JudikaturJustiz1R309/14w

1R309/14w – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 2014

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Mayrhofer und Hofrätin Dr. Kempf als weitere Mitglieder des Senats in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** H *****, über den Rekurs der Sachwalterin Dr. E***** Ö*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. Oktober 2014, 21 P 83/09b-55, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in den Spruchpunkten 1., 2. und 5. als unangefochten aufrecht bleibt, wird in den Spruchpunkten 3. und 4 . dahin abgeändert , dass er lautet:

„3. Die Ansprüche der Sachwalterin werden wie folgt bestimmt:

Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB EUR 6.200,00

Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB EUR 9.312,62

(darin enthalten an USt EUR 1.552,10)

gesamt EUR 15.312,62

Dr. E***** Ö***** wird ermächtigt, diesen Betrag ungeachtet einer allfälligen Sperre aus Mitteln der betroffenen Person zu entnehmen.

4. Das Mehrbegehren von EUR 5.131,12 wird abgewiesen.“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22.6.2010 bestellte das Erstgericht Dr. E***** Ö***** zur Sachwalterin zur Regelung aller finanzieller Angelegenheiten des Betroffenen, insbesondere der Verwaltung von Vermögen und Einkünften jeglicher Art, einschließlich der Vertretung und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften mit bzw Rechtshandlungen gegenüber (Vertrags-)Parteien sowie jegliche Vertretung vor Gericht, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern oder dergleichen, und zwar sowohl im In- wie auch im Ausland. Der Wirkungsbereich der Sachwalterin wurde mit Beschluss vom 21.7.2010 um die Verwaltung der Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Schweizer AHV eingeschränkt.

Mit Eingabe vom 20.6.2014 beantragte die Sachwalterin unter anderem eine Entschädigung von insgesamt EUR 20.443,74. Sie brachte vor, der Betroffene habe die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft um EUR 214.500,00 gegen Einräumung eines Wohnrechtes, das mit EUR 42.900,48 bewertet worden sei, verkauft, sodass sich ein Vermögen von EUR 257.400,48 ergebe. Abzüglich eines Betrages von EUR 10.000,00 verblieben EUR 247.400,48. Für den Zeitraum 1.10.2012 bis 31.5.2014 (20 Monate) werde eine vermögensabhängige Entschädigung von 2 % dieses Betrages pro Jahr angesprochen, das seien EUR 8.246,68. Darüber hinaus habe die Sachwalterin als Rechtsanwältin den Betroffenen im Verfahren 9 Cg 25/12d vor dem Landesgericht Feldkirch vertreten, das durch einen pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich beendet worden sei. Die Vertretungskosten beliefen sich auf EUR 12.187,60. Da durch den Verkauf der Liegenschaft die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht mehr vorlägen, sei dieses Honorar zu vergüten.

Mit Eingabe vom 3.9.2014 erstattete die Sachwalterin Bericht und legte Rechnung für den Zeitraum 1.4.2012 bis 31.7.2014.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss nahm das Erstgericht den Bericht mit Rechnungslegung vom 3.9.2014 zur Kenntnis (Spruchpunkt 1.), bestätigte die Rechnungslegung als richtig und vollständig (Spruchpunkt 2.), bestimmte die Entschädigung der Sachwalterin mit EUR 5.286,00 (Spruchpunkt 3.), wies das Mehrbegehren der Sachwalterin von EUR 15.157,74 ab (Spruchpunkt 4.) und bestimmte die nächste Rechnungslegungsperiode mit 1.8.2014 bis 31.7.2015. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Mehrbegehrens der Sachwalterin damit, dass in die Bemessungsgrundlage für die vermögensabhängige Entschädigung das Wohnrecht nicht einzubeziehen sei, da es nicht verwertbar sei und daher das Vermögen nicht real erhöhe. Vom maßgeblichen Vermögen von EUR 214.500,00 seien die Schulden von EUR 45.927,97 abzuziehen, sodass der Sachwalterin für den Zeitraum 1.10.2012 bis 31.5.2014 unter Berücksichtigung des Sockelbetrages für 20 Monate EUR 5.286,00 gebührten. Die Kosten der Sachwalterin für das Einschreiten im Zivilverfahren seien nach § 10 ZPO und nicht nach § 276 ABGB zu bestimmen. § 10 ZPO gehe den Vorschriften über die Entlohnung des Sachwalters nach § 276 ABGB vor. In diesem Umfang sei der Antrag abzuweisen.

Die Sachwalterin ficht den Beschluss hinsichtlich des Spruchpunktes 4 in Ansehung der Abweisung ihres Mehrbegehrens mit Rekurs an und beantragt dessen Abänderung dahingehend, dass ihre Entschädigung mit weiteren EUR 15.157,74 bestimmt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Zur vermögensabhängigen Entschädigung:

Die Rekurswerberin macht geltend, A***** H***** habe die Liegenschaft ***** mit Kaufverträgen vom 2. und 4.6.2014 verkauft. In den Gutachten, mit welchen die Liegenschaft bewertet worden sei, sei das Wohnrecht des Betroffenen mit EUR 42.900,00 bewertet und zur Bestimmung des Kaufpreis vom Verkehrswert des Hauses in Abzug gebracht worden. Der Gesamtwert der Liegenschaft unter Einbeziehung des Wohnrechts habe EUR 257.400,48 betragen. Bis zum Verkauf sei die Liegenschaft und nicht der Verkaufserlös verwaltet worden. Das Erstgericht habe zu Unrecht den Wert des Wohnrechts in Abzug gebracht.

Neben der Entschädigung aus den Einkünften steht dem Sachwalter in der Regel eine jährliche Entschädigung aus dem Vermögen im Ausmaß von 2 % des EUR 10.000,00 übersteigenden Vermögens zu (§ 276 Abs 1 Satz 3 ABGB). Anders als nach früherer Rechtslage steht der Anspruch dem Gesetzeswortlaut nach zwar nicht nur bei „besonderer Verdienstlichkeit“ zu, doch ist die Bestimmung bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation (VfGH 2.7.2009, G18-08 = EF-Z 2009/143) vor dem Hintergrund des ersten Satzes des § 276 Abs 1 ABGB zu sehen und knüpft damit an Art und Umfang sowie den damit verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe für die Tätigkeit des Sachwalters an. Die Entschädigung des Sachwalters muss damit immer gemessen an der Mühewaltung angemessen und dem Betroffenen zumutbar (vgl Abs 4) sein. Ein Grund zur Verminderung der Entschädigung ist daher jedenfalls (bereits) dann anzunehmen, wenn die Bemessung der Entschädigung des Sachwalters nach dem zweiten und dritten Satz der Bestimmung zwar (noch) nicht zu einer Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen, jedoch zu einer unangemessen hohen Entschädigung führen würde, sei es, weil das Vermögen so groß ist, sei es, weil der Aufwand des Sachwalters so gering ist. Korrekturen der Ergebnisse der Anwendung des § 276 Abs 1 Satz 3 und 4 ABGB sollen nicht nur in seltenen Ausnahmefällen stattfinden, sondern sind immer dann vorzunehmen, wenn sie die Grenze des Angemessenen oder Zumutbaren überschreiten (Weitzenböck in Schimann/Kodek, ABGB 4 § 276 Rz 6). Daraus folgt, dass ein Sachwalter nicht „automatisch“ einen Anspruch auf 2 % des EUR 10.000,00 übersteigenden Vermögens der betroffenen Person hat; insofern bleibt ein „Verdienstlichkeitsaspekt“ erhalten. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, also weniger als 2 % des Vermögens über EUR 10.000,00 zuzusprechen, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder nur kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts 2 , 118). Selbst wenn durch die Höhe der Entschädigung die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen im Sinne des Abs 4 nicht gefährdet wäre, ist ein besonderer Grund für eine Verminderung der Entschädigung im Sinne des Abs 1 letzter Satz jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Sätze 2 und 3 zu einer an der Mühewaltung orientiert unangemessen hohen Entschädigung führen würden, sei es, weil das Vermögen so groß, sei es, weil der Aufwand des Sachwalters zu gering gewesen ist. Der Begriff der besonderen Gründe ermöglicht es auch, darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Vermögen nicht oder nur zu einem geringen Teil aus (leicht verwertbarem) Geldvermögen besteht und seine Verwertung zum Zweck der Entschädigung an den Sachwalter ganz oder teilweise nicht zumutbar ist (Weitzenböck aaO Rz 6; 2 R 45/14d, 2 R 265/14a, beide LG Feldkirch ua).

Bei Anlegung dieser Grundsätze ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass das Wohnrecht des Betroffenen bei der Ausmittlung der vermögensabhängigen Entschädigung nicht zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden. Tatsache ist, dass das Wohnrecht, auch wenn es einen Vermögenswert darstellt, nicht zum Zweck der Entschädigungsleistung verwertet werden kann. Dies führt zum Ergebnis, dass es nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Was im Übrigen das Vermögen des Betroffenen anlangt, ist zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft verkauft wurde. Wird eine Liegenschaft eines Betroffenen verkauft, stellt der erzielte Kaufpreis - soweit er noch vorhanden ist - bei der Bemessung der Entschädigung das entscheidende Vermögen dar (vgl EFSlg 138.618). Das bedeutet hier, dass nicht allein auf den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, sondern daraus abzustellen ist, welches Vermögen noch vorhanden ist. Aus den von der Sachwalterin vorgelegten Treuhandkonten ergibt sich, dass von dem von V***** bezahlten Kaufpreis von EUR 71.500,00 nach Abzug der Immobilienertragssteuer, der Verbindlichkeiten bei der V***** und der Kontoführungsspesen noch ein Restbetrag von EUR 23.070,03 im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Vom Kaufpreis, den A***** H***** beglichen hat, ist nach Abzug der Immobilienertragssteuer und der Kontoführungsspesen noch ein Betrag von EUR 138.025,65 vorhanden. Diese Werte sind der Bemessung der Entschädigung zu Grunde zu legen, sodass sich insgesamt ein maßgebliches Vermögen des Betroffenen von EUR 161.095,68 ergibt.

Die Sachwalterin macht im Rekurs geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht die Schulden von EUR 45.927,97 in Abzug gebracht, weil den Schulden der Wert des Hälfteanteils an der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** gegenüberstehe .

Die Bemessungsgrundlage für die Vermögensentschädigung ist das Aktivvermögen nach Abzug der Schulden (Weitzenböck aaO Rz 7). Es begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken, dass die Schulden des Betroffenen vom Vermögen abgezogen wurden. Richtig ist aber, dass aktenkundig ist, dass der Betroffene Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Z***** ist. Nach dem Vorbringen der Sachwalterin wurde diese Liegenschaft um EUR 72.672,83 gekauft. Welchen Verkehrswert das Grundstück hat, ist nicht aktenkundig. Ist der maßgebliche Verkehrswert nicht aktenkundig, ist, falls die dafür notwendigen Prämissen bekannt sind, eine richterliche Betragsfestsetzung (Schätzung des Verkehrswerts) iSd § 34 AußStrG vorzunehmen (2 R 314/13m LG Feldkirch). In der Rekursentscheidung vom 4.3.2014 wurde von einem Wert des Hälfteanteils des Betroffenen an diesem Liegenschaftsvermögen von EUR 35.000,00 ausgegangen. Das Rekursgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Schätzung abzugehen, sodass sich das gesamte Vermögen des Betroffenen einschließlich des noch vorhandenen Verkaufserlöses mit EUR 196.095,68 errechnet.

Nach Abzug des Sockelbetrags von EUR 10.000,00 verbleibt eine Bemessungsgrundlage für die vermögensabhängige Entschädigung von EUR 168.065,68. Davon stehen der Sachwalterin für (wie begehrt) 20 Monate 2 % zu, das sind rechnerisch EUR 6.203,00 und gerundet EUR 6.200,00.

2. Zum Entgelt:

Die Sachwalterin macht geltend, im Verfahren, welches die A***** gegen den Betroffenen und dessen ebenfalls besachwaltete Lebensgefährtin geführt habe, habe die überaus komplizierte Problematik zu einem überaus positiven Ergebnis geführt werden können. Der äußerst günstige Vergleich habe nur unter Kostenaufhebung erfolgen können. Es bestehe daher kein Anspruch gegen die A***** auf Ersatz der Kuratorkosten. Weiters habe die A***** die Bestellung der Sachwalterin nicht veranlasst. Der Betroffene habe daher die Kosten für die Vertretung im Verfahren 9 Cg 25/12d zu tragen.

Nach § 276 Abs 2 ABGB hat ein Sachwalter, sofern er für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nutzt, hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Das Rekursgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der diesbezügliche Anspruch der Sachwalterin an § 10 ZPO scheitert, nicht. § 10 ZPO sieht zwar, wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, vor, dass die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines Kurators jene Partei zu tragen hat, deren Prozesshandlung die Bestellung des Kurators veranlasst hat. In analoger Anwendung wird ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Prozessgegner auch dann angenommen, wenn dieser durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits zuvor von einem anderen Gericht bestellten Sachwalters verursacht hat. Maßgeblich ist, dass der vom Pflegschaftsgericht bestellte Sachwalter im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht für einen Kuranden eingeschritten ist und als solcher Prozesshandlungen vorgenommen hat (Barth in ÖJZ 2005/4; 3 Ob 71/00p EvBl 1989/152; MietSlg 46.599; EFSlg 76.014; 1 R 174/13s, 3 R 186/13w, beide LG Feldkirch). Das heißt hier, dass ungeachtet des Umstands, dass die Sachwalterin schon vor Einleitung des Zivilrechtsstreits bestellt war, § 10 ZPO zur Anwendung gelangt.

