JudikaturJustiz13R84/07m

13R84/07m – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
11. September 2007

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, wider die beklagte Partei F***** O*****, Pensionistin, *****, 8240 Friedberg, wegen Besitzstörung, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 253,96) gegen den Versäumungsendbeschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 6.6.2007, GZ 2 C 729/07g-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Versäumungsendbeschluss stellte das Erstgericht die behauptete Besitzstörung fest und verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung weiterer Störungen und zum Kostenersatz in Höhe von EUR 309,34, wobei es aussprach, dass der Antrag der klagenden Partei an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg (Halteranfrage) nach TP 1 RATG und nicht wie verzeichnet nach TP 3 RATG zu honorieren sei und das Aufforderungsschreiben der klagenden Partei an die Beklagte unter den Einheitssatz für Nebenleistungen (§ 23 Abs 1 RATG) falle. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die von der Beklagten zu ersetzenden Prozesskosten mit EUR 563,30 bestimmt werden. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1.0. des Kostenrekurses:

Unter Punkt 1.0. des Kostenrekurses bemängelt die Rekurswerberin, dass das Erstgericht ihr zwar den Ersatz der verzeichneten Barauslagen für die von ihr verzeichneten „anwaltlichen Kopien" (Bescheinigungsmittel zum Antrag an die BH Hartberg) zugesprochen habe, diesem Betrag aber nicht die gesetzmäßige USt von 20 % hinzugeschlagen habe. Die USt aus den verzeichneten EUR 3,60 betrage EUR 0,72 und wäre dem zuerkannten Kostenersatzbetrag noch hinzuzuschlagen gewesen.

Der Rekurswerberin ist insoweit entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes entstandene Kosten für Kopien von der im RATG streitwertabhängigen Verdienstsumme umfasst sind bzw nach einer anderen Meinung im Einheitssatz gedeckt sind (vgl hg 13 R 105/06y, 13 R 86/06d, 13 R 268/05t, 13 R 35/06d, 13 R 194/04k, 13 R 45/06z, 13 R 8/05g ua; OLG Wien 14 R 74/05p ua). Die Rekurswerberin ist somit durch den Umstand, dass ihr das Erstgericht die Kosten für Kopien ohne Umsatzsteuer zugesprochen hat, keinesfalls beschwert.

Zu Punkt 2.0. des Kostenrekurses:

Nach der Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes Eisenstadt sind „Halteranfragen" gemäß § 47 Abs 2a KFG 1967 - wenn überhaupt - lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren. Wie das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht in seiner aufgrund eines Kostenrekurses der auch hier klagenden und durch die selbe Rechtsvertreterin vertretene Partei ergangenen Rechtsmittelentscheidung vom 30.7.2007, AZ 37 R 91/07t, bereits eingehend dargelegt hat, ist die Honorierung einer Zulassungsanfrage vor Klagseinbringung nach TP 1 RATG jedenfalls ausreichend. Strittig ist nämlich vielmehr, ob eine derartige Zulassungsanfrage vor Klagseinbringung überhaupt bereits durch den Einheitssatz gedeckt ist. Nach verbreiteter Auffassung ist dies zu bejahen (vgl zB hg 13 R 212/96s), teilweise wird auch eine separate Entlohnung nach TP 1 RATG vertreten (LGZ Wien 40 R 531/94), teilweise die Honorierung nach TP 5 RATG ohne Einheitssatz (LGZ Wien 40 R 531/94). Im Sinne der Ausführungen von Kodek (in Besitzstörung 866 f) ist - wie auch in der hg Entscheidung 37 R 91/07t vertreten wurde - davon auszugehen, dass eine Honorierung einer solchen Zulassungsanfrage nach TP 1 RATG - nicht aber nach TP 3A RATG - gerechtfertigt erscheint. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung ist somit insofern nicht zu beanstanden.

Zu Punkt 3.0. des Kostenrekurses:

Auch die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion des

Aufforderungsschreibens der klagenden Partei an die Beklagte unter

den Einheitssatz nach § 23 Abs 1 RATG ist im vorliegenden Fall nicht

zu beanstanden. Diese Bestimmung sieht bei Entlohnung von Leistungen,

die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller

unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und

anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland einen

Einheitssatz vor. Selbst bei Bejahung der passiven Klagslegitimation

des Lenkers als unmittelbaren Störer, ist eine Honorierung nach TP 3A

RATG weder vorgesehen noch gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass,

von der bisherigen Judikatur zur Honorierung nach TP 5 oder 6 RATG

abzugehen. So sprach auch der OGH zu 1 Ob 111/06i aus, dass im

Amtshaftungsverfahren das Aufforderungsschreiben vom Einheitssatz

gedeckt sei und auch der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht zu

entnehmen sei, dass eine Honorierung gemäß TP 3 RATG gerechtfertigt

sei. Auch nach Ansicht des OLG Wien fällt das Aufforderungsschreiben

gemäß § 8 AHG im Falle eines Amtshaftungsprozesses über die

Hauptsache als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen

Einheitssatz (14 R 70/99p = RIS-Justiz RW0000318; 14 R 122/95 =

RIS-Justiz RW00000044). Auch zu 14 R 155/02w erachtete das OLG Wien

ein derartiges Aufforderungsschreiben im Falle einer nachfolgenden

Klage als durch den Einheitssatz abgegolten. Ein maßgeblicher

Unterschied zu dem gegenständlichen Aufforderungsschreiben kann aber

nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht erblickt werden. Naturgemäß

können derartige Aufforderungsschreiben nicht lediglich ganz kurze

Mitteilungen enthalten. Dafür unterscheidet das RATG auch zwischen TP

5 für einfache Schreiben und kurze Mitteilungen und TP 6 für die

Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art. Auch ein

Aufforderungsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung,

die dann vor Prozess bezahlt, ist von dieser auch aus dem Titel des

Schadenersatzes nur nach TP 5 oder 6 RATG, nicht aber nach TP 3A zu

honorieren (2 Ob 70/95 = ZVR 1997/15 = RS0072215; OLG Linz 12 R 94/88

= AnwBl 1989, 436; LG St. Pölten 36 R 332/02w), und fiele daher im

Falle eines nachfolgenden Prozesses unter den Einheitssatz nach § 23 Abs 1 RATG.

Daraus ist aber ersichtlich, dass das Gesetz ohnedies unterscheidet, ob lediglich ein kurzer Brief oder eine ausführlichere Darstellung geschrieben wird. Für eine weitere darüber hinausgehende Honorierung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum. Insbesonders ist ein wesentlicher Unterschied zu den oben angeführten Aufforderungsschreiben nicht lediglich dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger im vorliegenden Fall auch Erkundigungen über den tatsächlichen Lenker einholte (so auch das LG Eisenstadt in der zitierten Rechtsmittelentscheidung vom 30.7.2007, AZ 37 R 91/07t). Dem unbegründeten Rekurs der klagenden Partei war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ZPO. Landesgericht Eisenstadt

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