JudikaturJustiz17Bs19/24d

17Bs19/24d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklagesache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Antragsteller) A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (idF Antragsgegner) B* wegen §§ 111 Abs 1 und 2 StGB; 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2023, GZ 39 Hv 55/23v 31, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO ist der Antragsteller zum Ersatz allfälliger durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten der Verteidigung des Antragsgegners in diesem Rechtsmittelverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 (ON 5) wurde dem Antragsgegner als Medieninhaber der Website ** aufgetragen, folgende Mitteilung binnen fünf Tagen in Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf seinem Facebook-Profil vorzunehmen:

"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:

Der Privatankläger und Antragsteller A*, dessen Bild im nachstehenden Beitrag veröffentlicht wurde, begehrt die Bestrafung des Angeklagten und Antragsgegners B* wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 6 Abs 1, 7a, 7b iVm 8 MedienG und die Einziehung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website gemäß § 33 Abs 1 MedienG, weil er am 21.2.2021 auf seinem Facebook-Profil ein Bild des Privatanklägers und Antragstellers mit dem Begleittext:

„Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“

veröffentlichte. Der Privatankläger und Antragsteller erblickt in dieser Veröffentlichung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht Wiener Neustadt, Abteilung 39, 5. Oktober 2023“

Dieser Beschluss wurde am 9. Oktober 2023 zugestellt.

Am 17. Oktober 2023 brachte der Antragsteller einen Durchsetzungsantrag (ON 6) für den Zeitraum 14. bis 16. Oktober 2023 bei Gericht ein und führte dazu aus, die Mitteilung hätte spätestens am 14. Oktober 2023 veröffentlicht werden müssen, der Antragsgegner habe diese jedoch nicht veröffentlicht bzw den Antragsteller nicht von einer Veröffentlichung verständigt, weshalb dessen Verpflichtung zur Zahlung von Geldbußen begehrt werde.

In der Mitteilung vom 19. Oktober 2023 (ON 7) führte der Antragsgegner aus, dass er die aufgetragene Mitteilung bereits am 9. Oktober 2023 auf seinem Facebook Profil veröffentlicht habe, und legte hiezu einen Screenshot (Beilage ./1 in ON 7.3) vor.

Dessen ungeachtet brachte der Antragsteller Folgeanträge am 20. Oktober 2023 für den Zeitraum 17. bis 19. Oktober 2023 (ON 8), am 24. Oktober 2023 für den Zeitraum 20. bis 23. Oktober 2023 (ON 11), am 27. Oktober 2023 für den Zeitraum 24. bis 26. Oktober 2023 (ON 12), am 31. Oktober 2023 für den Zeitraum 27. bis 30. Oktober 2023 (ON 14) und am 3. November 2023 für den Zeitraum 31. Oktober bis 2. November 2023 (ON 15) wortgleich ein und behauptete darin jeweils ohne nähere Hinweise weiterhin, die Mitteilung sei nicht veröffentlicht worden.

Weitere Folgeanträge (ON 16 bis ON 23) zog der Antragsteller am 29. November 2023 (ON 26) zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (siehe ON 25.4, 2) verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner wegen nicht gehöriger Veröffentlichung der Mitteilung vom 14. bis 16. Oktober 2023 zur Zahlung von Geldbußen in der Höhe von EUR 10, pro Tag, sohin gesamt EUR 30, sowie zur Kostentragung in diesem Umfang, wies jedoch die Folgeanträge des Antragstellers unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht ab.

Begründend legte es ausführlich und unter korrektem Zitat der maßgeblichen Gesetzesstellen und der einschlägigen Judikatur dar, dass gemäß § 13 Abs 3 MedienG die Mitteilung so zu veröffentlichen sei, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert habe, wie die Veröffentlichung, auf die sie sich beziehe. Die Veröffentlichung durch den Antragsgegner sei nach diesen Prämissen zwar fristgerecht erfolgt, habe jedoch bis zumindest 3. November 2023 nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die Primärveröffentlichung aufgewiesen, zumal diese „öffentlich“ geteilt worden, die Mitteilung gemäß § 37 MedienG jedoch zunächst nur für „Freunde“ sichtbar gewesen sei, wodurch der Kreis der potentiellen Medienkonsumenten im Vergleich zur Primärveröffentlichung eingeschränkt gewesen sei. Obwohl der Antragsteller seit dem 17. Oktober 2023 davon Kenntnis gehabt habe, dass die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt sei, jedoch zunächst nicht in der gesetzmäßigen Form, habe er weiterhin in sämtlichen Folgeanträgen lediglich vorgebracht, dass der Antragsgegner die Mitteilung „nicht veröffentlicht“ habe, und zu keinem Zeitpunkt eine nicht gehörige Veröffentlichung im dargestellten Sinn releviert. Aufgrund der durch § 20 Abs 2 letzter Satz MedienG statuierten Eventualmaxime seien, weil der Antragsteller zumindest ab dem ersten Folgeantrag den tatsächlichen Mangel der Veröffentlichung relevieren hätte können, diesen aber bewusst verschwiegen habe, die Folgeanträge abzuweisen gewesen. Die Höhe der Geldbuße sei nach den Kriterien des § 18 Abs 2 MedienG zu bemessen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 33), die gerade noch den minimalen Formvorschriften des § 88 StPO entspricht, indem sie erkennbar die angefochtene Entscheidung zitiert und eine Verletzung des Rechts auf Kostenersatz und Verhängung angemessener Geldbußen moniert, nicht jedoch auch nur irgendeinen Antrag an das Beschwerdegericht stellt, der jedoch inhaltlich keine Berechtigung zukommt.

Denn zutreffend hat das Erstgericht mit vorbildhaft ausführlicher Begründung, auf die zulässig verwiesen wird (siehe RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]), unter Bezugnahme auf die für das Durchsetzungsverfahren vorgesehene Eventualmaxime (siehe Höhne in Berka ua MedienG Praxiskomm 4 § 20 Rz 1 mwN; Röggla in Röggla ua Medienrecht – MedienG, § 20 Rz 9; Frohner/Haller, MedienG 6 § 20 Rz 2; aA Rami in WK 2 MedienG § 20 Rz 30/1) die Folgeanträge abgewiesen.

Erkennbar richtet sich die Beschwerde nicht gegen Punkt 1. des Beschlusses (die Höhe der Geldbuße).

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen