JudikaturJustiz1R162/06p

1R162/06p – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
17. November 2006

Kopf

Das Landesgericht Krems a. d. Donau als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten HR Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** G*****, ***** *****, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in 1060 Wien, wider die verpflichtete Partei G***** S*****, geboren *****, wegen Euro 25.435,49 s.A., in Folge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl vom 21.4.2006, GZ 7 E 562/06d-4, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 17.3.2006 ON 2 wurde der Betreibenden einerseits antragsgemäß aufgrund des Vergleiches des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.9.2004, GZ 11 Cg 119/04g, zur Hereinbringung eines Betrages von Euro 25.435,49 s. A. sowohl Fahrnisexekution als auch Forderungsexekution nach § 294 EO bzw. auch nach § 294a EO, sowie Verfahrenshilfe hinsichtlich von Gerichtsgebühren und sonstiger Barauslagen bewilligt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des bekannten Drittschuldners P*****, für die Abgabe der Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit Euro 15,-- und trug der Betreibenden auf, diese Kosten der Drittschuldnerin binnen 14 Tagen zu bezahlen. In einem bestimmte es diese Kosten als weitere Exekutionskosten der Betreibenden.

Nur dagegen, dass die Betreibende zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet wurde, richtet sich ihr rechtzeitiger Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Drittschuldners zunächst aus Amtsgeldern zu bezahlen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Betreibenden mit Beschluss des Erstgerichtes ON 2 nicht die Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das Exekutionsverfahren gewährt wurde, als damit alle Begünstigungen im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 bis 4 ZPO umfasst sind. Unabhängig davon, dass die ohnehin anwaltlich vertretene Betreibende in ihrem Vermögensbekenntnis formal die Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass im Exekutionsantrag ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die Betreibende nicht in der Lage

sei, die Gerichtskosten sowie allfällige Exekutionsgebühren und sonstige Barauslagen zu bezahlen. Darüber hinaus schritt die nunmehrige Vertreterin der Betreibenden auch ausdrücklich unter Berufung auf erteilte Vollmacht ein, sodass eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch hinsichtlich einer allfälligen Beigebung eines Rechtsanwaltes begrifflich bereits ausscheidet. Dies erhellt sich auch daraus, dass der nunmehr vorliegende Rekurs der Betreibenden wiederum ausdrücklich unter Berufung auf erteilte Vollmacht erhoben wurde.

Nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

§ 64 Abs. 1 Z 1 ZPO gliedert die Beträge, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe vorläufig befreien kann, grundsätzlich in 6 Kategorien (lit. a bis f), von denen im gegenständlichen Fall lit. f, da eine frei gewählte Vertretung vorliegt, bereits begrifflich ausscheidet. Im Exekutionsverfahren befreit die Verfahrenshilfe beispielsweise nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung, sei es nun, dass sie anlässlich der Aufschiebung einer Exekution oder anlässlich der Bewilligung einer einstweiligen Verfügung oder einer Exekution zur Sicherstellung gefordert wird, da die Befreiung nach § 64 Abs. 1 Z 2 ZPO nur die Sicherheitsleistung für Prozesskosten umfasst. Wie die Rekurswerberin zutreffend zitiert, führt Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 64 ZPO Rz 11 aus, dass nach der Rechtsprechung Kosten, die als Entlohnung für eine anlässlich des Exekutionsvollzuges durch Dritte entfaltete Tätigkeit auflaufen, in der Verfahrenshilfe keine Deckung finden, so z. B. die Kosten der Verwahrung, der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten oder die dem Drittschuldner zu vergüteten Kosten für seine Äußerungen. Ob dies wirklich dem Gesetzeszweck entspreche, erscheine fraglich, auch wenn zuzugeben sei, dass die genannten Aufwendungen sich nicht direkt unter die im § 64 Abs. 1 ZPO genannten Aufwendungen subsumieren ließen. Gehe man aber davon aus, dass diese Kosten einerseits mit dem Exekutionsvollzug notwendigerweise verbunden seien und andererseits nach Abs. 1 Z 1 lit. b auch Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes unter die Begünstigung der Kostenbefreiung fallen, dränge sich eine Analogie geradezu auf, zumal auch der Dritte über Veranlassung des Gerichtes tätig werde. Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens anfallende Schätzungskosten seien als Kosten einer Sachverständigentätigkeit (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO) von der Verfahrenshilfe jedenfalls umfasst.

