JudikaturJustiz1R40/12w

1R40/12w – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
30. März 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Mai 2009 verstorbenen ***** , zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Rekurs der Erben *****, Schweiz, 2.)*****, Schweiz, 3.)*****, Schweiz, und 4.)*****, Schweiz, alle vertreten durch Dr. Christian Haiden, öffentlicher Notar in Klagenfurt/WS, gegen Punkt 2.) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. Jänner 2012, 2 A 146/09f 20, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2.) dahin abgeändert, dass die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr.*****, für die Nachtragseingabe vom 29. 12. 2011 anstatt mit EUR 498,80 mit EUR 24,00 (davon EUR 4,00 Umsatzsteuer) bestimmt werden.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss als unbekämpft unberührt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss vom 22. März 2010, ON 12, hat das Erstgericht den im Eingabenweg abgehandelten Nachlass nach der am 20. Mai 2009 verstorbenen ***** aus dem Berufungsgrund des Testamentes vom 21. Dezember 2004 und der letztwilligen Anordnung vom 17. April 2007 den Erben zu je einem Viertel eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Mit dem weiteren Beschluss vom 22. März 2010, ON 13, wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr.*****, öffentlicher Notar in *****, für die Erstattung der Todesfallaufnahme (§ 14 GKTG) und für das Übernahmeprotokoll (§ 16 GKTG) samt Barauslagen mit EUR 1.528,90 bestimmt und den Erben der Ersatz dieser Gebühren aufgetragen.

Nachdem der Erbenmachthaber mit seiner an das Erstgericht gerichteten, beim Gerichtskommissär eingebrachten Eingabe vom 15. Dezember 2011 die Vermögenserklärung vom 10. September 2010 erneut um nachträglich hervorgekommene Aktiva von EUR 403.704,04 auf EUR 466.433,56 ergänzte und deren Zuweisung an die Erben zu je einem Viertel beantragte, begehrte der Gerichtskommissär für die seinerzeit errichtete Todesfallaufnahme und das Übernahmeprotokoll samt Abschriften auf Grundlage der berichtigten Aktiva von nunmehr EUR 466.433,56 eine „Nachtragsgebühr“ von EUR 498,80 (davon EUR 24,00 Barauslagen).

Mit Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses hat das Erstgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs antragsgemäß mit EUR 498,80 bestimmt und den Erben die Zahlung an den Gerichtskommissär aufgetragen.

Gegen die Bestimmung einer weiteren Gebühr von EUR 498,80 richtet sich der Rekurs der Erben mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass der Antrag des Gerichtskommissärs auf Bestimmung weiterer Gebühren abgewiesen werde. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Gerichtskommissär beantragt in der erstatteten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise begründet.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung der sog. „Differenzmethode“ zur Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühr für die Nachtragsabhandlung seit der Novellierung des § 12 Abs 1 GKTG durch BGBl I 111/2007 nicht mehr durch das Gesetz gedeckt ist.

Hat der Gerichtskommissär in seinem ersten Antrag den gesamten gebührenrechtlich maßgebenden Sachverhalt in seine Antragstellung einbezogen und hat sich seither eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer weiteren Tätigkeit des Gerichtskommissärs nicht ergeben, so steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses einem weiteren Zuspruch aufgrund einer für den Gerichtskommissär günstigeren rechtlichen Qualifikation (neuer Antrag) entgegen (LGZ Wien in EFSlg 70.400; LG Klagenfurt 1 R 238/07t).

Hier hat der Gerichtskommissär mit seinem Antrag vom 29. Dezember 2011 eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes – was seine bereits honorierte Leistung für die Errichtung der Todesfallaufnahme und das Übernahmeprotokoll betrifft - seit seiner ersten Antragstellung vom 4. März 2010 nicht behauptet; eine solche Änderung im Sinne einer weiteren Tätigkeit ist auch nicht aktenkundig. Der Gerichtskommissär will vielmehr seine bereits honorierte Tätigkeit im Zuge der Nachtragsabhandlung einer anderen Bemessungsgrundlage unterstellt wissen. Dies ist ihm aber im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 22. März 2010 verwehrt. Dass die Erben den Beschluss vom 14. Oktober 2010, mit welchem ihm weitere Gebühren zugesprochen wurden, in Rechtskraft erwachsen ließen, kann zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung führen.

Den Zuspruch der verzeichneten, offenbar mit der Vorlage der Eingabe des Erbenmachthabers an das Erstgericht verbundenen Barauslagen bekämpfen die Erben im Einzelnen nicht, sodass auch dem Rekurs in diesem Umfang keine Folge gegeben werden kann.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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