JudikaturJustiz17Bs3/24a

17Bs3/24a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzende und den Richter Ing.Mag. Kaml sowie die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2023, GZ 47 BE 320/23v-2, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der am ** geborene, serbische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg aufgrund des Urteils des Landesgerichts Linz zu AZ 40 Hv 4/15h eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren wegen des Verbrechens schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB u.a. Del.

Die Verurteilung erfolgte, weil der Antragsteller gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin Verfügungsberechtigten eines Juweliergeschäftes mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Schmuck und Bargeld im Wert von zumindest Euro 70.000,-- mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Angestellte unter Vorhalt einer Pistole in einen PKW zerrten, sodann zum Juweliergeschäft fuhren, sie dazu zwangen, die Eingangstür aufzusperren, die Alarmanlage zu deaktivieren, um sodann Bargeld und Schmuck an sich zu nehmen, wobei die Angestellte eine posttraumatische Belastungsstörung mit mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt. Überdies fixierte der Antragsteller die Angestellte noch mit Handschellen an einem Stiegengeländer, sodass sie erst nach 2,5 Stunden befreit wurde.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Oktober 2029, die Hälfte der Strafzeit war am 29. April 2022 vollzogen, zwei Drittel werden am 29. Oktober 2024 vollzogen sein.

Der Strafgefangene beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des B* gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des 17 Bs 312/23s - 3 - StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.

Wie das Erstgericht zutreffend feststellte, liegen gegenständlich zwar alle formalen Voraussetzungen vor, die besondere Schwere der Tat und die daraus ableitbaren generalpräventiven Erfordernisse hindern aber ein vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug gemäß § 133a StVG. Der Verurteilte ging bei seiner mit besonderer Brutalität ausgeführten Tat äußerst planvoll vor und fügte dadurch, abgesehen von seinem verursachten finanziellen Schaden, dem Opfer auch großes Leid zu. Dies obwohl er aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen bereits langjährige Haftstrafen verbüßt hat. Es ist wichtig gerade vorbestraften potentiellen Tätern mit aller Deutlichkeit aufzuzeigen, dass bei derart brutalen Verbrechen weder bei der Strafausmittlung noch dem Vollzug der Strafe mit Nachsicht oder Milde zu rechnen ist.

Soweit in der Beschwerde auf weitere im Urteil oder einem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung angeblich nicht berücksichtigte Milderungsgründe hingewiesen wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Entscheidung nicht der Neubemessung der Strafe dient.

Auch die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände seiner Verhaftung können auf die gegenständliche Entscheidung keinen Einfluss haben, wurde doch im angefochtenen Beschluss nicht etwa die Ausreisewilligkeit oä in Zweifel gezogen.

Der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gesamten bisherigen Haftdauer keinen Besuch von seinen Verwandten erhalten hat, ist wohl seiner Entscheidung weit entfernt von seiner Heimat eine Straftat zu begehen oder persönlichen Umständen zuzuschreiben, hat auf die generalpräventive Wirkung des Vollzuges seiner Haftstrafe aber keine Einfluss.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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