JudikaturJustiz1R36/11f

1R36/11f – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2011

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei ***** vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** und 2.) ***** beide vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen € 2.842,68 s. A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. November 2010, 20 C 330/10p 14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem Punkt 1.) als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Die beiden Beklagten haben der Klägerin zur ungeteilten Hand den Betrag von € 2.842,68 samt 4 % Zinsen seit 15. April 2010 binnen 14 Tagen zu bezahlen und die mit € 2.044,45 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin € 291,06 Umsatzsteuer und € 298,10 Barauslagen) zu ersetzen."

Die Beklagten haben zur ungeteilten Hand der Klägerin die mit € 409,27 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin € 136,40 Pauschalgebühr und € 45,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte ein Detektivunternehmen, die beiden Beklagten (der Erstbeklagte war ihr Ehemann) zu überwachen, weil sie vermutete, dass diese miteinander ein Verhältnis haben. Die Detektive waren im Zeitraum 1. April 2010 bis 10. April 2010 im Einsatz. Nach Besichtigung der Örtlichkeit am 1. April 2010 (14.30 Uhr bis 15.30 Uhr), der Anbringung eines GPS-Senders am PKW des Erstbeklagten und elektronischer Überwachung des Fahrzeuges am 2. April 2010, observierten die Detektive den Erstbeklagten am 5. April 2010 von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am 6. April 2010 von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Im Berufungsverfahren sind von den Gesamtkosten von € 4.325,26 nur mehr die Detektivkosten nach dem 6. April 2010 im Gesamtbetrag von (richtig) € 1.118,12 strittig. Dabei handelt es sich um die Observierung seitens eines Detektives im Ausmaß von 5,5 Stunden a € 70, , der PKW-Bereitstellung für ebenfalls 5,5 Stunden a € 7,70, jeweils am 10. April 2010, 82 km Fahrtkosten im Betrag von € 139,40, die Organisationspauschale im Betrag von € 85,01 und den GPS-Einsatz für den Zeitraum 7. April bis 10. April 2010 im Betrag von € 280, . Die Differenz zum abgewiesenen Betrag von € 1.042,52 (statt richtig: € 1.118,12) ergibt sich aus einem der Erstrichterin unterlaufenen Rechenfehler auf Seite 11 der Urteilsausfertigung betreffend die Ansätze für Umsatzsteuer und der Organisationspauschale.

Nicht gegen den Zuspruch von € 1.800,16, sondern nur gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens von € 1.042,52 richtet sich die Rechtsrüge der Klägerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit ihrer Berufungsbeantwortung streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteiles an.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Einen Feststellungsmangel erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht die Tatsachenfeststellung traf, die Klägerin habe den Detektiven bereits bei Auftragserteilung den Namen und die Anschrift der Zweitbeklagten mitgeteilt, weil diese Tatsachenfeststellung in keinem Beweisergebnis Deckung finde. In Wahrheit bringt die Berufungswerberin damit nicht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Darstellung. Sie rügt demnach nicht das Fehlen einer zur endgültigen rechtlichen Beurteilung wesentlichen Tatsachenfeststellung, sondern bekämpft eine konkrete, aber vom Erstgericht entgegen ihren Prozessbehauptungen getroffene Urteilsannahme. Damit erhebt die Berufungswerberin in Wirklichkeit eine Beweisrüge, die bei dem dem Ersturteil zugrundeliegenden Streitwert auch zulässig ist (§ 501 ZPO). Abgesehen davon, dass diese Beweisrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, erweist sich die erstgerichtliche Feststellung wie die Berufungsgegner mit Recht hervorheben - als unbedenklich. Der Inhalt der Urkunde ./A, wonach von den Detektiven am 1. April 2010 von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr als erste Observierungshandlung die "Besichtigung der Örtlichkeiten" mit einer Kilometerleistung von 24 km vorgenommen wurde, belegt zweifelsfrei, dass die Klägerin dem Detektivbüro Name und Anschrift der Verdachtsperson bekanntgegeben haben muss. Die angefochtene Tatsachenfeststellung war demnach der Entscheidung des Berufungsgerichtes als unbedenklich zugrundezulegen.

Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend kommt der Rechtsrüge Berechtigung zu.

Nach der Rechtsprechung hat der Ehestörer alle Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Dabei kann die Höhe einzelner Rechnungsbeträge nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg bestreiten hätte können (RIS-Justiz RS0022959). Überflüssige Nachforschungen oder Kosten schikanöser Rechtsausübung sind allerdings nicht zu ersetzen (1 Ob 516/82). Ersatz von Detektivkosten findet demnach nicht statt, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig ist oder, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt (3 Ob 575/92, 2 Ob 102/03v, 7 Ob 133/08x).

Geht man nun davon aus, dass die von der Klägerin beauftragte Observierung erst am 10. April 2010 ergab, dass die beiden Beklagten (mit ihrem gemeinsamen Kind) aus dem Haus der Zweitbeklagten kamen, gemeinsam an einer Trauerfeier in der Kirche von ***** teilnahmen, sich danach von ca. 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr gemeinsam im Gasthaus-Gipfelhaus am Magdalensberg aufhielten und dieses gemeinsam wieder verließen, dann kann nicht gesagt werden, dass die nach dem 6. April 2010 erfolgten Ermittlungen als überflüssig, aussichtslos, unzweckmäßig oder gar schikanös zu beurteilen sind. Der Klägerin ist zuzubilligen, dass sie durch die Observierung vom 10. April 2010 zusätzliche und gewichtige Erkenntnisse erwarb.

Der Berufung war aus den dargestellten Gründen Folge zu geben.

Die Abänderung des Ersturteiles hat die Neubemessung der Verfahrenskosten erster Instanz zur Folge, die sich wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens - auf die §§ 41, 50 ZPO gründet.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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