JudikaturJustiz1R249/98t

1R249/98t – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
02. April 1999

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d.Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr.Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Mischer und Mag.Mörtl in der Rechtssache der betreibenden Partei 3 Pagen-***** GesmbH, ***** Hallein, *****, vertreten durch Dr.Roland Gabl und Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wider die verpflichtete Partei Gertrude *****, Angestellte, ***** Eggenburg, *****, wegen S 795,--s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 20.11.1998, GZ 1 E 1239/98m-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.10.1998 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die Verpflichtete zur Hereinbringung dieser Forderung antragsgemäß Fahrnisexekution sowie Forderungsexekution gemäß § 294 a EO. Die bekanntgegebene Drittschuldnerin, nämlich Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erstattete Drittschuldneräußerung und begehrte, ihr als Kostenersatz für die Abgabe der Erklärung S 180,-- an Kosten zuzusprechen. Das Kostenbegehren schlüsselte sie auf wie auf Seite 11 des Aktes.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der Drittschuldnerin Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für die Abgabe der Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit S 180,--, trug der betreibenden Partei auf, diese Kosten innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen und bestimmte sie im übrigen als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei insoweit, als ein S 150,-- übersteigender Kostenbetrag zugesprochen wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Drittschuldnerin für die Äußerung vom 16.11.1998 lediglich S 150,-- zugesprochen würden und das Mehrbegehren von S 30,-- abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 302 Abs 1 EO stehen dem Drittschuldner für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten als Ersatz, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, S 150,-- zu.

Im gegenständlichen Fall hat die Drittschuldnerin ihrer Erklärung eine Aufstellung angeschlossen, worin sie dokumentiert, welche Kosten ihr entstanden sind. Es handelt sich hiebei um die anteiligen Gehaltskosten eines Sachbearbeiters, eines Prüfers sowie des Kanzleidienstes, welche mit insgesamt S 149,90 beziffert wurden. Abgesehen davon, daß diese Aufstellung durchaus plausibel ist, wenn auch nicht durch Urkunden nachgewiesen, wird sie von der Rekurswerberin nicht angefochten, sodaß sich das Rekursgericht nicht veranlaßt sieht, von amtswegen eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen.

Die Rekurswerberin wendet sich lediglich gegen den Zuspruch von 20 % Umsatzsteuer aus den verzeichneten Kosten von S 149,90 und vertritt die Rechtsansicht, daß die diesbezüglich von der Drittschuldnerin erbrachten Leistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 UstG 1994 steuerbefreit seien.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen bewirkt wird, oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen dient, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Zutreffend wird daher von der Rekurswerberin die Unternehmenseigenschaft der Drittschuldnerin Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im Sinn des § 2 UStG 1994 nicht bestritten. Die Rekurswerberin vermeint lediglich, daß der verfahrensgegenständliche Umsatz unter § 6 Abs 1 Z 7 UStG fällt, sodaß die 20 % Umsatzsteuer zu Unrecht begehrt und zugesprochen wurde. Hiezu beruft sie sich weiters auf die Entscheidung des LG für ZRS Wien, 46 R 1521/98m.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten steuerfrei im Sinn des Umsatzsteuergesetzes. § 6 Abs 1 Z 7 UStG 1994 normiert sohin entgegen der in der Entscheidung 46 R 1521/98m des LG für ZRS Wien vertretenen Rechtsansicht nicht generell, daß die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG fallenden Umsätzen steuerbefreit sind, sondern eine für ganz konkrete in dieser Gesetzesstelle normierte Umsätze angeführte Steuerbefreiung. Hätte der Gesetzgeber vorgesehen, daß sämtliche Umsätze der Sozialversicherungen und ihrer Verbände und der weiters unter dieser Bestimmung normierten Einrichtungen Umsatzsteuer befreit sein sollen, so wäre es nicht nachvollziehbar, warum dann ganz bestimmte Leistungen = Umsätze angeführt werden.

Eine Drittschuldneräußerung ist auf Grund des Gesetzes prinzipiell gegenüber dem betreibenden Gläubiger zu erbringen, stellt sohin keine Leistung an den Versicherten bzw der weiters im § 6 Abs 1 Z 7 UStG 1994 angeführten Berechtigten dar. Diese Drittschuldneräußerung stellt auch keine unselbständige Nebenleistung zu den dort angeführten Umsätzen dar und besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit den dort angeführten Versicherungsleistungen.

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen erweist sich daher der Rekurs der betreibenden Partei als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 50, 40 ZPO.

Der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, gründet sich auf § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.

Landesgericht Krems a.d.Donau

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