JudikaturJustiz1R127/12z

1R127/12z – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
08. November 2012

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d.Donau als Berufungsgericht erkennt durch den Präsidenten HR Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Mörtl und Mag. Stickler in der Rechtssache der klagenden Partei O***** , vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, wider die beklagte Partei G***** , vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in 3500 Krems, wegen € 3.573,48 sA infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Krems a.d. Donau vom 16.05.2012, GZ 31 C 62/11v-12, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird nicht, der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teiles zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Vertreters Euro 3.573,48 samt 4% Zinsen aus EUR 3.573,48 seit 08.04.2011 zu bezahlen sowie die mit Euro 2.310,66 (darin enthalten Euro 339,94 USt und Euro 271,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Vertreters die mit € 1.163,83 (darin Euro 172,31 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20.11.2010 gegen 16.00 Uhr traf der 2½ jährige reinrassige rund 12 kg schwere Sheltie Rüde des Klägers außerhalb des Ortsgebietes mit dem 40 bis 42 kg schweren reinrassigen 7jährigen Deutsch-Langhaar Rüden des Beklagten zusammen. Der Hund des Klägers wurde von L***** (55 kg, 159 cm), der Hund des Beklagten von G***** (72 kg, 172 cm) geführt, beide Hunde hatten keinen Maulkorb. Nach dem Zusammentreffen wurde beim Hund des Klägers eine gelenksnahe offene Trümmerfraktur des linken Schienbeins diagnostiziert und noch am 20.11.2010 operativ versorgt. In der Nacht vom 09.12.2010 kam es nach einer starken Belastung des verletzten Beines zu einem neuerlichen Bruch und einer neuerlichen fachgerechten Versorgung. Auf die vom Kläger angesprochenen Behandlungs-, Fahrt- und Heilbehelfskosten wurden für den Beklagten € 1.100,-- vor Klagseinbringung bezahlt.

Mit der am 20.04.2011 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage beantragte der Kläger, den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von € 3.573,48 samt 4 % Zinsen aus € 3.573,48 ab 08.04.2011 zu verpflichten. Dazu brachte er in der Klage und im Verfahren zusammengefasst vor, G***** sei körperlich nicht in der Lage gewesen, den an der Leine zerrenden und sich los reißenden Hund des Beklagten zu halten. Der Hund des Beklagten habe daher den Hund des Klägers am Hinterlauf erfasst und hin und her gewirbelt, wodurch dieser einen Bruch des Hinterlaufs erlitt. Der Beklagte habe daher die Behandlungs- und Heilungskosten zu ersetzen.

Der Beklagte bestritt im fristgerechten Einspruch gegen den Zahlungsbefehl das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die Klage abzuweisen. Dazu brachte er im Verfahren zusammengefasst vor, seine Mutter habe eine Bekannte vorgeschickt, die L***** aufgefordert habe, den Hund des Klägers anzuleinen und einen ausreichenden Abstand bei der Begegnung einzuhalten. Die Nachoperation sei auf mangelnde Sorgfalt des Klägers zurückzuführen, daher vom ihm nicht zu ersetzen. Mit der Zahlung von € 1.100,-- sei dem Kläger bereits das ersetzt worden, was ein verständiger Tierhalter an Heilungskosten tragen würde. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger € 2.015,65 samt 4 % Zinsen seit 08.04.2011 zu bezahlten (1.Absatz) und das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei € 1.557,83 sA zu bezahlen, abgewiesen (2. Absatz) sowie die Kosten gegeneinander aufgehoben (3.Absatz). Dazu traf das Erstgericht die auf AS 75 bis 77 (Seiten 3 bis 5 des Urteils) ersichtlichen Feststellungen auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, dass der Beklagte die mangelnde Verwahrung durch G*****, die nicht in der Lage war den Hund körperlich zu beherrschen, zu vertreten habe. Der Kläger müsse sich aber das Verschulden von L***** zurechnen lassen, die es verabsäumt habe, rechtzeitig eine räumliche Konfrontation zu vermeiden. Die Verschuldensmomente gewichtete das Erstgericht mit 1 : 2, zu Lasten des Beklagten. Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf §§ 41 (richtig wohl 43 Abs 1), 54 Abs 1 a ZPO, wobei es von einem Obsiegen von 56,5 % ausging.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles (2. Absatz) und die Kostenentscheidung (3. Absatz) richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers mit den Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage zur Gänze statt gegeben werde, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt, in eventu die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zum Ersatz eines Drittels der Vertretungskosten und von zwei Drittel der Barauslagen verhalten werde.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils (1. Absatz) richtet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten mit dem Antrag das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.

Die Streitteile haben in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils beantragt, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Berufung des Beklagten ist nicht, die Berufung des Klägers ist berechtigt.

Den Berufungsgrund der unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt allein der Kläger aus, darauf braucht, wie zu zeigen, nicht eingegangen zu werden.

