JudikaturJustiz17Bs42/24m

17Bs42/24m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2024, GZ 34 Hv 81/23p-46, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Text

Begründung:

Die am ** geborene polnische Staatsangehörige A* wurde nach staatsanwaltschaftlicher Antragstellung (ON 1.39) und gerichtlicher Anordnung ihrer Festnahme mit Beschluss vom 30. Jänner 2024 (ON 42) am selben Tag um 22.10 Uhr festgenommen, am 31. Jänner 2024 um 10.00 Uhr in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert (ON 44) und über sie nach deren Vernehmung (ON 45) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.39) - am 1. Februar 2023 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 46).

Zufolge der bereits am 19. Juni 2023 (ON 3) und in weiterer Folge am 18. Oktober 2023 (ON 27.4) eingebrachten Strafanträge entfiel gemäß § 175 Abs 5 StPO ein Aus-spruch über die Haftfrist.

Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 45, 3), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [auch T3]).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, in ** von etwa 1. Juli 2022 bis zumindest 30. Jänner 2024 (ON 40.1, 2), somit eine längere Zeit hindurch, und zwar in einem ein Jahr übersteigenden Tatzeitraum, B* in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt zu haben, indem sie fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihm hergestellt habe, wobei sie

1./ ihn von etwa 1. Juli 2022 (vgl ON 12.1, 13: „ Mitte 2022“ ) bis 7. Juni 2023 (vgl ON 2.2, 3) täglich, per SMS durchschnittlich 15 Mal am Tag und telefonisch durchschnittlich etwa 1 bis 2 Mal wöchentlich, an einem Tag auch 40 Mal, von unterschiedlichen Telefonnummern aus kontaktiert habe, obwohl er ihr mehrmals mitgeteilt habe, keinen weiteren Kontakt mehr zu wünschen;

2./ ihn von 8. Juni 2023 bis zum 6. Juli 2023 (vgl ON 12.1, 9 ff) täglich, per SMS durchschnittlich etwas weniger als 15 Mal am Tag per SMS von unterschiedlichen Telefonnummern aus kontaktiert habe, obwohl er mittlerweile Anzeige gegen sie erstattet hatte (ON 2.9) und ihr erneut am 28. Juni 2023 mitgeteilt habe (ON 12.1, 12), keinen Kontakt mehr zu wünschen;

3./ ihm im Zeitraum von 15. September 2023 (ON 22 = ON 27.1.1) bis zumindest 30. Jänner 2024 (vgl ON 40.1, 2), ungeachtet des bereits zu AZ 34 Hv 81/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeleiteten Strafverfahrens und die ihr in diesem Verfahren erteilte Weisung, jeden Kontakt zu ihm zu unterlassen, von unterschiedlichen Telefonnummern aus täglich bis zu 15 SMS Nachrichten zu allen Tageszeiten, mitunter auch in der Nacht, geschickt habe.

Der solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB (vgl RIS-Justiz RS0129716 zum Vorliegen einer strafbaren Handlung bei einer – wie hier - als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung bei – ohne größere zeitliche Unterbrechung – fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen) gründet sich in objektiver Hinsicht auf die polizeilichen Abschlussberichte vom 14. Juni 2023 zu PAD/23/00952178/001/KRIM (ON 2.2) und vom 16. Oktober 2023 zu PAD/23/02072001/001/KRIM (ON 27.2.2), insbesondere den jeweiligen Schilderungen des Tatherganges durch das Opfer B*. Dieser legte vor allem auch in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 schlüssig die zunächst (mutmaßlich) bis 6. Juli 2023 stattgefundenen „Stalkinghandlungen“ detailliert dar (ON 12.1, 9 ff) sowie in seiner Zeugenvernehmung vom 6. Oktober 2023 (ON 27.2.5), seiner Mitteilung vom 20. November 2023 (ON 26) und seinen informativen Befragungen am 17. Jänner 2024 und am 30. Jänner 2024 (ON 37, 2; ON 40.1, 2) die weiteren (mutmaßlichen) Tathandlungen bis zumindest 30. Jänner 2024. Bestätigung erfahren seine Ausführungen durch den anlässlich der Anzeigeerstattung aufgenommenen Amtsvermerk von Insp Mag. C* (ON 2.9, 2) und deren Aussage in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 (ON 12.1, 5 ff), wonach diese selbst einen Anruf durch die Angeklagte während der Aufnahme der Anzeige wahrnehmen habe können und sie Einblick in zahlreiche noch nicht gelöschte SMS-Nachrichten nehmen habe können; so etwa in zwanzig Nachrichten allein am 8. Mai 2023, sowie die Lichtbildbeilage vom 8. Oktober 2023 (ON 27.2.6), die ebenfalls zahlreiche Nachrichten zeigt. Eine Stammdatenanfrage ergab überdies, dass zwei Rufnummern von denen aus Nachrichten seit September 2023 übermittelt wurden, der Angeklagten zuzuordnen sind (ON 27.2.2, 2).

