JudikaturJustiz15Os71/23i

15Os71/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eschenbacher in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 23. Mai 2023, AZ 7 Bs 105/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 23. Mai 2023, AZ 7 Bs 105/23h, wurde der Beschwerde der * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch, GZ 18 Hv 39/19k 75, mit dem der Aufschub des Strafvollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch, G Z 18 Hv 39/19k 37, verhängten Freiheitsstrafe sowie der vom Oberlandesgericht Innsbruck , AZ 7 Bs 114/21d , widerrufenen bedingten Entlassung (Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht, AZ 58 BE 76/18i) gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen wurde, keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089 [T8], ebenso 14 Os 13/99; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 54).

[3] Dem Antrag, die „behängende Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof“ abzutreten, „sodass dieser aussprechen möge, dass § 39 Abs 4 Z 2 SMG verfassungswidrig“ sei, war nicht zu folgen (siehe dazu im Übrigen RIS Justiz RS0130514).

[4] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.