JudikaturJustiz15R225/98h

15R225/98h – LG Linz Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 1998

Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Franz Hammer als Vorsitzenden sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Werner Gratzl als Beisitzer in der Exekutionssache der betreibenden Partei Partnerschaft Dr. G***** OEG, ***** gegen die verpflichtete Partei Elfriede S***** wegen S 49.705,60 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 4.11.1998, E 907/98z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 7.10.1998, E 833/98t, bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die mit am 30.9.1998 eingebrachtem Schriftsatz beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ ***** zur Hereinbringung der aufgrund des Zahlungsbefehles des BG Linz vom 1.9.1994, 23 C 1953/94v, vollstreckbaren Forderung von S 49.705,60 s. A. sowie zur Hereinbringung mehrerer Kostenforderungen. Die Kosten dieses Exekutionsantrages wurden mit S 2.963,84 (Normalkosten nach TP 2 RAT zuzüglich S 110,-- für die Grundbuchsauskunft) bestimmt.

Mit am 19.10.1998 beim Erstgericht eingebrachtem Antrag begehrt die betreibende Partei nunmehr zur Hereinbringung derselben Forderungen die Bewilligung der Zwangsversteigerung des Hälfteanteiles der Verpflichteten an der EZ ***** und verzeichnete wiederum Normalkosten nach TP 2 RAT sowie S 110,-- für einen Grundbuchsauszug.

Mit dem in seinem Kostenpunkt angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht die beantragte Zwangsversteigerung und wies das Kostenbegehren von S 2.963,84 ab, weil der Zwangsversteigerungsantrag mit dem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 30.9.1998 verbunden hätte werden können.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag, ihr Kosten für den Zwangsversteigerungsantrag von S 2.963,84 zuzusprechen. Schon aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich, einen Zwangsversteigerungsantrag mit einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu verbinden, zumal Voraussetzung der Zwangsversteigerung ein bereits grundbücherlich intabuliertes Pfandrecht sei.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Recht zu geben ist der Rekurswerberin zunächst darin, daß nach überwiegender Ansicht die gleichzeitige Anwendung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nach § 14 EO aufgrund der Bestimmung des § 208 EO unzulässig ist (RPflSlgE 1982/110; LG St. Pölten 11 R 183/97i; Heller-Berger-Stix, 713; Feil, EO, Rz 7 zu § 133). Wie der Rekurswerberin in der von ihr vorgelegten Entscheidung des LG St. Pölten vom 28.11.1997, 11 R 183/97i, schon entgegengehalten wurde, ist die vorherige (zwangsweise) Pfandrechtsbegründung nach den §§ 133ff, 208 EO allerdings keineswegs Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekution durch Zwangsversteigerung. Dazu kommt, daß gemäß § 208 EO die Einverleibung des Pfandrechtes im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (nach allfälliger Einstellung des Versteigerungsverfahrens) ohnehin erreicht werden könnte.

Das LG Eisenstadt hat in seiner in RPflSlgE 1982/110 veröffentlichten Entscheidung dennoch Kosten auch für einen kurz nach Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung samt Kostenzuspruch eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zuerkannt, weil zahlreiche Gründe, wie Beschaffung eines Grundbuchsauszuges, Erhebungen für die Verfassung des Interessentenverzeichnisses usw dafür maßgeblich sein könnten, daß die betreibende Partei zunächst bloß die Sicherung eines günstigen Buchranges durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung anstrebe. Derartige Gründe mögen nach Ansicht des erkennenden Senates zwar denkbar sein, für einen neuerlichen Kostenzuspruch ist es aber erforderlich, die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der sofortigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung bzw die Notwendigkeit der vorherigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung darzutun (vgl in diesem Sinn auch AnwZ 1935, 254, wo allerdings noch eine Verbindung der beiden Exekutionsanträge für zulässig erachtet wurde), um im Sinn des § 74 Abs 1 EO die Notwendigkeit der weiteren Kosten prüfen zu können.

Da die betreibende Partei in ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung allerdings keine derartigen Gründe angeführt hat, hat das Erstgericht zu Recht keine weiteren Kosten zuerkannt, sodaß auch dem Kostenrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, daß - selbst wenn man eine Verbindung der beiden Exekutionsanträge für zulässig erachten würde - seit der EO-Novelle 1995 infolge Entfalls der Anmerkung 1 zu TP 2 RAT keine Verbindungsgebühr zustehen würde.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 78 EO, 50, 40 ZPO, jene über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf die §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Landesgericht Linz, Abteilung 15,

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