Nach § 10 ZPO hat der Kurator im Zivilprozess einen direkten Anspruch gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste, und zwar ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens. Es handelt sich beim Anspruch nach § 10 ZPO um einen solchen des Kurators, der mit einer Kostenersatzpflicht iSd §§ 41 ff ZPO dem Prozessgegner gegenüber nicht ident ist. Die Kosten sind vielmehr eine Vorleistung (Bevorschussung) des Gegens auf den Belohnungsanspruch des Kurators (Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 159; 3 R 186/13b LG Feldkirch). Der Kurator hat im Zivilprozess, also einen direkten Anspruch gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasst hat. Parallel dazu hat er einen Entlohnungsanspruch gegen seinen Kuranden (Obermaier aaO Rz 160). Trotz der Bestimmung des § 10 ZPO kann also der Belohnungsanspruch des Kurators nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auch gegen den Kuranden geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049326; EFSlg 94.497, Schubert in Fasching/Konecny 2 II/1 § 10 Rz 13). Das bedeutet hier, dass die Sachwalterin nicht nur gegenüber dem Prozessgegner, sondern auch gegenüber dem Kuranden Anspruch auf ein Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB hat.

Dass die Sachwalterin im Verfahren 9 Cg 25/12d die Bestimmung von Kosten nach § 10 ZPO beantragt hat, ist nicht aktenkundig. Im Vergleich vom 20.5.2014 wurden die Kosten zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten verschwiegen, sodass die Kosten des Vergleichs gemäß § 47 ZPO als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind. Es steht nunmehr der Sachwalterin frei, ihren Belohnungsanspruch, der noch nicht bevorschusst ist, gegenüber dem Besachwalteten geltend zu machen (vgl Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 116 bis 119 Rz 11). Die in der Entscheidung 1 R 174/13s vertretene Rechtsansicht, dass der Anspruch nach § 276 Abs 2 ABGB nur subsidiär zu jenem nach § 10 Abs 10 ZPO besteht, wird nicht mehr aufrecht erhalten.

Dem Sachwalter, dessen Honorar nach dem RATG zu bestimmen ist, sind aber nur die durch die Prozessführung erwachsenen und zur zweckentsprechenden Prozessführung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dabei sind die Grundsätze, die die Lehre und Rechtsprechung zu § 41 ZPO entwickelt hat, anwendbar (Schubert in Fasching/Konecny 2 § 10 ZPO Rz 4). Bei Überprüfung der Kostennote der Sachwalterin ergibt sich, dass der Ansatz bei einem Streitwert von EUR 66.827,69 EUR 756,29 beträgt, sodass die Kostennote insofern zu korrigieren ist. Weiters steht der Sachwalterin der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 15 RATG nicht vorliegen. Weder hat die Sachwalterin zwei Parteien vertreten, noch sind den Betroffenen zwei Personen gegenübergestanden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23.4.2012 ist nicht zu honorieren, weil dieser Antrag entweder schon in der Klagebeantwortung oder ohne Nachteil des Betroffenen noch in der Tagsatzung vom 25.4.2012 hätte gestellt werden können. Auch der Schriftsatz vom 22.7.2013 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil zu diesem Zeitpunkt die folgende Streitverhandlung schon ausgeschrieben war und sowohl das Vorbringen als auch die Urkundenvorlage ON 8 in der Streitverhandlung vom 14.8.2013 hätte erfolgen können. Die Tagsatzung vom 20.5.2014 ist nicht wie verzeichnet nach TP 3 zuzüglich 120 % ES, sondern nur nach TP 2 zuzüglich 50 % ES zu verzeichnen, weil sie lediglich zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleiches anberaumt wurde. Nachdem der Richter die bisherigen Verhandlungsergebnisse wiederholt hat, wurde ohne Erörterung der Rechts- und Sachlage der Vergleich geschlossen.

Die tarifmäßigen Kosten der Sachwalterin für die Vertretung des Betroffenen im Verfahren 9 Cg 25/12d setzen sich daher wie folgt zusammen:

12.3.2012 Klagebeantwortung EUR 756,29

100 % ES EUR 756,29

16.4.2012 Streitverkündung EUR 756,29

50 % ES EUR 378,15

25.4.2012 Tagsatzung 2/2 EUR 756,29

100 % ES EUR 756,29

14.8.2013 Tagsatzung 5/2 EUR 1.512,58

100 % ES EUR 1.512,58

20.5.2014 Tagsatzung 1/2 EUR 383,84

50 % ES EUR 191,92

EUR 7.760,20

20 % USt EUR 1.552,10

EUR 9.312,62

Zur Umsatzsteuer ist festzuhalten, dass einem Sachwalter für die von ihm erbrachten fachlichen Leistungen nach § 276 Abs 2 ABGB, die nach einem Tarif zu bestimmen sind, auch die USt gebührt (3 R 107/13w, 2 R 165/14a LG Feldkirch mwN).

Zusammengefasst setzt sich daher der Anspruch der Sachwalterin wie folgt zusammen:

Vermögensabhängige Entschädigung nach § 276 Abs 1 EUR 6.200,00

Entgelt nach § 276 Abs 3 EUR 9.312,62

gesamt EUR 15.312,62

In diesem Sinne ist der angefochtene Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses abzuändern und das Mehrbegehren von EUR 5.131,12 abzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen