzt bekommen, eine neue Amtstafel , und wir dürfen wegen ... Datenschutz nicht einfach so alle Firmen drauf geben, deswegen die kurze Visite. ...

Am 24. Oktober 2022 kam der Mitarbeiter der Klägerin I* J* vereinbarungsgemäß in den Betrieb des Beklagten. Der Gesprächsinhalt bei dem Treffen war (auszugsweise) folgender [M = Mitarbeiter der Klägerin J*, S = Beklagter] (Unterstreichungen durch das Berufungsgericht):

M Wegen der Digitalisierung, gehen wir es schnell durch, Sie sehen es eh, das neue digitale Bürgerleitsystem , das jetzt eingerichtet wird, auch hier in C*, das wird aus verschiedenen Mediengruppen bestehen. Es werden jetzt quasi die ganzen öffentlichen Terminalstationen im Bezirk in Betrieb genommen, und da wird es so sein, dass eben der ganze Bezirk vernetzt wird , d. h. man kann zukünftig eben von **, ** oder bis ** auf die Daten hier, auf C*, zugreifen und das wird der Sinn und Zweck der Sache sein dahinter. Neben den Terminalstationen wird es so sein, dass auch die neue Geminfoapp online gehen wird und bei der Geminfoapp schaut es dann so aus, da werden dann in C* so die ganzen Informationsdaten dargestellt, vielleicht ganz kurz, wenn ich es Ihnen zeigen darf. Da werden einerseits die ganzen Newseinträge von den Unternehmen drinnen sein, aktuelle Veranstaltungen, Events, Bereitschaftsdienste, man kann dann da alles über die App dann auch abrufen und da sind dann auch die ganzen Betriebe drinnen ...

S Ich habe ja nicht einmal irgendwo eine Werbung drinnen, weil ich das nicht brauche.

M OK.

S Weil ich eh soviel „Haken“ habe.

M Das heißt, die Informationsdaten wollen Sie gar nicht.

S Keine Werbung brauch' ich nicht, weil sonst habe ich noch mehr Leute, ich brauch' nicht mehr, ich möchte eher weniger tun, ich habe soviel „Haken“ ...

M Ich glaube es Ihnen eh, ich versteh' Sie.

S Das hat sicher einen Werbeeffekt, weil die Leute schauen ja, wo kann ich hingehen.

M Es ist ein gemeinsames Projekt, wir haben gesagt, wir werden trotzdem alle Betriebe anreden, weil es ist eine gemeinsame Sache.

S Reingeben, das könnt's mich, dass es mich gibt.

M Mit den Informationsdaten, es wird auch mit ** vernetzt werden … die App gibt es dann auch zum Downloaden, da wird man dann, zukünftig können dann die Bürger und Bürgerinnen selber über das dann die Daten dann auch aktuell abrufen ...

M Nicht falsch verstehen, wir haben gesagt, wir reden trotzdem alle an, aber natürlich würden wir Sie da auch gerne mit integrieren, es wird so, der Baustein würde so lange gelten, so lange Sie den Betrieb haben, d.h. ob es jetzt ein Jahr, fünf Jahre oder zehn Jahre sind, und der Baustein wird für die gesamten Jahre mit dem ganzen Programmieren ... diese € 990 betragen und das kann man auf 10 x auch machen, also 10 x € 99 ...

M OK. … die Basisdaten sind im ganzen Bezirk F* G* H* sichtbar , ...

S Nein, ich möchte keine Neukunden nehmen ...

M OK, dann machen wir es so, dass Sie mit den Basisdaten wenigstens drinnen sind, und falls Sie Seiten wollen, dann können wir es auch machen, ich sage es nur, dass es möglich ist, passt, wenn Sie mir da bitte bestätigen für die Richtigkeit der Basisdaten, ich habe mir das aufgeschrieben, wie Sie es gesagt haben, vom Stempel quasi, gut, dann einmal da bitte für die Datenschutz Grundverordnung, da kann ich eh nicht aus, da unten beim Stempel gibt es immer ein paar Punkte, der Zugang ist barrierefrei, es werden keine jugendgefährdenden Inhalte kommuniziert, und einmal da bitte, da ist eins für Sie und eins für mich, also das gilt dann, solange Sie den Betrieb haben, können Sie die Seiten dann nutzen. ...

M Und einmal da.

S Da wird sich nichts ändern, ist das einmal oder alle Jahre?

M Nein, um Gottes Willen, das wäre zu viel, es ist ein einmaliger Betrag und das gilt dann für die gesamten Jahre, so lange Sie den Betrieb haben … das bleibt bei Ihnen in der Mappe, ... da ist eins für mich und eins für Sie, das, was Ihnen gehört, habe ich Ihnen da gelassen und da haben wir ein Informationsblatt, das lasse ich Ihnen da, kurz zum Durchlesen. Sie müssen jetzt aber eh nichts tun und Sie kriegen eine E-Mail, dass Sie eingerichtet sind und dann fängt das Ganze zum Laufen an, das bleibt bei Ihnen. Die Rechnung bekommen Sie per E-Mail, wenn das für Sie passt.

Gegen Ende des insgesamt rund 15 Minuten dauernden Gesprächs unterzeichnete der Beklagte den Auftrag (Beilage ./A), ein Formular „Bezirk F* G* H* – K*, Basisdaten für elektronische Medien“ (Beilage ./B) und ein Dokument mit der zweigeteilten Überschrift „Grundsätze Informationen über die K* allgemein“ bzw. „EU-DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO)“ (Beilage ./C). Beilage ./B enthält folgenden Hinweis in Fettdruck: „Kein Vertrag mit der L* F* M*. H*, dem Land N*. Keine Zusammenarbeit mit der BH F* M*. H*“. Beilage ./C enthält u.a. den Hinweis, dass kein organisatorischer Zusammenhang zwischen der Klägerin und einer Statutarstadt, dem Magistrat einer Stadt, einer Stadtgemeinde, einer Gemeinde und dem Land Niederösterreich besteht und die Klägerin mit den Genannten auch nicht in einem Auftragsverhältnis steht. Der Beklagte hat diese Dokumente vor der Unterfertigung nicht durchgelesen.

Der Beklagte ging bei Vertragsabschluss aufgrund der oben festgestellten, von den Mitarbeitern der Klägerin erteilten mündlichen Informationen davon aus, dass ein organisatorischer Zusammenhang zwischen der Klägerin und einer Behörde bestehe, nämlich der Bezirkshauptmannschaft F* G* H*. Der Beklagte hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er nicht der Meinung gewesen wäre, es handle sich um ein gemeinsames Projekt der Behörde. Der Beklagte hatte keinerlei Interesse an Werbung für seinen Werkstattbetrieb, vielmehr wollte er sich durch die Teilnahme an dem Projekt der Bezirkshauptmannschaft F* G* H* das Wohlwollen der Behörde sichern, da er beruflich mit der Bezirkshauptmannschaft F* G* H* zu tun hat.

Der Klägerin ist bekannt, dass einige Vertragspartner die mündlich erteilten Informationen ihrer Mitarbeiter immer wieder dahingehend interpretieren, dass ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Behörde oder Gebietskörperschaft besteht und dass viele potentielle Kunden die zur Unterschrift vorgelegten Dokumente im Hinblick auf die geführten Gespräche vor Unterzeichnung nicht (durch-)lesen. Dennoch wurde der Beklagte von der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter im Gespräch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen der Klägerin und einer Behörde oder Gebietskörperschaft kein organisatorischer Zusammenhang besteht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf § 870 ABGB aus, dass ein Vertrag angefochten werden könne, wenn der Vertragspartner durch den anderen Teil durch List zum Abschluss veranlasst worden sei. Überdies könne ein Vertrag gemäß § 871 ABGB wegen Irrtums über die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit angefochten werden, wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst worden sei, diesem offenbar auffallen hätte müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Vorliegend habe die Klägerin zwar nicht ausdrücklich einen organisatorischen Zusammenhang mit einer Behörde behauptet, einen solchen aber durch die Verwendung bestimmter Wörter suggeriert („Gemeinde Infoapp“, „Amtstafel“, „elektronisches Leitsystem“, „digitales Bürgerleitsystem“, „öffentliche Terminalstation im Bezirk“, es werde „der gesamte Bezirk vernetzt“, „es ist ein gemeinsames Projekt, wir haben gesagt, wir werden trotzdem alle Betriebe anreden, weil es ist eine gemeinsame Sache“, „die App gibt es dann auch zum Downloaden, da wird man dann, zukünftig können dann die Bürger und Bürgerinnen selbst über das dann die Daten dann auch aktuell abrufen“.). Die Klägerin habe damit zumindest bedingt vorsätzlich einen entsprechenden Irrtum beim Beklagten veranlasst, der kausal für den Geschäftsabschluss gewesen sei. Folglich sei ihr Vertrauen auf die irrtümlich abgegebene Erklärung des Beklagten nicht schutzwürdig. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie eine Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe für überzeugend, sodass es sich mit einer kurzen Begründung begnügen kann (§ 500a ZPO).

Die Berufungswerberin bekämpft zunächst die Feststellung zum beim Beklagten bestehenden Irrtum und dessen Kausalität für den Vertragsabschluss „als unvertretbare Auslegung der Beweisergebnisse“. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil beim gegenständlichen Streitwert eine Tatsachenrüge unzulässig ist (siehe § 501 Abs 1 ZPO).

Als „sekundäre Feststellungsmängel“ kritisiert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht

– nicht festgestellt habe, dass der Irrtum des Beklagten durch die Klägerin veranlasst worden sei, oder der Klägerin offenbar auffallen hätte müssen, und

– nicht festgestellt habe, dass die Gespräche und die Vertragsunterlagen nicht geeignet seien, beim Beklagten einen entsprechenden Irrtum hervorzurufen und dass ein solcher der Klägerin hätte auffallen müssen.

Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht Feststellungen zur Veranlassung des Irrtums durch die Klägerin getroffen („Der Beklagte ging aufgrund der oben festgestellten, von den Mitarbeitern der Klägerin erteilten mündlichen Informationen davon aus, dass ein organisatorischer Zusammenhang zwischen der Klägerin und einer Behörde bestehe, nämlich der Bezirkshauptmannschaft F* G* H* bestehe“). Dass der Irrtum der Klägerin offenbar auffallen musste, ist infolge dessen nicht (mehr) entscheidungswesentlich. Die Frage, ob der Klägerin der Irrtum offenbar auffallen musste, stellt sich aber auch deswegen nicht, weil das Erstgericht ja sogar dessen vorsätzliche Herbeiführung durch die Klägerin festgestellt hat. Wenn die Klägerin ausführt, die Gespräche und Vertragsunterlagen seien nicht geeignet, einen entsprechenden Irrtum herbeizuführen, wendet sie sich wiederum unzulässigerweise gegen die vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Feststellungen.

Schließlich argumentiert die Berufungswerberin, dass allenfalls ein (unbeachtlicher) Motivirrtum vorliegen würde. Die wechselseitigen Leistungskomponenten würden durch die Frage, ob eine Gebietskörperschaft involviert sei, nicht tangiert.

Dem ist nicht zu folgen:

Rechtliche Beurteilung

List im Sinn von § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt ein – für den Irrtum kausales – vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus (RIS-Justiz RS0014821). Sie ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RIS-Justiz RS0014805, RS0014829). List erfordert, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RIS-Justiz RS0014765). Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (RIS-Justiz RS0014837). Der durch Arglist Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichem Motivirrtum verlangen (RIS-Justiz RS0014807).

Unterfertigt jemand eine ihm vorgelegte Urkunde „ungelesen“, macht er grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text selbst dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat (RIS-Justiz RS0014893). Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt (RIS-Justiz RS0014753 [T14]).

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat die Klägerin den Irrtum des Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich verursacht und es war dieser Irrtum kausal für den Geschäftsabschluss. Die Argumentation der Klägerin, es handle sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, geht insofern ins Leere, als im Falle von List sogar ein unbeachtlicher Motivirrtum zur Anfechtung berechtigt. Dass der Beklagte den Inhalt der Urkunden nicht durchgelesen hat, bevor er sie unterzeichnet hat, schadet im konkreten Fall nicht, weil er davon ausgehen durfte, dass sich deren Inhalte mit den Inhalten der vorausgegangenen Gespräche deckt.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

Für die Berufungsbeantwortung gebührt streitwertbedingt nur der einfache Einheitssatz (vgl § 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.474).

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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