JudikaturJustiz1R86/08m

1R86/08m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. September 2008

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei C***** L*****, *****, 7083 Purbach, vertreten durch Mag. Klaus Keider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Rechtsanwältin, Opernring 8, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH (vormals M***** GmbH), *****, 1110 Wien wegen EUR 11.996,-- sA (nunmehr Feststellung einer Konkursforderung von insgesamt EUR 20.420,20), in nichtöffentlicher Sitzung I. durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Schaller und Dr. Rassi den Beschluss

gefasst:

Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei am 27.05.2008 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. II. durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Rassi und den KR Stabauer über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelgerichtes Wien vom 03.03.2008, GZ 18 Cg 21/07p-27, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass die Klagsforderung mit EUR 11.996,-- samt 4% Zinsen daraus vom 05.09.2006 bis 27.05.2008 (das sind EUR 829,53) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von EUR 6.434,08 (darin enthalten EUR 2.702,20 an Barauslagen und EUR 621,98 an USt) als Konkursforderung zu Recht besteht.“

Weiters wird festgestellt, dass die Kosten der klagenden Partei für die Berufungsbeantwortung von EUR 1.161,90 (darin enthalten EUR 193,65 an USt) als Konkursforderung zu Recht bestehen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 57,96 (darin enthalten EUR 9,66 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (Fortsetzungsantrag) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kaufte bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (im Folgenden: Gesellschaft) um EUR 29.900,-- brutto einen Chevrolet, Modell Trailblazer, 4 WD aus limitierter Stückzahl als „Neuwagen erstklassigen Zustandes“. Der Listenpreis betrug 49.900,-- brutto. Die Gesellschaft erklärte dem Kläger die Differenz des Kaufpreises zum Listenpreis mit einer Stützung durch den Importeur. Das am 02.10.2006 übergebene Fahrzeug war bereits am 30.01.2004 produziert worden.

Die Klägerin begehrte EUR 11.996,-- sA und brachte vor, dass der PKW erhebliche Mängel (insb Korrosionen) aufweise und auch aufgrund des Alters mangelhaft sei. Ein Neuwagen iSd hier einschlägigen Ö-Norm V 5051 liege nicht vor. Unter Anwendung der relativen Berechnungsmethode stehe dem Kläger ein Preisminderungsanspruch im Ausmaß des eingeklagten Betrages zu.

Die beklagte Gesellschaft wandte im Wesentlichen ein, dass ihr die Möglichkeit allfälliger Mängelfeststellung/-behebung nicht gegeben worden sei. Die Parteien hätten niemals eine Fabriksneuheit iSd Ö-Norm V 5051 vereinbart. Als „Neuwagen“ iSd Kaufvertrages seien noch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu verstehen. Die maßgeblichen Einteilungskategorien seien laut Kaufvertrag „Neuwagen“, „Vorführwagen“ und „Gebrauchtwagen“. Zudem müsste sich der Kläger die Differenz des Verkaufspreises zum Listenpreis anrechnen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Dabei ging es von den auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen aus. Davon ist über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus Folgendes hervorzuheben:

Der Marktpreis des Fahrzeuges betrug im Zeitpunkt der Übergabe unter Berücksichtigung der Zeitspanne von 32 Monaten zwischen Produktion und Übergabe und ohne Berücksichtigung weiterer vom Erstgericht festgestellten Sachmängel EUR 27.309,--. Der Kläger begehrte am 23.10.2006 von der Gesellschaft den Austausch des Fahrzeuges, wobei er ua auf dessen Alter hinwies. Die Gesellschaft verweigerte den Austausch.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einer schlüssigen Zusicherung aus, dass der verkaufte Wagen fabriksneu sei. Dem Fahrzeug fehlte damit auch die gewöhnlich bei (fabriks)neuen Fahrzeugen vorausgesetzte Eigenschaft, dass eine bestimmte Zeitspanne zwischen Produktion und Übergabe nicht überschritten werden dürfe. Für die Beurteilung des Maßes der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften könne auch die Ö-Norm V 5051 nutzbar gemacht werden, obwohl deren Anwendung von den Parteien nicht vereinbart worden sei. Nach dieser Ö-Norm sei ein Fahrzeug nicht mehr als fabriksneu anzusehen, das bei Übergabe (je nach Herstellungsort) älter als 11 bzw 13 Monate sei. Der Anspruch auf Preisminderung bestehe zu Recht, weil die Gesellschaft den Austausch verweigere. Das Ausmaß der Preisminderung sei nach der relativen Berechnungsmethode zu bestimmen, wobei sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so verhalten müsse, wie der objektive Wert der mangelfreien Sache zum objektiven Wert der mangelhaften Sache. Allein aufgrund der Zeitspanne zwischen Produktion und Übergabe ergebe sich eine Preisminderung von EUR 13.536,--.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Gesellschaft wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Urteils im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Nach Erstattung von Berufung und Berufungsbeantwortung wurde über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss vom 27.05.2008 der Konkurs eröffnet. Mit hg Beschluss vom 09.07.2008 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 09.09.2008 wurde ausgesprochen, dass infolge der gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens die Berufung vorläufig unerledigt bleibt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2008 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und änderte das Klagebegehren dahin ab, dass nunmehr die Feststellung begehrt werde, dem Kläger stehe im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft als Konkursforderung eine Forderung in der Höhe von EUR 11.996,-- an Kapital, EUR 991,92 an Zinsen und EUR 7.595,98 an Kosten zu. Der Kläger brachte vor, dass er die Klagsforderung im Konkursverfahren angemeldet habe. Die Masseverwalterin habe seine Forderung in der am 13.08.2008 abgehaltenen Prüfungstagsatzung zur Gänze bestritten worden.

Das Berufungsgericht hat nach Beischaffung der relevanten Teile des Konkursaktes Folgendes erhoben: Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 meldete der Kläger die Klagsforderung im Konkursverfahren mit EUR

11.996 an Kapital, EUR 991,92 an Zinsen und EUR 5.582,38 an Kosten an. An (hier nicht verfahrensgegenständlicher) Kapitalforderung meldete der Kläger weitere EUR 1.540,-- an. Die Prüfungstagsatzung fand am 13.08.2008 statt. Die vom Kläger angemeldete Forderung wurde von der Masseverwalterin zur Gänze bestritten. Vor seinem Fortsetzungsantrag ergänzte der Kläger seine Forderungsanmeldung um bisher im Verfahren angelaufene Kosten von EUR 2.013,60. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens werden von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (§ 6 Abs 3 KO) abgesehen, alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen in jeder Lage des Verfahrens unterbrochen. Ein derart unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 7 Abs 2 KO auch vom Kläger wieder aufgenommen werden. Hinsichtlich Konkursforderungen kann dieser Antrag allerdings erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (SZ 43/158; JBl 1978, 433; 8 ObA 311/95).

Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen (§ 165 Abs 2 ZPO). Es bedarf daher auch keines mündlichen Vortrages von Schriftsätzen. Vielmehr wird der Aufnahmeantrag schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus (MietSlg 37.741). Der Aufnahmeantrag kann auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden (SZ 26/233; SZ 51/178; 8 ObA 311/95). Durch die Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß § 113 KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess im Sinne des § 110 KO. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechsschutzanspruches ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel, durch welchen nunmehr dem Masseverwalter Parteistellung zukommt, nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/233; SZ 52/144; EvBl 1985/144; WBl 1991, 263; 7 Ob 627/93) auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren (vgl 9 ObA 53/94) eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBl 1995, 44; 8 ObA 311/95). Die Aufnahme hat durch förmlichen Gerichtsbeschluss zu erfolgen (SZ 49/135; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92; 9 ObA 180/94). Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher das Berfungsgericht berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit ihrer Beweisrüge in Punkt 1.1. der Berufung bekämpft die Beklagte die Feststellung zahlreicher Sachmängel (insb über Korrosionen). Mangels Relevanz der entsprechenden Feststellungen geht die Beweisrüge hier ins Leere. Der Anspruch der Klägerin ist schon deshalb zu bejahen, weil der als Neuwagen verkaufte PKW im Zeitpunkt der Übergabe bereits 32 Monate alt war. Es ist daher irrelevant, ob das Auto auch noch aus anderen Gründen mangelhaft war. Auch die Beweisrüge in Punkt 1.2. ist unberechtigt. Es ist unerheblich, ob der objektive Marktpreis der (aufgrund der verstrichenen Zeitspanne) mangelhaften Sache EUR 27.309,-- oder EUR 29.194,-- beträgt. Selbst wenn man von EUR 29.194,-- ausgeht, wäre für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises von EUR 29.900,-- und des objektiven Werts einer mangelfreien Sache von EUR 49.900,-- ergäbe sich bei einem objektiven Wert der mangelhaften Sache von EUR 29.194,-- ein Preisminderungsanspruch von EUR 12.407,--. Der Kläger begehrt EUR 11.996,--, sodass auch bei dieser Variante das Klagebegehren im vollen Umfang berechtigt wäre.

Daran anknüpfend versagt auch die Rechtsrüge.

Im Berufungsverfahren ist nicht weiter strittig, dass ein „Neuwagen“ Gegenstand des Kaufvertrages war. Unter einem Neuwagen versteht man ein Fahrzeug, das noch keinen Vorbesitzer hatte und fabriksneu ist (http://de.wikipedia.org/wiki/Neuwagen). Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt idR daher die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabriksneu ist (BGH NJW 1980, 1097; BGH NJW 1980, 2127; BGH ZVR 2001, 102). Zusätzlich kann diese Eigenschaft bei einem Neuwagen als gewöhnlich vorausgesetzt gelten (vgl 1 Ob 555/94 = ecolex 1994, 754). Neuwagen und fabriksneu sind daher im Wesentlichen Synonyme, sodass der unter Punkt 2.1. der Rechtsrüge monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt. Allein der Umstand, dass zwischen der Produktion eines Kraftfahrzeuges und der Übergabe an den Erstkäufer eine Zeitspanne liegt, nimmt einem bisher unbenutzten Fahrzeug noch nicht die Eigenschaft als fabriksneu (vgl BGH VII ZR 227/02 = ZVR-LS 2004/24). Die Eigenschaft eines technisches Gerätes als fabriksneu geht daher aufgrund einer Standzeit grundsätzlich nicht verloren, solange es noch nicht wertmindernd verwendet worden ist (1 Ob 555/94 = ecolex 1994, 754).

Überschreitet die Standzeit allerdings eine bestimmte Dauer, ist das Fahrzeug nicht mehr fabriksneu oder ein Neuwagen. Das Erstgericht hat das richtig erkannt. Gerade in der schnelllebigen und innovativen Automobilbranche ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Modelle laufend weiter entwickelt werden. Bei der konkreten Festlegung der noch „unschädlichen“ Standzeit orientierte sich das Erstgericht an der einschlägigen Ö-Norm V 5021. Diesem Ansatz ist entgegen der Berufung (vgl Punkt 2.2.) grundsätzlich zu folgen. Unabhängig von einer Einbeziehung der Ö-Normen in einen konkreten Vertrag, kommt diesen dahin Bedeutung zu, als sie doch in weiten Teilen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der an Kaufverträgen beteiligten Personen darstellen (vgl 6 Ob 320/98x; 1 Ob 144/04i). Ö-Normen können daher unabhängig von ihrer vertraglichen Geltung im Rahmen von Gewährleistungsnormen das Maß der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (§ 922 ABGB) widerspiegeln (5 Ob 515/90 = ecolex 1990, 543; RIS-JUSTIZ RS0022153; Binder/Ofner in Schwimann³ § 923 ABGB Rz 1; Rummel in Rummel I³ § 861 ABGB Rz 12). Die Eigenschaft fabriksneu setzt nach der Ö-Norm V 5051 voraus, dass das Fahrzeug bei der Übergabe nicht älter als 11 bzw 13 Monate ab dem Produktionsdatum ist. Daran anknüpfend ist dem Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes zuzustimmen. Das Erstgericht qualifizierte das hier als Neuwagen verkaufte Fahrzeug schon aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Produktion und der Übergabe als mangelhaft. Die herangezogenen Fristen korrespondieren (in der Größenordnung) im Übrigen auch mit § 9 KSchG. Demnach darf die Gewährleistungsfrist bei Kraftfahrzeugen dann verkürzt werden, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Das Gesetz betrachtet nur jüngere Fahrzeuge (zB Vorführfahrzeuge) als „Beinahe-Neuwagen“ (vgl Apathy in Schwimann³ § 9 KSchG Rz 11; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung Rz 11; JAB 522 BlgNR 21. GP 2). Auch daraus kann geschlossen werden, dass ein Fahrzeug 32 Monaten nach der Produktion nicht mehr als Neuwagen gilt. Dieser Ansatz deckt sich auch mit der deutschen Rsp (BGH VII ZR 227/02 = ZVR-LS 2004/24). Das Erstgericht hat auch die konkrete Höhe des Preisminderungsanspruches richtig berechnet. Bei der Ermittlung der Preisminderung muss sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (RIS-Justiz RS0018764). Die von der Berufungswerberin behauptete Begrenzung der Preisminderung mit dem von ihr angeführten Bruttopreis zum Stichtag des Verkaufs hat keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Prinzip der Erhaltung der subjektiven Äquivalenz sollen die beim Vertragsabschluss zugrunde gelegten Wertrelationen zwischen Leistung und Gegenleistung vielmehr aufrechterhalten bleiben. Der Kläger hat insoweit ein für ihn günstiges Geschäft abgeschlossen, als der Kaufpreis mit nur knapp 60% des Verkehrswerts festgelegt wurde. Das bedeutet, dass dieser Prozentsatz auch bei der Bestimmung des geminderten Preises heranzuziehen ist. Die entsprechende Preisminderung kann dem Kläger nicht mit dem Hinweis verweigert werden, dass der Wert des mangelhaften Fahrzeuges in etwa dem Kaufpreis entspricht.

