JudikaturJustiz13R55/07x

13R55/07x – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
24. April 2007

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** K*****, *****, 1230 Wien, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1230 Wien, Rößlergasse 15, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, RAe OEG in 1040 Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** K*****, *****, 7210 Mattersburg, *****, wegen Unterhalt, über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 27.2.2007, GZ 3 E 426/07x-7 (Rekursinteresse Euro 25,--), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die Kosten des Drittschuldners AMS *****, 7210 Mattersburg, *****, für seine Äußerung vom 27.2.2007 werden mit Euro 25,-- bestimmt. Diese Kosten sind vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen."

Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde aufgrund des Beschlusses des BG Liesing (AZ 7 P 118/01g) gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von Euro 12.687,12 und des laufenden Unterhalts von Euro 364,-- monatlich ab 1.3.2007 mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7.2.2007 (ON 2) die Forderungsexekution nach § 294 EO bewilligt. Zugleich wurde der betreibenden Partei mit Beschluss des Erstgerichtes die Verfahrenshilfe im vollen Umfang nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO bewilligt (vgl auch ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners AMS ***** für die Äußerung vom 27.2.2007 (ON 6) mit Euro 25,-- gem. § 300 Abs. 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibenden Parteien verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt. Es wies unter Bezugnahme auf verschiedene Judikate darauf hin, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht von der Bezahlung der Drittschuldnerkosten befreie.

Gegen diesen Beschluss, soweit ihr die Zahlung dieser Kosten an den Drittschuldner aufgetragen wurde, richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei. Der Rekurs wurde schriftlich, jedoch ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht. Im Hinblick auf §§ 78 EO, 520 ZPO hat das Erstgericht zutreffend ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und die betreibende Partei aufgefordert, den eingebrachten Rekurs durch die Beigabe einer Anwaltsunterschrift verbessert vorzulegen (vgl hg 37 R 38/07y). Die betreibende Partei ist dieser Aufforderung nachgekommen, sodass der Rekurs inhaltlich zu behandeln war. Der Verpflichtete hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend führt die Rekurswerberin aus, dass ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO bewilligt worden sei. Wohl sind Drittschuldnerkosten nicht explizit im § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO angeführt. Nach Teilen der bisherigen Rsp gewährt die Verfahrenshilfe deshalb keine Befreiung von der Zahlung der Kosten der Drittschuldnererklärung (vgl LGZ Wien EFSlg 73.120, 72.920, 69.994, 82.419, 98.528, LG Salzburg EFSlg 82.420). Dem hat sich - allerdings ohne nähere Begründung - auch die bisherige Lehre angeschlossen (Zechner, EO § 302 Rz 1; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 302 Rz 12; Oberhammer in Angst, EO § 302 Rz 5).

Demgegenüber ist das LGZ Wien von dieser Haltung abgegangen und gelangte jüngst zum Ergebnis, dass § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach § 302 EO umfasst (vlg. LGZ Wien 46 R 8/04y = VdRÖ-E-001-2006). Es führte dazu wie folgt aus:

„Nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

Rechtssätze
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