JudikaturJustiz13R129/06b

13R129/06b – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 2006

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Konkurssache über das Vermögen des Schuldners C***** Sch*****, *****, Hauptstraße 43, 7062 St. Margarethen im Burgenland, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 24.05.2006, GZ 9 S 8/06 m-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Rekurswerbers sowie auf Annahme des Zahlungsplanes und auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung abgewiesen. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, die Erfüllung der angebotenen Quote von 9,5 % im Zahlungsplan sei in Anbetracht der Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners sowie der Höhe seines Einkommens von monatlich ca. Euro 693,-- sowie der Tatsache, dass er kein zu verwertendes Vermögen hat, voraussichtlich nicht möglich. Die Kosten des Verfahrens seien aufgrund der Einkünfte des Schuldners nicht gedeckt, lediglich die Bekanntgabe im Vermögensverzeichnis, er habe Euro 350,-- für einen Kostenvorschuss, reiche für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht aus. Eine diesbezügliche Bescheinigung durch den Schuldner sei unterblieben.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners kommt im Sinne des Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 183 Abs. 1 KO ist der Konkursantrag, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens fehlt, aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat (Z 1), er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (Z 2) und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (Z 3).

Das Erstgericht ist im Hinblick auf den Antragsinhalt zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Voraussetzungen nach § 183 KO nicht erwiesen wurden. In Anbetracht des Nettoeinkommens des Schuldners von monatlich ca. Euro 693,--, dem ein Existenzminimum unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht laut Tabelle 1b m für das Jahr 2006 bei Euro 943,-- gegenübersteht, sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist, ist indiziert, dass die Erfüllung der angebotenen Quote von 9,5 % im Zahlungsplan dem Schuldner nicht möglich sein wird. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erstgericht nicht mit der Behauptung des Schuldners auseinandergesetzt hat, dass er unentgeltlich im Hause seines Vaters J***** Sch***** wohne. Zwar ist richtig, dass der bloße Hinweis darauf nicht hinreicht, um hier von der notwendigen Bescheinigung auszugehen, jedoch wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die für die notwendigen Ergänzungen nötigen Anleitungen zu geben (RIS-Justiz RS0116726).

Allerdings ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind, nach Ansicht des OGH durch den Gesetzgeber der Insolvenzrechts-Novelle 2002 klargestellt worden, dass § 183 KO bei einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögen nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vorsieht. Diese Bestimmung normiert nach Ansicht des OGH aber nicht die generellen Inhaltserfordernisse jedes Konkursantrages (vgl. ZIK 2003/194; 8 Ob 147/03 f). Damit ist nach der nunmehrigen gefestigten Judikatur im Gegensatz zur Rechtsprechung vor der Insolvenzrechts-Novelle 2002 (vgl. SZ 70/100; 71/167; ZIK 1998,29) und im Einklang mit der bisherigen Lehre (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 102) klargestellt, dass § 183 KO lediglich eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip normiert, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschuss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO der Konkurs eröffnet werden kann (vgl. 8 Ob 5/05 a). Liegt nun kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens, den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (8 Ob 147/03 f mwN; Kodek aaO Rz 69 und 102). Es hat also in diesem Fall eine doppelte Prüfung der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der Kostendeckung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob davon wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 183 KO abgesehen werden kann, oder ob ein kostendeckendes Vermögen im Sinne des § 70 KO vorliegt bzw. ein Kostenvorschuss nach § 71a KO erlegt wurde. Wie bereits ausgeführt, wurden vorliegend die Voraussetzungen nach § 183 KO (noch) nicht erwiesen. Das Erstgericht hat aber den Antrag unzutreffend sofort abgewiesen, ohne die Eröffnung des Konkurses vom Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner den Erlag des Kostenvorschusses von Euro 350,-- in seinem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens selbst angeboten hat. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend § 71a Abs. 1 KO einen Kostenvorschuss zu bestimmen und dessen Erlag dem Schuldner aufzutragen haben. Erst bei dessen Nichterlag kommt die Abweisung des Antrages - nach allfälliger weiterer Prüfung der Voraussetzungen des § 183 KO - in Betracht (8 Ob 147/03 f; hg. 13 R 78/06 b).

Landesgericht Eisenstadt

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