JudikaturJustiz17Bs41/24i

17Bs41/24i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2024, GZ 53 BE 15/24m-10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wiener Neustadt den unbedingten Strafteil von sechs Monaten einer gesamt 18 monatigen Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Dezember 2023 (Rechtskraft 3. Jänner 2024) zu AZ 49 Hv 22/23i wegen §§ 241e; 127 ff; 136; 83 StGB verhängt wurde. Das errechnete Strafende fällt auf den 3. Mai 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 3. Februar 2024 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 3. März 2024.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 12) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß § 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Der Anlassverurteilung liegt das Verschaffen einer Bankomatkarte, der Bezug von Waren mit dieser, der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs sowie die Verletzung eines Mannes durch Schläge im Spätsommer/Herbst 2023 zugrunde. Davor weist er bereits zwei Vorstrafen in Österreich und mehrere Vorstrafen in Polen auf. In Österreich wurde er 2021 wegen einschlägiger Delinquenz zu einer Geldstrafe und zu einer 15 monatigen unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (siehe Strafregisterauskunft ON 7), in Polen musste er wegen in den Jahren 2022 und 2023 begangener strafbarer Handlungen (Diebstahl, Sachbeschädigung, Häusliche Gewalt) mehrfach verurteilt werden und verspürte auch bis 20. Mai 2023 bereits das Haftübel (siehe ECRIS ON 7). In äußerst raschem Rückfall und unbeeindruckt von zahllosen Verurteilungen und von zwei Staaten gesetzten Reaktionen in nur zweieinhalb Jahren beging er vollzugsgegenständliche Taten, die mit einer milden teilbedingten Strafe geahndet wurden und vom Widerruf abgesehen wurde.

Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben, der völligen Resozialisierungsresistenz und daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nach Verbüßung nicht des gesamten unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* zukünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe.

Es war der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen