JudikaturJustiz15R211/97y

15R211/97y – LG Linz Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 1998

Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Franz Hammer als Vorsitzenden, Mag. Michael Fromherz und Mag. Franz Pilgerstorfer in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Mag. Karl M*****, 2. Edith M*****, *****, 3. Ing. Heribert O***** *****, sämtliche wh. in ***** , wegen S 1,542.648,40 s.A, über den Rekurs der dem Verfahren beigetretenen betreibenden Partei O.fonds ***** vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz (beigetretenes Verfahren 6 E 18/96f des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung), Rekursinteresse S 2.334,95, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 11.8.1997, 6 E 10/96d-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Dem Rekurswerber wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.9.1996 (ON 12) gegen den Erst- und die Zweitverpflichtete zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 27.696,11 s.A. die Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien zu je einem Drittel gehörenden Liegenschaft EZ 1208 GB ***** G***** sowie der Beitritt zu der bereits eingeleiteten (gegenständlichen) Zwangsversteigerung hinsichtlich derselben Liegenschaft zugunsten der betreibenden Partei R***** GesmbH (betriebener Anspruch S 1,542.648,40 s.A.) bewilligt.

Zugunsten des Rekurswerbers ist ob der genannten Liegenschaft unter CLNr. 14 ein Pfandrecht über S 250.000,-- zuzüglich höchstens 5 % Zinsen, 15 % Verzugszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 25.000,-- einverleibt. Nach dem Zuschlag der Liegenschaft an den Meistbieter meldete der Rekurswerber mit Schriftsatz vom 26.5.1997 (ON 46) im Rang des zu seinen Gunsten einverleibten Pfandrechtes eine Forderung von insgesamt S 155.825,16 an, in welchem Betrag die Kosten der Forderungsanmeldung selbst mit S 2.920,77 auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 131.582,01 nach TP 2 RATG enthalten sind.

Mit dem angefochtenen Meistbotsverteilungsbeschluß berücksichtigte das Erstgericht die angemeldete Forderung nur insofern, als die Kosten der Forderungsanmeldung nicht nach TP 2 RATG, sondern nur nach TP 1 RATG anerkannt wurden.

Im Rekurs dagegen beantragt der Rechtsmittelwerber die Abänderung dieses Beschlusses dahingehend, daß seine Kostenforderung nach TP 2 RATG Berücksichtigung finde und demgemäß eine andere (im einzelnen detailliert angeführte) Zuweisung des Meistbotes erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, die Anmeldung der Forderung sei nach TP 2 RATG zu honorieren, wird nicht gefolgt: Zutreffend ist zwar, daß die Forderungsanmeldung weder in TP 1 des Normalkostentarifes noch in TP 1 RATG genannt ist, was den Schluß darauf zulassen könnte, daß der Schriftsatz unter die Generalklausel der TP 2 I Z 2 RATG fallen könnte. Danach sind nach TP 2 sämtliche Schriftsätze zu entlohnen, die nicht in TP 1 oder TP 3 genannt sind.

Dieser Annahme stehen aber folgende Erwägungen entgegen:

Der betreibenden Partei steht grundsätzlich im Verteilungsverfahren, wozu auch die Forderungsanmeldung gehört, kein Kostenersatzanspruch gegen die verpflichtete Partei zu, weil nach dem Zuschlag der versteigerten Liegenschaft an den Meistbieter eine vollständige Änderung des Parteienverhältnisses im Exekutionsverfahren eintritt. Standen sich bis dahin die betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete gegenüber, wird durch den Zuschlag ein Konkurrenzverhältnis unter allen, denen bücherliche Rechte an der versteigerten Liegenschaft zustanden und die ihre Befriedigung aus dem erzielten Erlös anstreben, geschaffen. Der Verpflichtete ist ab diesem Zeitpunkt überhaupt nur noch "Auskunftsperson" nach § 212 Abs 1 EO. Dieses Verhältnis trägt in allen wesentlichen Belangen den Charakter eines Konkurses und es erscheint daher sachgerecht, diesem geänderten Charakter des Exekutionsverfahrens auch einen wesentlichen Einfluß auf die Behandlung der den Interessenten im Versteigerungsverfahren anlaufenden Kosten einzuräumen (Judikat 201, welcher Rechtssatz in zahlreichen weiteren höchstgerichtlichen Entscheidungen, wie SZ 58/160; 44/4; 52/141; JBl. 1985, 418 u.v.a., trotz Kritik aus der Lehre, siehe Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 732f, beibehalten wurde).

Werden Kosten für die Forderungsanmeldung im Zuge der Meistbotsverteilung begehrt, so kann dies daher nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Der OGH hat im Judikat 201 ausdrücklich ausgesprochen, daß von dem dort aufgestellten, bereits zitierten Rechtssatz über die Regelung der Kostenfrage nach dem Gesetz jener Fall nicht berührt wird, daß aufgrund von Parteienvereinbarungen durch Eintragung eines Höchstbetrages für gewisse, künftig erwachsende Nebengebühren ein Pfandrecht begründet wurde (Nebengebührensicherstellung). In solchen Fällen sei die grundbücherliche Eintragung und das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis entscheidend.

Der vom Rekurswerber geltend gemachte Kostenersatzanspruch für die Forderungsanmeldung kann also nicht nach dem Gesetz, wohl aber nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die Nebengebührensicherstellung zustehen:

Soweit dem Rekurswerber die Exekution bewilligt wurde und er daher als betreibender Gläubiger anzusehen ist, folgt dies aus der bereits zitierten Rechtsprechung ausgehend von Judikat 201; soweit darüber hinaus der Rekurswerber Forderungen zur Verteilung angemeldet hat, zu deren Hereinbringung ihm die Exekution nicht bewilligt wurde, ist er nicht als betreibender Gläubiger zu behandeln und er hat daher grundsätzlich auf Grund des Gesetzes keinen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Verpflichteten. Für beide Arten von Ansprüchen kommt daher nur eine vertraglich vereinbarte Kostenersatzpflicht des Verpflichteten in Betracht.

Danach kann aber, entgegen der Ansicht des Rekurswerbers, aus dem Umstand, daß der Kostenersatz für die schriftliche Forderungsanmeldung im Exekutionsverfahren in TP 1 III RATG nicht genannt ist, nicht der Schluß gezogen werden, die Generalklausel des TP 2 I Z 2 RATG sei anzuwenden. Die Nichterwähnung der Forderungsanmeldung in TP 1 III RATG hat vielmehr die Ursache darin, daß ein gesetzlicher Kostenanspruch des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Verpflichteten eben nicht besteht. Darüber hinaus hat die Nichterwähnung ihren Grund darin, daß ein betreibender Gläubiger, soweit ihm die Exekution bewilligt wurde, eine Forderungsanmeldung nicht verfassen muß, weil seine Forderung ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 210 EO). Weil das Verteilungsverfahren in allen wesentlichen Belangen den Charakter eines Konkurses trägt (Judikat 201) ist eine Analogie zu TP 1 IV RATG herzustellen, in welcher Bestimmung der Kostenersatz für die Forderungsanmeldung im Konkurs- und Ausgleichsverfahren geregelt ist. Derartige Schriftsätze weisen ihrer Art nach keinerlei Unterschiede zu Forderungsanmeldungen im Exekutionsverfahren auf. Es ist daher wegen der ähnlichen Situation und auch wegen des vergleichbaren Aufwandes beim Verfassen eines derartigen Schriftsatzes sachgerecht, Forderungsanmeldungen im Exekutionsverfahren nicht höher als jene im Konkurs- und Ausgleichsverfahren, also nach TP 1 RATG, zu honorieren. Damit erweist sich der Rekurs als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO. Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Linz, Abteilung 15,

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