JudikaturJustiz1R319/11a

1R319/11a – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei ***** vertreten durch Brand Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 627,24 s. A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. September 2011 (in der Urteilsausfertigung unrichtig 27. Oktober 2011), 14 C 435/11m 10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von EUR 627,24 samt 4 % Zinsen aus EUR 104,54 ab 6. Juni 2011, 4 % Zinsen aus EUR 104,54 ab 6. Mai 2011, 4 % Zinsen aus EUR 104,54 ab 6. April 2011, 4 % Zinsen aus EUR 104,54 seit 6. März 2011, 4 % Zinsen aus EUR 104,54 seit 6. Februar 2011 und 4 % Zinsen aus EUR 104,54 seit 6. Jänner 2011 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die Klägerin hat dem Beklagten die mit EUR 574,90 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin EUR 95,82 Umsatzsteuer) und die mit EUR 267,76 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 33,96 Umsatzsteuer und EUR 64,00 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Mit seiner Berufung im Kostenpunkt wird der Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit der Klage begehrt die Klägerin (eine Wohnungseigentumsgemeinschaft) vom Beklagten (einem Wohnungseigentümer) die Zahlung von Betriebskosten-Akonti von monatlich EUR 104,54 für die Monate Jänner bis Juni 2011 (= insgesamt EUR 627,24). Die Klage wurde gemäß § 27 WEG über Antrag der Klägerin bei den Liegenschaftsanteilen des Beklagten grundbücherlich angemerkt. Es steht fest, dass der Beklagte die eingeklagten monatlichen Akontierungen an den Hausverwalter der Wohnungseigentumsanlage fristgerecht überwiesen hat. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte habe bei ihr noch andere (ältere) Schulden. Der Hausverwalter habe den Beklagten im März 2011 (richtig: 22. April 2011) diesbezüglich gemahnt. Der Beklagte habe der Vorschreibung mit Schreiben vom 13. Mai 2011 widersprochen. Auf diese älteren Schulden die die Klägerin nicht ausdrücklich nennt, deren Betrag sich allerdings der Beilage ./A mit EUR 1.040,83 als "Saldo laut Vorverwaltung 31. 12. 2010" immerhin entnehmen lässt - habe die Klägerin die ungewidmeten Zahlungen des Beklagten angerechnet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe die Zahlungen des Beklagten auf die im April 2011 eingemahnten Schulden anrechnen dürfen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Rechts- und Kostenrüge des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteiles an.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht wendet sich der Beklagte gegen die von der Klägerin vorgenommene Anrechnung seiner Zahlungen auf behauptete ältere Schulden des Beklagten. Der Beklagte hat beginnend mit Jänner 2011 - mittels Dauerauftrages am Monatsanfang jeweils EUR 104,54 unter Anführung des Verwendungszweckes "Betriebskosten" an den Hausverwalter überwiesen. Dass es sich dabei nur um die vom Hausverwalter vorgeschriebenen monatlichen Betriebskosten-Akonti handeln konnte, kann nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin (der Hausverwalter) hat die diesbezügliche Willensmeinung des Schuldners auch gar nicht bezweifelt (§ 1416 ABGB), wie dem von ihr vorgelegten Kontoblatt (Urkunde ./A) unschwer entnommen werden kann: Die Klägerin (der Hausverwalter) selbst hat nämlich ihren "Vorschreibungen 11/1 - 11/6" von jeweils EUR 104,54 (Soll) die Zahlungen des Beklagten in derselben Höhe (Haben) zugeordnet. Eine teilweise Tilgung des "Saldo laut Vorverwaltung 31. 12. 2010" im Betrag von EUR 1.040,83 hat die Klägerin (der Hausverwalter) - wie aus dem Kontoauszug ./A völlig eindeutig hervorgeht - hingegen nicht vorgenommen. Es kann demnach auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin den Zahlungen des Beklagten im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmung widersprochen hat.

Die Klägerin hätte zweifellos - sich dem Rechtsstandpunkt des Beklagten bezüglich der Widmung der von ihm vorgenommenen Zahlungen beugend - das Klagsvorbringen ändern und ihrer Mahnung vom 22. April 2011 über EUR 1.040,83 anpassen können. Das hat sie freilich nicht getan und den seinerzeit von ihr eingemahnten Betrag weder genannt noch aufgeschlüsselt. Ihr Mahnschreiben hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgelegt. Bezüglich der von der Klägerin behaupteten älteren Schuld des Beklagten hätte sie darüber hinaus ihr gesetzliches Vorzugspfandrecht (§ 27 Abs 2 WEG) nicht geltend machen können.

Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin behauptete Anrechnung der Zahlungen des Beklagten ihrer eigenen Kontoführung widerspricht, abgesehen davon, dass es nicht angeht, die vom Beklagten geleisteten Betriebskosten-Akonti einer angeblich bestehenden älteren Schuld des Beklagten (wessen Inhaltes?) anzurechnen, welcher Zahlungsverpflichtung sich der Beklagte obendrein mit Schreiben vom 13. Mai 2011 ausdrücklich widersetzte.

Dass der Beklagte einen "Betriebskostenrückstand" (welchen?) anlässlich seiner Einvernahme "anerkannte", ist rechtlich unerheblich, weil sich die Klägerin in ihrem Vorbringen niemals auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses berufen hat. Der aktenwidrigen Tatsachenfeststellung, der Beklagte habe die Zahlungen mittels "ungewidmetem Dauerauftrag" geleistet, kommt im Hinblick darauf, dass die Klägerin (der Hausverwalter) selbst die Zahlungen des Beklagten als Betriebskosten-Akonti verbuchte, ebenfalls keine Bedeutung zu.

In Stattgebung der Berufung war das Klagebegehren demnach abzuweisen, weil der Beklagte die eingeklagten Beträge bezahlt hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die ältere Schuld des Beklagten einzuklagen. Zufolge Abweisung des Klagebegehrens erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufung des Beklagten im Kostenpunkt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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