Eigentum ist weder Voraussetzung der Haltereigenschaft noch genügend, aber häufig Indiz (Reischauer in Rummel³ § 1320 Rz 7). Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, das heißt nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an (RS0030244). Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt und damit eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, so hat jeder der Halter für den gesamten Schaden zu haften (RS0030431). Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten sich ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als „Spielgefährte“ der Kinder gehalten, so sind – im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB – beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren (RS0030237). Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen (RS0030147). Zu Unrecht bezweifelt der Beklagte seine Haltereigenschaft, wobei er überdies die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht vollständig wiedergibt. Gefließentlich verschweigt er die Feststellung, dass er selbst den Hund als Welpen jagdlich erzogen und abgerichtet hat, ihn aber nur sporadisch für die Jagd eingesetzt hat. Der Beklagte ist daher jedenfalls Halter, während bloßes häufiges Spazierengehen, wie von seiner Mutter festgestellt, allein nicht Haltereigenschaft begründet. Die Haltereigenschaft des Klägers ist unstrittig, ein Vorbringen, dass L***** Mithalter sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet.

Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektive erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RS0105089). Der Halter eines Hundes wird der Haftung nach § 1320 ABGB ledig, wenn er die Beaufsichtigung des Hundes einer an sich verlässlichen Person anvertraut, für deren allfälliges Verschulden haftet er der Allgemeinheit gegenüber nicht nach § 1313 a ABGB, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB. Selbst wenn man sich – mit Koziol – auf den Standpunkt stellen wollte, dass den Tierhalter eine verschärfte Gehilfenhaftung treffe, so hat er auch nur für grobes Verschulden des Gehilfen einzustehen (RIS-Justiz RS0028825).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist unstrittig, dass der Beklagte den Hund einer dafür nicht geeigneten Person anvertraut hat. Frau Lenzatti war aufgrund der Größen und Gewichtsverhältnisse körperlich nicht in der Lage, die Kräfte des Hundes, dem sie auch keinen Maulkorb angelegt hat, zu zähmen.

Für L***** trifft dies nicht zu. Sie ließ erst im Zuge des Kampfes, nach den Feststellungen, die Leine los und forderte den Hund auf wegzulaufen. Nach den Feststellungen besuchte sie mit dem Hund, der bisher nie auffällig wurde, auch die Hundeschule und geht mit ihm fast täglich im Freiland. L***** ist nach den Feststellungen daher als an sich verlässliche Person, der der Hund anvertraut war, zu qualifizieren.

Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jeden einleuchten musste, grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RS0030303). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraus hebt (-T4).

Nach den Feststelllungen sagte im Vorbeigehen B***** – auf Geheiß von G***** – zu L***** „sie solle ihren Hund an die kurze Leine nehmen“ (Zeugin W*****), oder „sie solle schauen, dass sie „an dem“, gemeint Condor, schnell vorbei geht“ (Zeugin S*****). Als L***** noch etwa zwei Meter von G***** und Condor entfernt war, bemerkte sie, dass Condor, die Zähne zeigte und Candyman ebenfalls. Zuvor hatte sie beobachtet, dass Condor auf verbale Anweisungen nicht reagierte und an der Leine zog. Es zeigt sich also an Hand der Feststellungen, dass im Ergebnis L***** sich darauf verlassen hat, dass G***** ihren Hund ebenso körperlich beherrscht, wie sie es mit dem von ihr geführten Hund zu tun in der Lage war. Nachdem sie dazu aufgrund der Mitteilung der Zeugin W***** – gleich welchen Inhalts – Anlass hatte, lässt sich ihr Verhalten noch nicht als grob sorgfaltswidrig erkennen.

Es ist aber vorliegend nicht die Frage zu lösen, ob der Kläger aufgrund des Verhaltens seiner Tochter dem Beklagten einen Schaden zu ersetzen hat, es ist vielmehr die Frage zu lösen, ob er sich, wie vom Erstgericht bejaht, das Verhalten seiner Tochter auf seinen Schaden anrechnen lassen muss. Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als „Bewahrungsgehilfen“ zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben, oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient (RS0026815). Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen“), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen (-T2). Es zeigt sich damit aber, dass eine Zurechnung des Verschuldens der Tochter nicht stattzufinden hat. Mit diesen Ausführungen ist vom Grund des Anspruches überzuleiten auf seine Höhe.

Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Diese Bestimmung des § 1332a ABGB wurde gleichzeitig mit § 285a ABGB der Tiere vom Sachbegriff ausnimmt, eingefügt, um deren schadenersatzrechtliche Sonderstellung hervorzuheben (vgl. JAB 497 BlgNr 17.GP1). § 1332a ABGB gewährt tatsächlich aufgewendete Kosten der Heilung und die der versuchten Heilung. Während beim Menschen prinzipiell kein Bezug zwischen den Heilungskosten und dem – in Geld gar nicht messbaren – Wert des immateriellen Gutes körperlicher Integrität bzw Gesundheit – zu suchen ist, ist ein solcher bezüglich des materiellen Wertes von Tieren herzustellen. Der Wert des Tieres bildet zwar Kraft Gesetzesanordnung keine Obergrenze, doch darf er bei der Schadensbemessung nicht außer Acht gelassen werden. Sofern die Heilungskosten den Wert des Tieres übersteigen, ist zu fragen, ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die konkreten Kosten aufgewendet hätte. § 1332a ABGB will zwar der gefühlsmäßigen Beziehung zum Tier gerecht werden, berücksichtigt also ideellen Schaden, doch „soll der Ersatzanspruch in vernünftigen Grenzen gehalten werden„ (AB1). Daher führt die Norm mit dem Ausdruck „verständiger Tierhalter“ einen objektiven Maßstab ein. Unter „Lage des Geschädigten“ ist eine von der Rechtsordnung gebilligte Beziehung zum Tier zu verstehen, die über die Interessen am Wert des Tieres (erheblich) hinaus geht, die insofern eine gefühlsmäßige ist. Ist eine derartige Beziehung gegeben, so sind die Kosten zu ersetzten, die ein verständiger Tierhalter in dieser Lage (ohne Berücksichtigung der besonderen psychischen Situation des konkreten Geschädigten) aufwenden würde. Was die Kostenhöhe betrifft, so lässt ein verständiger Tierhalter zB außergewöhnliche und sehr kostenintensive chirurgische Eingriffe nicht vornehmen, sofern sie nicht im Wert des verletzten Tieres ihre Deckung finden. Umgekehrt steht auch bei einem Tier mit nur geringfügigen oder gar keinem Geldwert Heilungskostenersatz grundsätzlich zu. Dafür können übliche tierärztliche Behandlungen eine Richtlinie geben. Kosten der Kastration einer Hauskatze, übliche Impfungen, Behandlungen etc können auch einen (zumindest indirekten) Ansatzpunkt für Heilungskostenersatz geben (Reischauer in Rummel³, § 1332a Rz 3).

Für den ähnliche Gedanken widerspiegelnden deutschen Rechtsbereich weist Gimpel-Hinteregger in ÖJZ 1989, 65 darauf hin, dass etwa vom Landgericht München Heilungskosten für einen Pudel , der von einem Schäferhund verletzt worden war, in der dreifachen Höhe seines Zeitwertes zugesprochen wurden. Das Landgericht Lünneburg habe Heilbehandlungskosten von DM 1.855,-- für einen Hund, dessen Wiederbeschaffungswert DM 600,-- betrage, als nicht unverhältnismäßig beurteilt, das Landgericht Traunstein Heilungskosten von DM 1.017,-- für einen Hund, dessen Wiederbeschaffungswert DM 100,-- betrug, nicht für unverhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall sind Heilungskosten im weiteren Sinn in Höhe von € 4.673,48 angefallen. Der rund 2 1/2jährige Hund hatte zum Vorfallszeitpunkt einen Wert von € 950,--, sodass etwa das fünffache seines Wertes zu seiner Heilung aufgewendet wurde. Unter Berücksichtigung des Alters des Tieres und der üblicherweise für einen „Familienhund“ aufgewendeten Behandlungs- und Haltungskosten, stellt dies einen Betrag dar, der auch von einem verständigen Tierhalter aufgewendet worden wäre. Eine Kürzung des Ersatzanspruches unter diesen Aspekt hat daher nicht stattzufinden.

Der Beklagte macht zuletzt geltend, dass die zweite Operation nur erforderlich geworden sei, weil der Beklagte die veterinärärztlichen Anweisungen nicht eingehalten habe, wodurch es zum neuerlichen Bruch des Hinterlaufes habe kommen können. Diesbezüglich sei von einem Alleinverschulden des Beklagten, jedenfalls aber von einem das Mitverschulden das vom Erstgericht angenommene Drittel wesentlich übersteigenden Anteil auszugehen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vorliegt, wenn einer weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Nach den Feststellungen sind derartige Komplikationen auch bei fachgerechter Operation nach dem neuesten Stand der Technik nicht ausschließbar. Die Adäquanz ist daher vorliegend jedenfalls zu bejahen. Nach den Feststellungen wurde der Familie von der Tierklinik Hollabrunn bei der Entlassung ein Merkblatt für die Nachbehandlung (Beilage ./E) mitgegeben, in dem unter anderem über einen 5-wöchigen strengen Leinenzwang, Kontrollen und Nachbehandlungstermin informiert wurde. An diese Empfehlungen hat sich die Familie gehalten. Sofern der Beklagte daraus eine Verpflichtung ableitet, den Hund ständig und insbesonders in der Nacht anzuleinen ist eine derartige Verpflichtung weder tagsüber und auch nicht nachts festgestellt worden. Ein Leinenzwang versteht sich für Bewegungen außerhalb des Hauses. Der geltend gemachte Verschuldensvorwurf geht somit fehl. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten erster Instanz hat seine Grundlage in §§ 41, 54 Abs 1 a ZPO.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz hat seine Grundlage in §§ 50, 41 ZPO. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten seiner Berufung und seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat, wobei für die Berufung nach § 23a RATG nur ein Betrag von Euro 1,80 gebührt.

Der Ausspruch, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist, hat seine Grundlage in § 502 Abs 2 ZPO.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen