JudikaturJustiz17Bs13/24x

17Bs13/24x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 156 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. November 2023, GZ 317 Hv 11/23i 21.4, nach der am 21. Februar 2024 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, in Abwesenheit des Angeklagten, indes in Gegenwart seines Verteidigers Mag. Andreas Schweitzer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung deren für eine Probezeit von drei Jahren bedingten Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB auf sechs Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Österreicher A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 7. Jännmer 2022 in ** einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich eine Zahlung von B* in Höhe von EUR 22.500, verheimlicht, indem er diese der Insolvenzverwalterin nicht bekanntgab und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger im Insolvenzverfahren schmälerte.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend demgegenüber keinen Umstand.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.22), mit ON 22 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Strafe mit dem Antrag auf schuld und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Berechtigung zukommt.

Initial ist festzuhalten, dass dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung in Form gemeinnütziger Leistungen, und zwar wie von ihm selbst gewünscht bei der freiwilligen Feuerwehr, zwischen Mai und September 2023 zu erbringen, angeboten wurde (siehe ON 10.3, ON 16, ON 17), er jedoch laut Bericht von C* vom 19. September 2023 (ON 18) keine einzige Stunde nachweisen konnte, sodass das Verfahren fortgesetzt werden musste (ON 19 und ON 21). Somit schied ein (neuerliches) diversionelles Vorgehen aus.

Wie das Erstgericht selbst erkannte, missachtete es bei der Straffindung die Untergrenze des Strafsatzes nach § 156 Abs 1 StGB von sechs Monaten, ohne die Bestimmung des § 41 StGB zur Anwendung zu bringen, dessen Voraussetzungen auch nicht vorlagen.

Ausgehend von den korrekt angeführten Strafzumessungsgründen und den allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB erweist sich bei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Angeklagten von zum Tatzeitpunkt 22 Jahren, eine sechsmonatige Freiheitsstrafe als gerade noch schuld und tatangemessen und trägt eine solche auch spezial und generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung, sodass der Berufung spruchgemäß Folge zu geben war.

Rechtssätze
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