JudikaturJustiz17Bs305/23m

17Bs305/23m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers A* B* gegen die Antragsgegnerin C* GmbH Co KG wegen §§ 6 f MedienG über die Berufung des Antragstellers wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2023, GZ 111 Hv 70/23m-7, nach der am 21. Februar 2024 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU) und Dr. Markus Boesch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat der Antragsteller die durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens waren – neben einem Begehren auf Urteilsveröffentlichung – zwei auf der Website G* und der über App für Smartphones mit den Betriebssystemen iOS und Android verbreiteten Version dieser Website, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, erschienene Artikel vom 30. Jänner 2023; einerseits ein solcher mit der Überschrift „B*-Scheidung: Kein Range Rover für A*“, der sich wie Beilage ./D in ON 1 gestaltete, und der einen Link zu einem Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“ enthielt, dessen Inhalt sich aus Beilage ./F in ON 1 ergibt, und andererseits ein solcher mit der Überschrift „D* und A* B* nun geschieden“, der sich wie Beilage ./E in ON 1 gestaltete, und der ebenfalls einen Link zu diesem „**-“Artikel (Beilage ./F in ON 1) sowie zu einem weiteren Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“ enthielt, dessen Inhalt sich aus Beilage ./G in ON 1 ergibt und der seinerseits auf einen weiteren Artikel mit dem Inhalt entsprechend Beilage ./H in ON 1 auf der Website H* mit dem Titel: „Nun reicht es: D* will Scheidung von B*“ verlinkte.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass durch diese Artikel in Bezug auf den Antragsteller jeweils der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht wurde sowie in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise erörtert wurde, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen; für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde die Antragsgegnerin nach § 8 Abs 1 MedienG zur Zahlung nachstehender Entschädigungen von in Summe 4.500,- Euro verpflichtet:

1./ für die Veröffentlichungen auf der Website G* a./ mit dem Titel: „B*-Scheidung: Kein Range Rover für A*“ 2.000,- Euro; b./ mit dem Titel: „D* und A* B* nun geschieden“ 1.000,- Euro; 2./ für die Veröffentlichungen über die App

a./ mit dem Titel: „B*-Scheidung: Kein Range Rover für A*“ 1.000,- Euro;

b./ mit dem Titel: „D* und A* B* nun geschieden“ 500,- Euro.

Überdies wurde die Antragsgegnerin zu einer Urteilsveröffentlichung und zum Kostenersatz verpflichtet.

Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der Antragssteller war von Ende 2017 bis Mitte Mai 2019 Vizekanzler der Republik Österreich und Bundesparteivorsitzender der E* (in der Folge E*) sowie Bundesobmann der politischen Partei Team **. Nunmehr ist er als Unternehmer tätig. Die Erstantragsgegnerin ist Medieninhaberin der Website G* und hat ihren Sitz in **.

Am 30. Jänner 2023 erschien auf der Website G* ein Artikel mit dem Titel: „B*-Scheidung: Kein Range Rover für A*“, dessen Inhalt sich aus ./D zu ON 1 ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In den Artikel integriert war ein Link zu einem Artikel auf der Website H* mit dem Titel: “Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“, dessen Inhalt sich aus ./F zu ON 1 ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Sämtlichen Artikeln beigefügt war ein Lichtbild, zeigend den Antragsteller und dessen Ex-Gattin D* F*.

Der Leser aus dem Kreis an politischer Berichterstattung und jener über bekannte Persönlichkeiten interessierten Personen versteht diesen Artikel, soweit hier relevant, derart, dass der Antragsteller von seiner Gattin D* geschieden sei und diese wieder ihren Mädchennamen F* angenommen habe. Es sei eine einvernehmliche Scheidung gewesen, beide Ehegatten würden auf Unterhaltsansprüche verzichten, D* erhalte für den gemeinsamen Sohn I* das alleinige Sorgerecht, der Antragsteller zahle laut ** rückwirkend ab Dezember 2022 EUR 580,-- an Unterhalt. Das Hab und Gut werde aufgeteilt, der Range Rover bleibe bei F*. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Geiheimer Blitztermin: B* sind geschieden“, soweit relevant, derart, dass es nach einem monatelangen Rosenkrieg zu einer geheimen Blitzscheidung im Hause B* gekommen sei. D* B* habe wegen schwerer Eheverfehlungen des Antragstellers Scheidungsklage eingebracht. Der Antragsteller habe nach zwei DNA-Tests die Vaterschaft eines außerehelichen Kindes aus einer Affäre, welche erst bei der Trennung der Ex-Affäre des Antragstellers von deren Ehemann herausgekommen sei, anerkannt. Dieses Kind habe er jüngst bei seinem Anwalt erstmals gesehen. Zudem habe er die Affäre, welche im Jahr 2015, somit vor der Trauung mit D* B* im Jahr 2016 gewesen sei, daheim gebeichtet. Der Antragsteller habe mehrere Zehntausend Euro Alimente für dieses uneheliche Kind nachgezahlt. Dies versteht der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis derart, dass der Antragsteller seine Gattin während aufrechter Beziehung, jedoch noch vor der Hochzeit mit einer anderen Frau mehrfach betrogen habe und aus dieser Affäre ein Kind entstanden sei. Hinter den Kulissen habe es ein Tauziehen um die Obsorge für den gemeinsamen vierjährigen Sohn des Antragstellers und D* B*, welcher I* heiße, sowie um Unterhaltszahlungen gegeben. Der Antragsteller und D* B* hätten aus der Villa in ** ausziehen müssen. Die Ex-Gattin des Antragstellers habe wieder den Nachnamen F* angenommen und verzichte auf Geldansprüche für sich, bekomme jedoch die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn, die Alimente seien ohnehin gesetzlich geregelt. Dafür erhalte der Antragsteller ein großzügiges Besuchsrecht.

Ebenfalls am 30. Jänner 2023 erschien auf der Website G* ein Artikel mit dem Titel: „D* und A* B* nun geschieden“, dessen Inhalt sich aus ./E zu ON 1 ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Auch in diesen Artikel war ein Link zu dem bereits oben genannten Artikel auf der Website H* mit dem Titel: “Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“ integriert. Weiters befand sich am Ende des Artikels ein weiterer Link zu einem Artikel auf der Website G* vom 16. September 2023 mit dem Titel: „Eheliche Verfehlungen: D* B* reicht Scheidung ein“, dessen Inhalt sich aus ./G zu ON 1 ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In diesen Artikel war ein Link zu einem Artikel auf der Website H* mit dem Titel: Nun reicht es: D* will Scheidung von B*“ integriert, dessen Inhalt sich aus ./H zu ON 1 ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Sämtliche Artikel enthielten zudem ein oder mehrere Lichtbilder, zeigend den Antragsteller und dessen ehemalige Gattin D* F*.

Der Leser aus dem Kreis an politischer Berichterstattung und jener über bekannte Persönlichkeiten interessierten Personen versteht den Artikel mit dem Titel: „D* und A* B* nun geschieden“ derart, dass der Antragsteller und D* B* nach einem anfangs öffentlichen Streit nun geschieden seien, D* B* nehme wieder ihren ursprünglichen Nachnamen F* an, sie habe dem Antragsteller in einer Scheidungsklage schwere Eheverfehlungen vorgeworfen. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“ wie bereits oben ausgeführt. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den Artikel auf der Website G* mit dem Titel: „Eheliche Verfehlungen: D* B* reicht Scheidung ein“ derart, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner Frau D* am Ende sei. Laut D* B* Anwältin sei von dieser die Scheidungsklage eingebracht worden, D* B* wolle jedoch trotz der Eheverfehlungen des Antragstellers eine einvernehmliche Lösung. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Nun reicht es: D* will Scheidung von B*“ derart, dass D* B* die Scheidungsklage eingebracht habe, weil der Antragsteller schwere Eheverfehlungen begangen habe. Dennoch strebe sie eine friedliche Lösung an.

