JudikaturJustiz1R428/98v

1R428/98v – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
08. September 1998

Kopf

B e s c h l u s s

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei A *****, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Andre B*****, wegen S 922,44 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 26.8.1998, 12 E 4326/98 x-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Bregenz vom 27.5.1998, 6 C 404/98 f und der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 26.6.1998 zur Hereinbringung von S 922,44 samt Anhang Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO.

Gegen diese Exekutionsbewilligung richtet sich der fristgerecht zu gerichtlichem Protokoll gegebene Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Exekutionsbewilligungsantrag abgewiesen werde. Gleichzeitig mit der Erhebung des Rekurses beantragte der Verpflichtete im Titelverfahren die Aufhebung der Vollstreckbarkeit und die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an ihn unter der im Exekutionsantrag enthaltenen Anschrift "L*****". Nach den Rekursbehauptungen sei die Zustellung des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Bregenz nicht gesetzmäßig erfolgt, da der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung am 4.6.1998 nicht mehr in H*****, gewohnt habe. Unter der im Zahlungsbefehl angegebenen Anschrift habe sich keine Abgabestelle befunden. Seit 3.7.1997 wohne der Verpflichtete in L*****. Der Zahlungsbefehl sei ihm nie zugekommen.

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit des Rekurses ist vorweg festzuhalten, dass sich der Rekurs auf keinen Einspruchsgrund im Sinne des § 54c Abs 1 EO stützt. Der Einspruch soll nämlich nur die Geltendmachung jener Fehler ermöglichen, die mangels lückenloser Titelkontrolle im vereinfachten Bewilligungsverfahren unterlaufen können. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Verpflichtete behauptet, der nach außen hin vollstreckbare (eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufweisende) Exekutionstitel sei nicht rechtswirksam zugestellt worden (2 R 263/96 h, 1 R 540/97 p beide LG Feldkirch; RPflE 1996/148, 1997/55 mwN; Mohr in ÖJZ 1995, 893). Der Rekurs ist daher nicht nach § 54c Abs 1 letzter Satz EO als Einspruch zu behandeln.

Der Rekurs ist sohin zulässig, aber nicht begründet.

Ebenso wie das Erstgericht hat das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung nur aufgrund jenes Sachverhaltes zu prüfen, der dem Erstgericht vorlag und den es zu berücksichtigen hatte. Gemäß § 54b Abs 2 Z 3 EO hat das Gericht über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren - wie hier - nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Erfolgte demnach die Exekutionsbewilligung auf dieser Entscheidungsgrundlage zu Recht, ist auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen, da das Rekursgericht nicht von einer anderen Entscheidungsgrundlage auszugehen hat wie das Erstgericht. Für Rekurse im Exekutionsverfahren gilt ebenso das Neuerungsverbot.

Schon nach der herrschenden Judikatur zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 war das Exekutionsbewilligungsgericht, das nicht Titelgericht war, an eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden. Lediglich in einem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht konnte ohne Verletzung des Neuerungsverbotes geltend gemacht werden, dass das Bewilligungsgericht eine Tatsache außer Acht gelassen hat, die es trotz der fehlerhaften Vollstreckbarkeitsbestätigung wahrnehmen konnte und beachten musste (Angst/Jakusch/Pimmer, EO 13. Auflage, E 211, 231 ff zu § 7; 1 R 469/95, 2 R 263/96 h, 1 R 540/97 p alle LG Feldkirch uva). Im vorliegenden Fall stammt der Exekutionstitel vom Bezirksgericht Bregenz, während die Exekution vom Bezirksgericht Dornbirn bewilligt wurde. Somit fehlt es an der Identität von Exekutionsbewilligungs- und Titelgericht, sodass schon deswegen (wie vor der EO-Novelle 1995) die Richtigkeit des Zustellvorganges nicht aufgrund eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung geprüft werden kann.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur Rechtslage bis zur Einführung der Bestimmungen der EO-Novelle 1995 die Exekutionsbewilligung nun stets die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung voraussetzt und über den Exekutionsantrag (auch beim Titelgericht) ohne Einsichtnahme in den Titelakt zu entscheiden ist. Der Titelakt, in dem die allenfalls fragliche Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, ist zumindest im vereinfachten Bewilligungsverfahren nicht Teil der Entscheidungsgrundlage über den Antrag auf Bewilligung der Exekution. Deshalb ist auch das zur Exekutionsbewilligung ausschließlich zuständige Exekutionsgericht, das gleichzeitig Titelgericht ist, an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden, weil die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt wird, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Deshalb ist eine allfällige Mangelhaftigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aufgreifbar, wie dies nach der früheren Rechtslage in jenen Fällen möglich war, in denen Titelgericht und Exekutionsgericht ident waren. Dem Verpflichteten steht somit selbst in diesem Fall nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO 12. Auflage [MTA], FN 7 b zu § 54; LG Linz 14 R 132/96x; RPflE 1996/148, 1997/36, 1997/55 mwN). Die zum Teil davon abweichende, bisherige Rechtsprechung des erkennenden Rekursgerichtes (etwa 2 R 236/96 h und 1 R 540/97 p) wird aus den angeführten Überlegungen nicht weiter aufrechterhalten.

Da das Erstgericht somit an die Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden war und die Exekution zu Recht bewilligt hat, weil ihm eine Überprüfung, ob die Vollstreckbarkeit des Titels zu Recht bestätigt wurde, versagt ist, ist dem Rekurs des Verpflichteten kein Erfolg beschieden.

Da keine Rekurskosten verzeichnet wurden, hat eine Kostenentscheidung zu entfallen.

Nach §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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