Die Angeklagte vermochte durch ihre Angaben den durch die angeführten Beweismittel bestehenden dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Soweit sie die weiteren Tathandlungen seit September 2023 bestreitet (ON 27.2.4 und ON 45), gelang es ihr bislang nicht nachvollziehbar darzulegen, wer die Nachrichten von zwei ihrer Rufnummern an ihrer statt verfasst habe. Zu den ursprünglichen Vorwürfen verantwortete sie sich im Übrigen zumindest teilweise geständig, indem sie zumindest zugestand, wiederholt, wenngleich nicht im vorgeworfenen Ausmaß, Kontakt zum Opfer hergestellt zu haben (vgl ON 2.5 und ON 12.1, 4 f und 15 ff).

Die Eignung der Tathandlungen, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ergibt sich unter anderem aus der anschaulichen Schilderung des Opfers, der sogar ausführte, er müsse aufgrund der zahlreichen Nachrichten teilweise sogar alle ein bis zwei Tage den Speicher seines Mobiltelefones löschen (ON 26). Dass im Übrigen zahllose tägliche Nachrichten und Anrufe über einen langen Zeitraum, die überdies auch nachts übermittelt werden, eine solche Eignung aufweisen, nämlich insbesondere auch die Nachtruhe bzw die Arbeitstätigkeit zu stören, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882). Zumal die Angeklagte spätestens Mitte 2022 ausdrücklich von B* darauf hingewiesen worden sei, dass er die ständigen Nachrichten und Anrufe als störend empfinde, sowie aufgrund des Umstandes, sie habe die Kontaktaufnahme weiterhin vehement – trotz Anzeigeerstattung, Einleitung eines Strafverfahrens sowie vorläufiger diversioneller Erledigung - bis Jänner 2024 im Wesentlichen ohne Unterbrechung fortgesetzt, besteht der qualifizierte Tatverdacht dahingehend, dass sie zumindest ab 1. Juli 2022 dessen unzumutbare Beeinträchtigung in seiner Lebensführung auch über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr durch die weitere Kontaktaufnahme billigend in Kauf nahm.

Wenngleich die übermittelten Nachrichten als wirr und schwer nachvollziehbar beschrieben werden und die Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 einen etwas verwirrten Eindruck hinterließ (vgl ON 47, 2), was den Erstrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Geisteszustand der Angeklagten im Tatzeitraum veranlasste, so ist zumindest derzeit ihre Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) im relevanten Zeitraum qualifiziert anzunehmen.

Neben dem daher insgesamt im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO vor.

Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 38). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte/Angeklagte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, welche die Gefahr einer Wiederholung begründen (15 Os 168/13i). Es genügt keineswegs, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 39).

Die Einschätzung von Menschen und ihres zukünftigen Verhaltens ist eine spezifisch richterliche Tätigkeit. Zur verlässlichen prognostischen Beurteilung der im § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebenen Gefahren reichen daher die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen des Richters regelmäßig aus. Zur Beantwortung dieser Frage der Kriminalprognostik ist stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten/Angeklagten, wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 559, 561f). Dabei muss aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz bestehen, wobei diese auch in den dem Beschuldigten/Angeklagten angelasteten Handlungen liegen können.

Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat (bezüglich der das Gesetz nicht auf bestimmte Folgen abstellt) und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung, nämlich dass der Beschuldigte/Angeklagte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 45).

Der in § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO aufscheinende Begriff der „fortgesetzten“ Handlung ist auf Fälle anzuwenden, in denen eine tatbestandliche Handlungseinheit gebildet wird (zu diesem Begriff zB Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 9 ff), die Gegenstand des dringenden Tatverdachts ist ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 49 mwN).

Unter Berücksichtigung der Verdachtslage, wonach die Angeklagte hartnäckig und ungeachtet eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens in ihrem strafbaren Verhalten verharrte, ihr also gerade fortgesetzte Handlungen im aufgezeigten Sinn zur Last gelegt werden, ist in einer Gesamtschau tatsächlich auch von einer konkreten Gefahr auszugehen, die Angeklagte werde ungeachtet des gegen sie wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr verdachtsmäßig angelastete Straftat.

Bei der Frage, ob nicht bloß leichte Folgen vorliegen, zählen über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weit reichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 43 und 46). Nicht bloß leichte Folgen sind insbesondere Vermögensschäden deutlich über der Bagatellgrenze ( Kirchbacher , StPO 15 § 173 Rz 12), die nach der Rechtsprechung bei etwa 100,- Euro liegt (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 141 Rz 6).

Konkret wäre mit weiteren „Stalkinghandlungen“ zum Nachteil des B* zu rechnen, die insbesondere auch finanzielle Einbußen in nicht unbeträchtlicher Höhe für das Opfer erwarten ließen, nämlich die Anschaffung einer neuen Rufnummer, verbunden mit den erforderlichen Besorgungen für sein Unternehmen als Fotograf, wie etwa Drucksachen (Vordrucke für Handelswaren, Rechnungen, Briefbogen, uvm), wofür mit Kosten in Höhe von rund 4.000,- Euro zu rechnen wäre (vgl ON 26), sowie auch psychische Alterationen (vgl bereits den symbolischen Privatbeteiligtenanschluss in Höhe von 500,- Euro für bislang eingetretene seelische Schmerzen; ON 37, 2), sodass im Ergebnis eine von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO geforderte Prognosetat zu erwarten wäre.

Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 31 f mwN).

Gegenständlich war die Angeklagte in Kenntnis des fortgesetzten Strafverfahrens (vgl den Zustellnachweis zu ON 1.25). Ungeachtet dessen erschien sie trotz eigenhändiger Übernahme der Ladung (vgl den Zustellnachweis zu ON 29.1) zur Hauptverhandlung am 17. Jänner 2024 unentschuldigt nicht und konnte auch zur Hauptverhandlung am 30. Jänner 2024 nicht polizeilich vorgeführt werden (vgl ON 41.2). Zumal sich die Angeklagte ihrer Festnahme auch noch versuchte durch „Weglaufen/Verbarrikadieren“ passiv zu widersetzen (ON 44, 5), ist daher evident, dass sie auf freiem Fuß belassen, zu flüchten oder sich verborgen zu halten versuchen wird.

Die vorliegenden Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte - tatverdachtsmäßig - gegen die offensichtlich nicht deliktsverhindernd ausgesprochene Weisung, jeden Kontakt zum Opfer - sowohl persönlich, per Telefon, SMS, E-Mail oder einem sonstigen Kommunikationsmittel sowie über Dritte – zu unterlassen (ON 12.1, 18), verstoßen hat, ist ein taugliches gelinderes Mittel nicht zu ersehen und konnte die Beschwerdeführerin ein solches auch nicht benennen.

Da die nicht einmal einen Monat andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der der Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Strafsatz des § 107a Abs 3 StGB) außer Verhältnis steht – im Übrigen die Hauptverhandlung auch schon für den 23. Februar 2024 anberaumt ist -, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

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