JudikaturJustiz1R64/12z

1R64/12z – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
06. April 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der Antragstellerin ***** , *****85, St. ***** vertreten durch Peissl und Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen den Antragsgegner ***** , *****, ***** 56, St. *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhaltsfestsetzung , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 31. Jänner 2012, 1 Fam 77/11h 15, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin nach Verfahrensergänzung allenfalls unter Bedachtnahme auf § 9 Abs 1 RPflG - aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

B e g r ü n d u n g :

Am 1. September 2008 schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner nachstehende Vereinbarung:

"Vereinbarung zugleich endgültiger, künftiger Unterhaltsverzicht.

Ich, *****, geb. *****, per Adresse *****

bin die leibliche Tochter des Herrn *****, geb. *****,

*****

und studiere, wobei mein Studium durch Erkrankung mehrmals unterbrochen wurde.

Mit meinem vorgenannten Vater vereinbare ich nunmehr, dass mir dieser eine Unterhaltsleistung von monatlich EUR 400,00 (Euro vierhundert), bis 30. (dreißigsten) Juni 2010 (zweitausendzehn) durch monatliche Überweisung mit schuldbefreiender Wirkung auf das ihm bekannte Bankkonto *****, lautend auf *****, bei der Sparkasse *****, Bankleitzahl *****erbringt.

Infolge meines Alters erkläre ich nunmehr in Kenntnis der diesbezüglichen Gesetze, nach Beendigung der vereinbarten Zahlungen wie oben beschrieben durch meinen Vater, gegenüber demselben keinerlei weitere Unterhaltsansprüche mehr zu haben bzw. zu stellen, dies unbeschadet meines Gesundheitszustandes, einer allfälligen Gesetzesänderung oder einer Änderung meiner bisherigen Lebensumstände sei es aus welchem Grunde immer.

*****, am 1. September 2008"

Die Antragstellerin war damals 27 Jahre alt und Studentin. Die Echtheit der Unterschriften auf der oben wiedergegebenen Vereinbarung ließen die Parteien notariell beglaubigen.

Am 3. August 2011 stellte die Antragstellerin den Antrag, den Antragsgegner, beginnend mit 1. Juli 2010 , zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 600,00 zu verpflichten. Die Antragstellerin brachte dazu vor, dass sie in der Zwischenzeit ihr Sprachstudium (Germanistik, Russisch und Slowenisch) wegen ihrer Krankheit habe beenden müssen. Einen bereits am 6. Juli 2010 eingebrachten Unterhaltsfestsetzungsantrag habe sie nach Vorliegen der Äußerung des Antragsgegners und nach Rechtsbelehrung durch den Außerstreitrichter am 10. August 2010 zurückgenommen. Zur Begründung ihres (neuerlichen) Unterhaltsbegehrens beruft sich die Antragstellerin einerseits auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (also auf die Umstandsklausel) und andererseits darauf, dass der Unterhaltsverzicht "gemäß § 879 ABGB sittenwidrig" sei.

Die Antragstellerin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass sie ihr Studium im Oktober 2010 abschließen und danach arbeiten werde. Im Juli 2010 sei sie aufgrund ihrer Erkrankung an Morbus Crohn (chronische Entzündung des gesamten Magen- und Darmtraktes) von einer Behinderung von 50 % ausgegangen. Inzwischen betrage ihre Behinderung 60 %, welche voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten werde. Die Antragstellerin sei voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.

Der Inhalt der Vereinbarung vom 1. September 2008 (Unterhaltsverzicht ab Juli 2010) bewirke eine grobe Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem durch diese sittenwidrige Vereinbarung begehrten Unterhaltsverzicht (gemeint wohl: Unterhalt) und den auf Seiten des Antragsgegners geförderten Interessen. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner die Vereinbarung im Bewusstsein geschlossen habe, dass die Antragstellerin nicht nur an dem unheilbaren Morbus Crohn leide, sondern auch an einem Borderline Syndrom. Die Antragstellerin sei vom 17. August bis 28. September 2006 stationär an der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Graz behandelt worden. Aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung habe die Antragstellerin weder ihre bestehende noch ihre künftige Situation richtig einschätzen können. Diesen Umstand habe der Antragsgegner (aus )genützt, um sich den Unterhaltsverzicht versprechen zu lassen. Bereits der befristet vereinbarte Unterhalt von EUR 400,00 habe nicht der damaligen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entsprochen. Der Antragsgegner verdiene als Bankangestellter monatlich durchschnittlich mindestens EUR 3.500,00. Die Mutter der Antragstellerin bezahle Miete und Betriebskosten sowie die Krankenversicherung und ein Taschengeld der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfüge selbst über kein Einkommen.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrages. Der Unterhaltsverzicht sei nicht sittenwidrig, sondern wirksam. Der Gesundheitszustand (bzw. das Krankheitsbild) der Antragstellerin habe sich nicht wesentlich verändert. Im Jahre 2007 seien die Verfahrensparteien von einem Gesamtgrad der Behinderung der Antragstellerin von 50 % und davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Unterhalt stehe der Antragstellerin auch deshalb nicht zu, weil sie ihr Studium nicht zielgerichtet verfolgt habe. Die Antragstellerin sei selbsterhaltungsfähig. Sie könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für das für sie notwendige Einkommen sorgen. Bis zur Rückziehung ihres Antrages am 10. August 2010 liege "entschiedene Sache" vor. Das Bezirksgericht Wolfsberg sei unzuständig. Der Antragsgegner verdiene monatlich (bloß) EUR 2.000,00.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag abgewiesen. Nach dem Feststellungsstand der erstgerichtlichen Entscheidung hat die in St. Gertraud wohnende Antragstellerin ihr Sprachenstudium an der Universität Graz knapp vor der präliminierten Beendigung im Oktober 2010 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Sie leidet an Morbus Crohn und an einem Borderline Syndrom. Dies habe die Universitätsklinik Graz bereits am 12. Februar 2004 bestätigt. Den Vereinbarungsentwurf habe der Antragsgegner der Antragstellerin über deren Mutter drei Wochen vor Unterzeichnung zukommen lassen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Vertragsfreiheit (auch) betreffend Unterhaltsvereinbarungen werde nur durch Sittenwidrigkeit oder (mangelnde) Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sittenwidrigkeit einer Unterhaltsvereinbarung liege vor, wenn ein krasses, unbilliges Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern bestehe, bei Geschäftsunfähigkeit (?), bei Zwang (?) oder bei einer bei Unterhaltsvereinbarung noch nicht bekannten Erkrankung. Die "konkludente, schlüssige" Unterhaltsvereinbarung vom 1. September 2008 sei ohne "List" und "Zwang" zustande gekommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Antragstellerin volljährig, geschäfts- und handlungsfähig gewesen und habe ihr Unterschrift frei von Zwang vor dem Notar geleistet. Bei Anstrengung all ihrer Kräfte wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, ihren Studienabschluss zu erlangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, mit welchem sie Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel) mit dem Antrag geltend macht, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Unterhaltsfestsetzungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rekurswerberin führt ins Treffen, dass die angefochtene Entscheidung nicht überprüfbar und mangelhaft sei, weil die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erklärung des Unterhaltsverzichtes nicht abschätzbar und das Borderline Syndrom noch nicht diagnostiziert gewesen sei. Das Erstgericht habe die Beiziehung des beantragten ärztlichen Sachverständigen sowie die Vernehmung der Mutter der Antragstellerin als Zeugin unterlassen. Obwohl die Antragstellerin ausreichendes Vorbringen zur Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes erstattet habe, hätte dieses Vorbringen in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keinen Niederschlag gefunden.

Mit seiner Rekursbeantwortung strebt der Antragsgegner die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.

Der Rekurs ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht ist nach § 114 Abs 2 JN zur Unterhaltsfestsetzung zuständig, weil die Antragstellerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Sprengel des Erstgerichtes hat.

2. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin stützt sie ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag sowohl auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ("clausula rebus sic stantibus") als auch auf die Ungültigkeit ihres Unterhaltsverzichtes; diesbezüglich kommen nach dem Vorbringen der Antragstellerin neben der in § 879 Abs 1 ABGB verankerten Generalklausel insbesondere die Tatbestände des Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nach herrschender Ansicht stellt dies einen Anfechtungstatbestand wegen relativer Nichtigkeit dar (Krejci in Rummel ABGB³ Rz 252 zu § 879 mwN) - sowie die (weiteren) Anfechtungstatbestände des Zwanges und der Arglist (§ 870 ABGB) und des Irrtums (§ 871 ABGB), also von Rechtsgestaltungsansprüchen wegen des Vorliegens von Willensmängeln, in Betracht.

3.1. Rechtsgestaltungsansprüche sind grundsätzlich im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Verfahren über gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder sind hingegen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen und fallen (grundsätzlich) in den Wirkungskreis des Rechtspflegers (§ 19 Abs 1 Z 4 RPflG). Aufgrund dieser Verfahrenssituation stellt sich die Frage, inwieweit der Außerstreitrichter (Rechtspfleger) Vorfragen , die auf den Rechtsweg gehören, selbst beurteilen kann.

3.2. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens kann beispielsweise nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens an geänderte Verhältnisse angepasst werden (RIS-Justiz RS0046057). Die Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Irrtums (List) hat im streitigen Verfahren zu erfolgen, weil der Außerstreitrichter den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluss nicht prüfen darf (1 Ob 568/92, 7 Ob 51/07m mwN). Hervorzuheben ist allerdings, dass Vereinbarungen betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht wie Unterhaltsvereinbarungen - der Umstandsklausel unterliegen.

3.3. Wegen des Alimentationszweckes schließen nach ständiger Rechtsprechung alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. Der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen (RIS-Justiz RS0018984).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind geänderten tatsächlichen Verhältnissen auch Sachverhalte gleichzuhalten, bei welchen die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig (Stabentheiner in Rummel ABGB³ Rz 15 b zu § 140 mwN). Hiezu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0107667). Der Irrtum einer Partei kann demnach im Sinne der weiteren Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhalts(erhöhungs)antrages - auch für die Vergangenheit - gemacht werden (7 Ob 293/06y mwN; 7 Ob 179/11s; anders noch 4 Ob 602/73, dem die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren zugrunde lag).

3.4. Auch volljährige Kinder können entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - für die Zukunft nicht schlechthin (also dem Grunde nach) auf Unterhalt verzichten (Stabentheiner aaO Rz 15 zu § 140 mwN; RIS-Justiz RS0047340). Wirksam verzichtet werden kann jedoch auf Teile von Unterhaltsleistungen oder auf einzelne Unterhaltsleistungen (1 Ob 270/00p: Zurücknahme eines Unterhaltserhöhungsantrages durch einen volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten). Voraussetzung für einen (wirksamen) Unterhaltsverzicht eines volljährigen Kindes ist jedenfalls die Überschaubarkeit des Zeitraumes , für den verzichtet wird (1 Ob 561, 562/87 = EFSlg 53.226 mwN; 7 Ob 209/97d). Wenn sich die Verhältnisse gerade so entwickeln, wie sie beide Parteien voraussehen, dann ist das Einverständnis eines volljährigen Kindes, für einen relativ kurzen Zeitraum weitere Unterhaltsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, gültig (1 Ob 561/87).

4. Die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Inhaltes der Unterhaltsvereinbarung vom 1. September 2008, die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Unterfertigung derselben sowie darauf, dass die Antragstellerin seit Jahren an Morbus Crohn und einem Borderline Syndrom leidet, wobei diese Erkrankungen eine Behinderung der Antragstellerin von (nunmehr) 60 % bewirken.

Diese Tatsachenfeststellungen reichen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache nicht aus, wenngleich unter Bedachtnahme auf die oben unter Punkt 3. wiedergegebene Rechtsprechung zur Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichtes dem Grunde nach schon jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Ungültigkeit dieser Vereinbarung auszugehen sein wird, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die jedenfalls ansatzweise geltend gemachten Anfechtungstatbestände des Irrtums, der List, des Zwanges und des Wuchers bedürfte. Nur dann, wenn zum Zeitpunkt des vereinbarten Unterhaltsverzichtes ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht mehr bestanden hätte (4 Ob 29/08f) oder, wenn bei Abschluss der Vereinbarung vom 1. September 2008 bekannte Risiken für einen überschaubaren Zeitraum in kalkulierbarer Weise geregelt wurden (1 Ob 561, 562/87 und 7 Ob 209/97d), könnte von der Wirksamkeit der getroffenen Regelung und der damit eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Dazu bedarf es überprüfbarer und präziser Tatsachenfeststellungen zum Krankheitsbild der Antragstellerin und ihrer Behinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sowie zur Absicht (den Vorstellungen) der Parteien, die sie mit der getroffenen Regelung verfolgten. Die damalige Situation ist der gegenwärtigen und dem jetzt bestehenden Krankheitsbild der Antragstellerin gegenüberzustellen.

Die Antragstellerin hat vorgebracht, sie habe ursprünglich angenommen, sie werde ihr Studium im Herbst 2010 abschließen und in der Folge einen Beruf ausüben können, während sich nunmehr herausgestellt habe, dass die Antragstellerin voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Die Frage der darüber hinaus behaupteten Sittenwidrigkeit bzw. der der Antragstellerin bei der Erklärung ihres Unterhaltsverzichtes unterlaufenen Willensmängel wird sich also erst in zweiter Linie stellen, wobei schon jetzt darauf hinzuweisen ist, dass die Beglaubigung der Unterschrift der Antragstellerin vor einem Notar den behaupteten Zwang oder Wucher ("ich musste ... unterschreiben, da mein Vater gemeint hätte, wenn du den Vertrag nicht unterschreibst, stelle ich die Unterhaltszahlungen sofort ein" und "... hatte keine andere Wahl, da sie die Unterhaltszahlungen dringend für die Fortsetzung ihres Studiums gebraucht habe und der Vater sonst nicht mehr weiter gezahlt hätte") nicht auszuschließen vermag; die Drohung muss geeignet sein, eine "gegründete Furcht" auszulösen, was unter Heranziehung eines subjektiven Maßstabes, also unter Bedachtnahme auf die Gemütsbeschaffenheit des Betroffenen, zu beurteilen ist (1 Ob 118/00k mwN).

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung und unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung aufzutragen. Im Sinne der weiteren Auslegung der Umstandsklausel siehe oben - bedarf es keiner Anfechtung der Unterhaltsvereinbarung (des Unterhaltsverzichtes) im streitigen Rechtsweg und, insoweit die Antragstellerin Anfechtungstatbestände bereits geltend gemacht hat, auch keiner Entscheidung im Sinne des § 40 a JN. Die geltend gemachten Anfechtungstatbestände bilden vielmehr Vorfragen der im außerstreitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes muss es überlassen bleiben, allenfalls von der Bestimmung des § 9 Abs 1 RPflG Gebrauch zu machen.

Die Kosten des Rekursverfahrens waren der Endentscheidung vorzubehalten.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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