Der Antragsteller veröffentlichte am 16. September 2022 auf seinem Facebook-Profil A* B* ein Posting mit folgendem Inhalt: „Meine Ehefrau und ich waren aufgrund einer schwierigen Situation seit meinem Rücktritt als Vizekanzler über mehr als drei Jahre mit einer enormen privaten Belastungsprobe konfrontiert. Die damit einhergehenden Verleumdungen und öffentlichen Anfeindungen haben unser gemeinsames Leben zwangsläufig sehr belastet. Nunmehr haben wir uns entschlossen getrennte Wege zu gehen. Von einer Trennung im Einvernehmen mit größtem wechselseitigen Respekt ist und war zwischen uns persönlich die Rede. Meine Ehefrau hat mich jahrelang mit unglaublicher Stärke und Herzlichkeit auch in schwierigsten Situationen unterstützt und ich empfinde dafür von ganzem Herzen tiefe Dankbarkeit. Unser wundervoller gemeinsamer Sohn wird uns selbstverständlich weiterhin verbinden. Obwohl ich kein Verständnis dafür aufbringen kann, dass Details des Scheidungsverfahrens veröffentlicht wurden, bin ich weiterhin bestrebt, die Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und unsere Privatsphäre zu schützen. An einer medial inszenierten Schlammschlacht werde ich mich nicht beteiligen und auch keinen weiteren Kommentar dazu öffentlich abgeben. Ich bitte Euch nun, unsere Privatsphäre zu respektieren. Vielen Dank! Euer B*“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antragsteller waren unstrittig bzw. sind diese allgemein bekannt.

Die Feststellungen zur Medieninhaberschaft der Antragsgegnerin und deren Sitz sind ebenfalls unstrittig.

Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen gründen sich auf deren wörtliche und grammatikalische Interpretation der jeweils in klaren und unmissverständlichen Worten abgefassten Artikel aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises. Dass der Leser aus dem angeführten Leserkreis den Artikel auf der Website H* mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: B* sind geschieden“ nur derart verstehen kann, dass der Antragsteller seine Gattin während aufrechter Beziehung, jedoch noch vor der Hochzeit mit einer anderen Frau mehrfach betrogen habe und aus dieser Affäre sogar ein Kind entstanden sei, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung dieses Artikels. Insbesondere das Wort Affäre, welches vom überwiegenden Teil der Leserschaft als ein außer der Beziehung liegendes Verhältnis verstanden wird sowie die Passage, wonach der Antragsteller den alten Flirt mit Folgen aus dem Jahr 2015 D* daheim gebeichtet habe, kann nicht anders verstanden werden, als dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhältnisses bereits in einer Beziehung mit D* F* war, da er dies ansonsten nicht hätte beichten müssen. Das Wort beichten wird vom durchschnittlichen Leser nämlich derart verstanden, dass der Antragsteller seine Schuld bzw. seinen Fehler eingestehen musste.

Die Feststellungen zum vom Antragsteller auf seinem Facebook-Profil veröffentlichten Mitteilung ergeben sich zweifelsfrei aus der unbedenklichen ./1.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, nachdem es zunächst darstellte, auch Inhalte in von der Antragsgegnerin verlinkten Artikeln seien anspruchsbegründend nach den §§ 6 ff MedienG, dass die Behauptungen, jemand habe schwere Eheverfehlungen begangen und habe seine spätere Frau während aufrechter Beziehung mehrfach mit einer anderen Frau betrogen, sowie, dass aus dieser Affäre ein uneheliches Kind entstanden sei, den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfülle. Zudem sei durch die Veröffentlichung der Details der einvernehmlichen Scheidung auch in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers eingegriffen worden und darüber in bloßstellender Weise berichtet worden. Weder habe sich der Antragsteller des Schutzes seines höchstpersönlichen Lebensbereichs durch sein Facebook-Posting vom 16. September 2022 begeben noch lägen Gründe vor, die die medienrechtlichen Ansprüche ausschließen würden.

Zur Höhe des Entschädigungsbetrags führte der Erstrichter aus, dass dieser nach den Grundsätzen des § 8 Abs 1 MedienG zu bestimmen gewesen sei, wobei insbesondere auch berücksichtigt worden sei, dass durch die Veröffentlichungen zwei Anspruchsgrundlagen des MedienG erfüllt worden seien sowie die beiden inkriminierten Veröffentlichungen am selben Tag im selben Medium publiziert worden seien und beinahe denselben Inhalt aufgewiesen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10), (nach konkludenter Rückziehung der auch angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld – vgl ON 16.1 AS 2 zum Umfang der Anfechtung) wegen des Ausspruchs über die Strafe fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des Antragstellers (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.

Denn das Erstgericht hat ausgehend von einem Entschädigungsrahmen von 100,- bis 40.000,- Euro (§ 8 Abs 1 MedienG) unter Berücksichtigung der dort normierten Prämissen von Umfang, Auswirkungen der Veröffentlichung, Art und Ausmaß der Verbreitung des Mediums unter Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ausgehend von den getroffenen Feststellungen jeweils moderate, aber mit Augenmaß bemessene Entschädigungen festgesetzt, die Erhöhungen nicht zugänglich sind.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die wirtschaftliche Potenz der Antragsgegnerin eine Erhöhung des zuerkannten Entschädigungsbetrages begehrt, ist ihm zu entgegen, dass darauf bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages gemäß § 8 Abs 1 MedienG nur insoweit abzustellen ist, als auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers Bedacht zu nehmen ist. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, bei wirtschaftlich leistungsfähigen Medien die Entschädigung höher anzusetzen ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 Vor §§ 6-8a Rz 48). Die Entschädigung gemäß §§ 6 – 7c MedienG ist nämlich gerade keine Strafe, sondern ein Ersatz für immaterielle (= ideelle) Schäden (vgl Rami in WK 2 MedienG Vor §§ 6-7c Rz 7 und 7/1). Eine Reduktion des nach den weiteren Kriterien des § 8 Abs 1 MedienG (eigentlich) angemessenen Entschädigungsbetrages stand bzw steht fallaktuell aber gar nicht in Rede.

Im Übrigen berücksichtigte der Erstrichter die Art und Weise der Veröffentlichung, die entgegen den Berufungsausführungen weder erniedrigend war, noch den Antragsteller der Lächerlichkeit preisgab, und tatsächlich den Bericht einer intimen Affäre während aufrechter Beziehung, jedoch noch vor der Hochzeit, mit einer anderen Frau beinhaltete, bei der Bemessung der Entschädigungsbeträge in nicht zu beanstandender Weise. Dabei zog er auch zutreffend ins Kalkül, dass durch die Veröffentlichungen die Anspruchsgrundlagen nach §§ 6 und 7 MedienG vorlagen, die Herausgabe der inkriminierten Artikel am selben Tag erfolgte und diese inhaltlich sehr ähnlich gestaltet waren.

Nachdem der Antragsteller im Übrigen weder ausführte noch bescheinigte inwieweit die Berichterstattung diesen in seinem privaten und beruflichen Fortkommen gehindert habe, versagt auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen.

Mögen die zuerkannten Entschädigungsbeträge zwar jeweils im unteren Bereich der möglichen Höchstbeträge gelegen sein, ist das Erstgericht aber ungeachtet dessen dennoch unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu einer der jeweils erlittenen ideellen Beeinträchtigung angemessenen Entschädigung gekommen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesstellen.

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