JudikaturJustiz13R114/07y

13R114/07y – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
04. Januar 2008

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei G***** Sch*****, *****, Angestellter, *****, 7223 Sieggraben, wegen EUR 26.320,04 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 290,26) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 31.7.2007, GZ 3 E 595/07z-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28.2.2007 wurde der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des LG Eisenstadt vom 16.11.2006, AZ 4 Cg 279/06p, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 26.320,04 s. A. und sonstiger Kosten unter anderem die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ ***** GB 30117 Sieggraben, bewilligt (siehe ON 2).

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10.4.2007 (ON 4) wurde die Schätzung der obgenannten Liegenschaft durch den Sachverständigen Ing. K***** U***** angeordnet. Als Schätzungstermin wurde der 21.5.2007, 9.00 Uhr, festgesetzt. Vom Erstgericht wurde dabei dem Sachverständigen nicht aufgetragen, dass die Parteien oder der Rechtsvertreter der betreibenden Partei der Schätzung beizuziehen sind. Vielmehr verfügte das Erstgericht die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses ON 4 unter anderem an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei, an den eine solche Ausfertigung am 12.4.2007 zugestellt wurde.

Wie aus einem vom Sachverständigen Ing. U***** angefertigten „Schätzungsprotokoll" vom 21.5.2007, 9.00 Uhr, hervorgeht, war bei diesem Termin außer ihm Dr. H***** Sch*****, bei dem es sich offenbar um einen beim Rechtsvertreter der betreibenden Partei beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter handelt (siehe „Schätzungsprotokoll" ON 5 iVm der Kostennote des Rechtsvertreters der betreibenden Partei vom 21.5.2005), als Rechtsvertreter der betreibenden Partei anwesend. Bei der zu schätzenden Liegenschaft handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen Ing. U***** in seinem „Schätzungsprotokoll" ON 5 um ein Einfamilienwohnhaus, welches etwa um 1975 errichtet wurde. Eine Schätzung konnte jedoch nicht erfolgen, weil das Objekt nicht zugänglich war. Nach dem genannten „Schätzungsprotokoll" dauerte dieser Schätzungsversuch am 21.5.2007 von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21.5.2007 (ON 6) wurde vom Erstgericht ein weiterer Schätzungstermin für den 15.6.2007, 11.00 Uhr, unter Beiziehung eines Schlossers angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 8.6.2007 (ON 7) stellte der Rechtsvertreter der betreibenden Partei zum einen einen Antrag auf Bestimmung der Kosten für seine Intervention beim Schätztermin vom 21.5.2007 in Höhe von insgesamt EUR 482,28. Zum anderen beantragte er die Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO aufgrund einer mit dem Verpflichteten getroffenen Zahlungsvereinbarung. Aufgrund dieses Aufschiebungsantrages wurde daraufhin der Schätzungstermin abberaumt (siehe ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 11 bestimmte das Erstgericht unter anderem die Kosten der betreibenden Partei für ihre Intervention bei der Schätzung am 21.5.2007 als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei, wobei die Höhe dieser Kosten mit EUR 192,02 bestimmt wurde. Das Erstgericht begründete diese Kostenentscheidung wie folgt:

„Für die Teilnahme an der Befundaufnahme von einfachen Schätzungen - dazu gehört die Schätzung von üblichen Einfamilienhäusern/Eigentumswohnungen - gebühren in der Regel nur Kosten nach TP 7/1 RAT (RPfSlg 53/1997, Heller-Berger-Stix, 728). Es ist auch nicht aktenkundig, dass es zu Schwierigkeiten etwa im Zusammenhang mit Zubehörsfragen und dergleichen hätte kommen können bzw gekommen ist.

An Zeitversäumnis waren EUR 24,10 zuzuerkennen, weil für Interventionen lediglich die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten zuzusprechen sind. Bei Substitution der Intervention an einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes hätte die betreibende Partei mit Wegzeiten von maximal einer Stunde das Auslangen gefunden. Der Vollzugsort ist von den in Mattersburg ansässigen Rechtsanwaltskanzleien 12 km entfernt; Fahrtkosten waren daher für insgesamt 24 km zuzusprechen, dies unter Zugrundelegung eines Satzes von EUR 0,376 pro Kilometer.

Ein substanziertes Vorbringen der betreibenden Partei, wonach eine Intervention durch den ausgewiesenen Vertreter erforderlich war, wurde nicht erstattet. Die betreibende Partei hat auch nicht bescheinigt, dass eine Substitution unmöglich war."

