JudikaturJustiz1R94/98y

1R94/98y – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 1998

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Rechtssache der klagenden Partei Y*****GmbH, ***** Salzburg, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, wider die beklagte Partei Erna K*****, Private, ***** Krems, wegen S 450,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß (Zahlungsbefehl) des Bezirksgerichtes Langenlois vom 19.1.1998, GZ 2 C 2419/97z-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer Mahnklage begehrte die klagende Partei als Kaufpreis für bestellte und gelieferte Waren den Zuspruch eines Betrages von S 450,-- samt Zinsen. Neben Kosten nach TP 2 wurden Inkassospesen in der Höhe von S 596,-- angesprochen. Dazu wurde vorgebracht: "Der Klagevertreter erklärt, daß ihm eine schriftliche Auflistung sämtlicher Leistungen der unter Inkassospesen geltend gemachten Kosten, abgerechnet nach den Richtlinien und Honoraransätzen für Inkassoinstitute, herausgegeben von der Bundeswirtschaftskammer, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (Gebührensätze nach der 141. Verordnung vom 27.3.1996) vorliegt.".

Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl. Es sprach Kosten nach TP 2 RATG zu, nicht jedoch die begehrten Inkassospesen, da diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten.

Nur soweit Inkassospesen in der Höhe von S 596,-- nicht zuerkannt wurden, richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Zahlungsbefehl im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, daß die begehrten Inkassospesen ebenfalls zugesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachten Kosten des Inkassoinstituts stellen vorprozessuale Kosten dar, zu denen alle Auslagen einer Partei zählen, die sie zum Zweck einer Prozeßführung schon vor dessen Einleitung aufgewandt hat (Fasching, ZPR**2, RZ 461, hg. 1 R 28/98t u. v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung gehören vorprozessuale Kosten zu den Prozeßkosten (E 19. zu § 41 ZPO in MGA14). Gemäß § 41 Abs. 1 ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen, wenn, wie hier vorliegend, eine Verhandlung oder Einvernehmung nicht erfolgt, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Es ist somit zu klären, ob die geltend gemachten Inkassospesen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind und ob diese im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auch hinreichend verzeichnet und bescheinigt wurden. Dazu sind folgende Überlegungen anzustellen:

Nach der älteren Rechtsprechung - vor Einfügung des § 448 a ZPO durch die EO-Novelle 1995 (BGBl 1995/519) - wurde der Zuspruch von dem Prozeß vorgelagerten Betreibungskosten eines Inkassoinstitutes vielfach abgelehnt. Das LGZ Wien begründete dies in der Entscheidung WR 3 unter Verweisung auf Fasching JBl 1981,326 damit, daß die Tätigkeit eines Inkassobüros sich regelmäßig auf die Aufnahme des Auftrages, die Absendung eines oder mehrerer Mahnschreiben, die Empfangnahme und Verrechnung eingehender Beträge und allenfalls auf den Abschluß einer Vereinbarung mit dem Schuldner beschränke. Gerade derartige Tätigkeiten könnten aber auch vom Gläubiger selbst durchgeführt werden, wozu er im Sinne einer Verpflichtung zu kostensparendem Handeln verhalten wäre. Das OLG Wien führte in seiner Entscheidung JBl 1982,326 aus, daß ein Kaufmann wohl in der Lage sein müsse, ein Mahnschreiben an den Schuldner selbst zu verfassen oder damit einen Rechtsanwalt zu betrauen, der für den Fall der Erfolglosigkeit der Mahnung sogleich die weitere Rechtsverfolgung aufnehmen könne. Wenn auch die Einschaltung eines Inkassobüros oder einer Gläubigerschutzorganisation zu Mahnzwecken zulässig sei, so könnten doch die damit verbundenen Auslagen im Falle einer späteren gerichtlichen Geltendmachung der Forderung nicht als ein notwendiger, vorprozessualer Aufwand angesehen werden. Das HG Wien war in seiner Entscheidung AnwBl 1982/1639 der Ansicht, daß ein Gläubiger zur Einbringung einer fälligen Forderung sofort Klage erheben oder durch seinen Rechtsvertreter erheben lassen könne. Werde aber ein Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Forderung beauftragt, so wäre ein anwaltliches Mahnschreiben vor Klagseinbringung im Prozeßfall durch den Einheitssatz gemäß RATG abgegolten. Daraus sei zu schließen, daß die anwaltliche Mahnung keine zusätzlichen Kosten verursache. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kreditschutzverbandes oder eines Inkassobüros seien daher ebenfalls nicht ersatzfähig im Sinne des § 41 ZPO. Lediglich das OLG Innsbruck differenzierte dahingehend, daß die Einschaltung eines Inkassobüros lediglich zur Abfassung von Mahnschreiben nicht als zweckentsprechender Schritt der Rechtsverfolgung anzusehen sei, und zwar aus den schon angeführten Gründen, wohl aber die Betrauung eines Inkassobüros mit Eintreibungsmaßnahmen, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar seien, von einem Inkassobüro aber (in der Regel) durchgeführt werden, wie das persönliche Aufsuchen des Schuldners, um unmittelbare Zahlung zu erreichen (EvBl 1985/17).

Die mangelnde Bereitschaft der Gerichte, Betreibungskosten eines Inkassoinstitutes als vorprozessuale Kosten zuzusprechen, wurde im Mahnverfahren vielfach dadurch umgangen, daß derartige Kosten in den geltend gemachten Kapitalsbetrag aufgenommen wurden, ohne dies zu deklarieren, erfolgte ein Einspruch gegen den ergangenen Zahlungsbefehl, wurde um vorprozessuale Kosten eingeschränkt, wegen der angeführten Rechtsprechung diese kaum mehr in die Kostennote aufgenommen. Dagegen wollte der Gesetzgeber durch Einfügung des § 448 a ZPO mit der EO-Novelle 1995 Abhilfe schaffen. Im Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage heißt es dazu unter Art. VI Z. 2 unter anderem, daß sich gezeigt habe, daß Kläger in Einzelfällen - offenbar ausgehend von ihren Erfahrungen, daß gegen die Mehrzahl der von ihnen erwirkten bedingten Zahlungsbefehle kein Einspruch erhoben werde - durch unrichtige oder unvollständige Klagsangaben, insbesondere dadurch, daß sie etwa vorprozessuale Kosten und kapitalisierte Zinsen unaufgeschlüsselt dem Kapitalsbetrag zuschlagen, wiederholt mit Erfolg einerseits die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges umgehen und andererseits auch eine richterliche Überprüfung, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, verhindern dürften.

Die in der Folge einsetzenden Versuche, entgegen der Intention des Gesetzgebers einer richterlichen Überprüfung der vorprozessualen Kosten, insbesondere Kosten eines Inkassoinstitutes, dadurch zu entgehen, daß diese entweder auf einen Privatrechtstitel gestützt oder unter Ausgliederung aus den vorprozessualen Kosten als selbständige Nebenforderung geltend gemacht werden, führte nur bei einem Teil der Rechtsprechung zum Erfolg. Bei den Gerichten, die dies nicht akzeptierten, verbleibt daher nur die Möglichkeit, derartige Kosten als vorprozessuale Kosten geltend zu machen, andernfalls die Klage diesbezüglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen würde. Die neuere Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich und stellt sich wie folgt dar:

Das LG Salzburg führt in seiner Entscheidung 54 R 329/97i aus, daß für die Einschaltung eines Inkassoinstitutes aufgelaufene vorprozessuale Kosten nicht der Anspruchsgrundlage nach § 41 Abs. 1 ZPO zu unterstellen seien. Hiebei handle es sich um private Eintreibungsmaßnahmen, die von der mehr oder weniger freiwilligen Mitwirkung des Schuldners abhängig seien, Gefahren, die mit einer Eintreibung auf privater Basis abseits staatlicher Kontrolle verbunden sind, seien immanent. Bei den von der Rechtsprechung garantierten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung durch Prozeß- und Exekutionsordnung erscheine es grundsätzlich nicht notwendig, nach privaten Vorstellungen erst einen oder mehrere Eintreibungsversuche voranzuschalten und deren Kosten dem Schuldner anzulasten. Das LG Leoben greift auf die oben schon zitierte Entscheidung des OLG Innsbruck zu EvBl 1985/17 zurück, wonach die Einschaltung eines Inkassobüros lediglich zur Abfassung von Mahnschreiben in der Regel nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich anzusehen sei, andernfalls würde damit eine durch nichts begründbare Privilegierung nicht dem Anwaltsstand angehöriger Personen verbunden sein (weil bei einem Rechtsanwalt Kosten eines Mahnschreibens vom Einheitssatz umfaßt sind). Wo aber ein Inkassobüro mit solchen Eintreibungsmaßnahmen, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar seien, betraut werde, müßten die Kosten hiefür als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig qualifiziert werden (1 R 189/97d). Zur Frage der Bescheinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO wird in dieser Entscheidung ausgeführt, daß auch bei einer praxisgerechten, den Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs angepaßten Gesetzesinterpretation von der klagenden Partei jedenfalls zu fordern sei, daß sie vorzulegende urkundliche Bescheinigungsmittel für die geltend gemachten vorprozessualen Kosten in der Klage anführt und gleichzeitig ihre unverzügliche Vorlage auf dem Postweg dem Erstgericht ankündigt. So könne dann das Erstgericht zu einer Grundlage für die Beurteilung dieses Kostenersatzanspruches gelangen. Einen Schritt weiter geht das HG Wien in seiner Entscheidung 1 R 652/97x. Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros seien im Regelfall und nach Maßgabe der geltenden Tarife (Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Begründet wird dies damit, daß einerseits der Gesetzgeber in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit der Änderung des Konsumentenschutzgesetzes in den Materialien zu BGBl 1997/6 zum Ausdruck gebracht habe, daß die Betrauung eines Inkassoinstitutes durch einen Gläubiger nicht allein deswegen, weil bestimmte Betreibungsschritte durch einen Rechtsanwalt billger wären, unzweckmäßig sei, und andererseits die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 12.5.1995 über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr erkennen lasse, daß einem Gläubiger Mahn- und Inkassospesen nach Möglichkeit ersetzt werden sollen, schließlich aus praktischen Überlegungen, Inkassoinstitute würden Gerichte entlasten. Eine Einschränkung wird jedoch insofern gemacht, als das Verhältnis der Betreibungskosten zur Höhe der betriebenen Forderung im Auge zu behalten sei und von vornherein sinnlose Leistungen nicht honoriert werden könnten. Zur Bescheinigung derartiger Kosten könne im Klagsstadium mit einer genauen Aufschlüsselung der Spesen das Auslangen gefunden werden, was im Hinblick auf die Intentionen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, unbedenklich sei.

Der erkennende Senat ist mit dem HG Wien aus den dort schon angeführten Gründen der Ansicht, daß in Auftrag gegebene Betreibungsmaßnahmen durch ein Inkassoinstitut die Eignung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann. Es ist jedoch in jedem Einzelfall eine Prüfung in diese Richtung sowie der Angemessenheit der damit verbundenen Kosten vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die oben schon genannte Verordnung über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen eine Auftraggebergebühr (§ 2) und eine Schuldnergebühr (§ 3) kennt. Nur mit der erstgenannten Gebühr ist der die Betreibung in Auftrag Gebende belastet, nicht jedoch mit der Schuldnergebühr, die dem Inkassoinstitut gegen den Schuldner zusteht. Der Kläger, der zunächst ein Inkassobüro erfolglos mit der Betreibung beauftragt hat, kann somit nur einen Kostenersatz hinsichtlich der ihn treffenden Auftraggebergebühr gegen den nunmehr beklagten Schuldner ansprechen. Um eine Überprüfung all dieser Punkte vornehmen zu können, bedarf es einer genauen Aufschlüsselung und Bescheinigung dieser Kosten. Dies sieht § 54 Abs. 1 ZPO auch vor. Das Kostenverzeichnis (Kostennote) der Partei hat eine genaue ziffernmäßige Aufstellung aller von der Partei beanspruchten Kostenbeträge zu enthalten. Soweit sich für die Berechtigung der einzelnen Ansprüche nicht die erforderlichen Unterlagen aus dem Akt selbst ergeben und soweit nicht die Tatsachen, auf die sich der Kostenersatzanspruch stützt, gerichtsbekannt sind, hat der Kostenwerber auch alle Bescheinigungsmittel für den Anspruch vorzulegen (Fasching I, Seite 373). Eine Bescheinigung ist auch im elektronischen Rechtsverkehr praktikabel, wie der oben angeführte Lösungsansatz des LG Leoben zeigt. Es kann durchaus in der elektronisch eingebrachten Klage auf urkundliche Bescheinigungsmittel hingewiesen werden, die dann auf dem Postweg dem Gericht übermittelt werden. Mit der Einführung der Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehr wurde keineswegs § 54 Abs. 1 ZPO aufgehoben, wonach die zur Bescheinigung erforderlichen Belege vorzulegen sind. Da nach der genannten Bestimmung die Bescheinigungsmittel gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben sind, wird zu fordern sein, daß am Tag der elektronischen Übermittlung der Klage auch die zur Bescheinigung erforderlichen Urkunden zur Post zu geben sind. Wird auf solche in der elektronischen Mahnklage hingewiesen, wird das angerufene Gericht zunächst den Postenlauf abzuwarten und dann darüber zu entscheiden haben.

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei lediglich Inkassospesen in der Höhe von S 596,-- in der Kostennote angesprochen und der Klagevertreter erklärt, daß ihm eine schriftliche Auflistung sämtlicher Leistungen der unter Inkassospesen geltend gemachten Kosten, abgerechnet nach den Richtlinien und Honorarsätzen für Inkassoinstitute, herausgegeben von der Bundeswirtschaftskammer, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (Gebührensätze nach der 141. Verordnung vom 27.3.1996) vorliege. In keiner Weise wurden die Inkassospesen aufgeschlüsselt und Belege zur Bescheinigung hiefür vorgelegt. Das Gericht konnte daher nicht überprüfen, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Höhe nach angemessen waren sowie tatsächlich der klagenden Partei entstanden sind. Durch diese Mißachtung der Bestimmung des § 54 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei den diesbezüglichen Kostenersatzanspruch verloren. Die Vorlage von Belegen im Rekurs stellt eine unzulässige Neuerung dar, abgesehen davon, daß § 54 Abs. 1 ZPO, wie bereits ausgeführt, eine derartige Vorgangsweise ausdrücklich ausschließt.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

Der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, hat seine Grundlage in § 528 Abs. 2 Z. 3 ZPO.

Landesgericht Krems a.d. Donau

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