In der von Bydlinski aaO zitierten Entscheidung 15 R 161/01h hat das Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, dass § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach § 252f EO umfasse. Werde der die Verfahrenshilfe genießenden Partei dennoch ein solcher Kostenvorschuss aufgetragen und dieser vom Verfahrenshelfer im Hinblick darauf erlegt, dass ohne den Erlag ein weiterer Vollzug nicht stattfinde, so habe er damit notwendige Auslagen getätigt, welche sonst vom Bund zu tragen gewesen wären. Da dem Verfahrenshelfer nicht unterstellt werden könne, das Risiko der Einbringlichkeit dieser Kosten im Exekutionsverfahren übernehmen zu wollen, habe er Anspruch auf vorläufige Berichtigung des von ihm erlegten Kostenvorschusses aus Amtsgeldern. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich daher vom gegenständlichen bereits dadurch, dass konkret kein Verfahrenshelfer eingeschritten ist.

In der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 46 R 157/04k führte der dort erkennende Senat aus, dass er die Ansicht vertrete, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen unter analoger Anwendung des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO die Verfahrenshilfe auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach § 302 Abs. 1 und 2 EO umfasse, wobei lediglich Bydlinski zitiert wurde. Hingegen wurde die Entscheidung des LG Salzburg, 22 R 324/94 = RPfl-Slg E 1995/28, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe dem betreibenden Gläubiger nicht von der Bezahlung der Kosten der Drittschuldnererklärung befreie, abgelehnt. Letztere Entscheidung wurde damit begründet, dass die Kosten der Drittschuldneräußerung nicht zu den vom § 64 Abs. 1 ZPO angeführten Begünstigungen gehörten.

Der erkennende Senat hat folgendes erwogen:

Zu berücksichtigen ist, dass der Drittschuldner durch seine Einbeziehung in das Exekutionsverfahren dort auch Parteistellung erlangt, wobei seine Stellung der eines Verpflichteten entspricht. Daher steht ihm auch etwa Rekurslegitimation bezüglich des Bewilligungsbeschlusses nach § 292d EO zu. Daneben steht ihm jedoch jedenfalls die Möglichkeit einer Exszindierungsklage gemäß § 37 EO zu, da er mit der Behauptung, der Tatbestand des § 292d sei nicht erfüllt, geltend machen kann, dass die gepfändete Forderung nicht dem Vermögen des Verpflichteten im vollstreckungsrechtlichen Sinn zugehört, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuweisung der Forderung in das vollstreckungsrechtlich relevante Verpflichtetenvermögen mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht greift (Oberhammer in Angst EO § 292d Rz 3). Der Dritte ist sohin sobald er als Drittschuldner genannt wird, wenn auch nur eingeschränkt, Partei des konkreten Exekutionsverfahrens. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 3 Ob 62/88 ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Wirkung der für das Exekutionsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf die im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten erstreckt, zumal dies im § 9 Abs. 2 letzter Satz GGG für die Gebührenfreiheit ausdrücklich gesagt werde. Die einer Partei bewilligte Verfahrenshilfe ist aber höchstpersönlicher Natur und erstreckt sich beispielsweise weder auf die Rechtsnachfolger der Verfahrenshilfe genießende Partei noch auf deren Streitgenossen oder Nebenintervenienten (Bydlinski aaO vor §§ 63 ff ZPO Rz 3). Umso weniger kann sich die Verfahrenshilfe auf Kostenansprüche einer anderen Partei erstrecken. Kommt aber einem Drittschuldner – wenn auch eingeschränkt – Parteistellung zu, so können sich begrifflich die Begünstigungen nach § 64 ZPO, insbesonders die nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht auch auf Kosten einer anderen Partei erstrecken. § 301 EO verpflichtet den Drittschuldner, sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und das Gericht ihm gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufgetragen hat, sich binnen 4 Wochen darüber zu erklären, sohin zur Abfassung einer Drittschuldnererklärung. § 302 EO wiederum pauschaliert im Abs. 1 die mit der Erklärung verbundenen Kosten und normiert in seinem Abs. 2 ausdrücklich, dass diese Kosten vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen sind.

Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, wenn der betreibenden Partei in diesem Umfang Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Sohin war daher dem Rekurs spruchgemäß nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO. Der Ausspruch, dass der Revisionskurs jedenfalls unzulässig ist, gründet sich auf § 78 EO, § 528 Abs. 2 Z 3 und 4 ZPO. Landesgericht Krems a. d. Donau

3500 Krems/Donau, J. Wichner-Str. 2

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