Das Erstgericht hat seiner Entscheidung sämtliche Parameter für die Berechnung der Preisminderung richtig zugrundegelegt. Die Gleichsetzung des Listenpreises (EUR 49.900,--) mit dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeuges ohne Mangel ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Begriff des Listenpreises ist durchaus vieldeutig (vgl RIS-Justiz RS0078699). Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen ausdrücklich auf den Listenpreis gestützt und diesen - für die relative Berechnungsmethode - mit dem objektiven Marktwert der mangelfreien Sache gleichgesetzt (vgl insb Seite 8 in ON 4 und ON 17). Dieses Vorbringen wurde von der Gegenseite nicht ansatzweise bestritten. Die Beklagte hat daher den vom Kläger behaupteten objektiven Wert des Fahrzeuges schlüssig zugestanden (§ 267 ZPO). Das Erstgericht hat zuletzt auch klargestellt, dass der von den Streitteilen angenommene Bruttoverkaufspreis dem ehemaligen Neupreis von EUR 49.900,-- entspricht (vgl Seite 5 in ON 22). Schon aufgrund des im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbots ist es der Beklagten verwehrt, erstmals in der Berufung die Verminderung dieses Werts um „allfällige Händlerspannen sowie Zuschläge (zB Transportkosten)“ zu behaupten.

Ebenso geht der Hinweis ins Leere, dass der angemessene Bruttopreis der mangelhaften Sache EUR 29.194,-- beträgt. Dazu kann auf die Ausführungen zur Beweisrüge verwiesen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der als Neuwagen verkaufte Chevrolet aufgrund der 32-monatigen Standzeit zwischen Produktion und Übergabe mangelhaft ist. Die angefochtene Entscheidung war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die dem Kläger zustehenden Beträge als Konkursforderung festzustellen waren (vgl 8 ObA 146/01f). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sein Begehren umstellt, zumal mangels Parteienantrags das Leistungsbegehren auch amtswegig in ein Feststellungsbegehren zu ändern ist (RIS-Justiz RS0065967). Es ist daher auch irrelevant, dass der Kläger die Zinsen falsch kapitalisiert hat. Auch die dem Kläger vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten für die Berufungsbeantwortung) waren ebenfalls als Konkursforderung festzustellen (SZ 26/233; 7 Ob 2299/96f; 8 ObA 146/01f). Das trifft auf die wohl angemeldete, aber nicht verfahrensgegenständliche Forderung für die restliche Preisminderung nicht zu. Eine Klagsausdehnung ist hier nicht erfolgt, zumal sich der Fortsetzungsantrag auch nicht auf diese Forderung bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 Abs 1 ZPO. Die nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten (= Kosten des Fortsetzungsantrags) sind keine Konkursforderungen, weshalb hier ein Leistungstitel zu formulieren war. Der Fortsetzungsantrag war nur nach TP 1 zu honorieren. Eine Erhöhung für im ERV eingebrachte Schriftsätze ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2008 bewirkt werden (vgl BGBl I 2008/90).

Gemäß §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung reicht über den Einzelfall nicht hinaus; das Berufungsgericht orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des OGH.

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