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in dieser Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Schätzungstermin am 21.5.2007 „nach TP 7/2 RATG mit EUR 482,28 bestimmt werden"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Verpflichtete hat sich am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sowohl vom Erstgericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung als auch von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs zur Frage des Ersatzes von Kosten eines Parteienvertreters bei einer Schätzung in Zwangsversteigerungsverfahren lediglich Fundstellen zitiert werden, die aus der Zeit vor der EO-Novelle 2005, BGBl I 2005/68, stammen. Mit der EO-Novelle 2005 wurden aber unter anderem TP 3A und TP 7 RATG novelliert. Gemäß TP 3A III. RATG idgF gebührt in allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichtes erfolgt, eine Honorierung nach TP 3A RATG. In den Gesetzesmaterialien wurde diese Änderung damit begründet, dass die Beteiligung von Rechtsanwälten an Befundaufnahmen durch Sachverständige von der Schwierigkeit her häufig der Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung vor Gericht gleichstehe (und daher so wie diese entlohnt werden soll), insbesondere dann, wenn das Gericht eine solche Beiziehung für notwendig erachte (928 BlgNR 22. GP 13). Demgemäß solle eine Entlohnung nach TP 3A RATG in diesen Fällen immer dann stattfinden, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme über Auftrag des Gerichtes erfolge. Auf die Frage, ob die Teilnahme des Rechtsvertreters der betreibenden Partei am Schätzungstermin vom 21.5.2007 nach TP 3A RATG zu honorieren wäre, ist nicht näher einzugehen, weil der Rechtsvertreter der betreibenden Partei ohnehin keine Kosten nach TP 3A RATG verzeichnet hat. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass hier auch kein Fall des TP 3A RATG gegeben wäre, weil das Erstgericht nicht den Auftrag erteilt hat, dass bei der Schätzung vom 21.5.2007 die Parteienvertreter beizuziehen sind.

Wie erwähnt, wurde mit der EO-Novelle 2005 aber auch TP 7 Abs 1 bis 3 RATG novelliert. Wie in den Gesetzesmaterialien dazu ausdrücklich ausgesprochen wird, hat sich im Bereich der TP 7 RATG ein Änderungsbedarf aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198/01 ua, ergeben, mit dem die Wortfolge „während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in TP 7 Abs 1 RATG (alt) mit Ablauf des 30.6.2005 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diesem zitierten Erkenntnis des VfGH lag ein diesbezüglicher Antrag des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht gemäß Artikel 89 Abs 2 Satz 2, 140 Abs 1 B-VG zugrunde (hg Beschluss vom 28.5.2001, 13 R 91/01g). Der VfGH erachtete die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das eigentliche Geschäft aufgewendete Zeit als unsachlich und damit dem Gleichheitssatz widersprechend. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit der mit der EO-Novelle 2005 vorgenommenen Neuregelung (Änderungen der TP 7 Abs 1 und 2 sowie der TP 9 Z 4 RATG) den Bedenken des VfGH angemessen Rechnung getragen werden. Die Wegzeit sei demnach nicht mehr nach TP 7 RATG, sondern vielmehr nach dem Fixbetrag der TP 9 Z 4 RATG - wie beim Sachverständigen unabhängig von der Höhe des Streitwertes - zu entlohnen. Weiters wurde in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des TP 7 Abs 2 RATG ausgeführt, dass in TP 7 Abs 2 RATG den Erfahrungen der Praxis folgend festgehalten wird, dass die Beteiligung am Vollzug im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird und daher auch entsprechend entlohnt werden soll, es sei denn, dass die Beteiligung aus besonderen Gründen nicht erforderlich war (wenn etwa - wie im Anlassfall des obgenannten VfGH-Erkenntnisses - der betreibenden Partei der Zustand des Vollzugsortes bereits aus einem Parallelverfahren hinreichend bekannt ist und auch aus anderen Gründen keine Schwierigkeiten beim Vollzug zu erwarten waren). Zur Änderung des TP 7 Abs 3 RATG wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um eine Zitatanpassung handelt.

Da sowohl in der jüngeren, nach Inkrafttreten der EO-Novelle 2005 ergangenen Rechtsprechung (siehe zB RIS-Justiz RKl0000012; LG Klagenfurt 3 R 112/06i ua) als auch Lehre (vgl zB Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 602f), die durch die EO-Novelle 2005 erfolgte Änderung des TP 7 RATG - aus Sicht des Rekursgerichtes - nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt wird, wird im folgenden die Regelung der TP 7 RATG in der Fassung vor der EO-Novelle 2005 als auch in der Fassung der EO-Novelle 2005 gegenüber gestellt:

TP 7 RATG idF vor der EO-Novelle 2005:

„(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen udgl während der ganzen, mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit: für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als EUR 138,90 für die halbe Stunde; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden.

(2) Wurde ein Geschäft der in Abs 1 bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Abs 1, höchstens jedoch ein Betrag von EUR 277,50 für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war.

(3) Nach Abs 2 sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, zB Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken udgl."

TP 7 RATG idF der EO-Novelle 2005:

„(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die - wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde - in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als EUR 138,90 für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von EUR 277,50 für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, zB Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken udgl."

Aus dieser Gegenüberstellung der TP 7 RATG ergibt sich, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der EO-Novelle 2005 die Tarifpost 7 Abs 2 RATG sämtliche in TP 7 Abs 1 RATG bezeichneten Geschäfte betraf und das Doppelte der Entlohnung nach TP 7 Abs 1 RATG für die Fälle vorsah, in denen die Vornahme eines solchen Geschäftes durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wurde und die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall auch erforderlich war. TP 7 Abs 2 RATG idF der EO-Novelle 2005 bezieht sich nunmehr aber lediglich auf den Fall einer „Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen", die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird. Welche Geschäfte der Gesetzgeber mit der „Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen" gemeint hat, ist den Gesetzesmaterialien zur Exekutionsnovelle 2005 nicht zu entnehmen. Diese Wortfolge war vor der EO-Novelle 2005 in der TP 7 Abs 1 RATG enthalten (siehe oben). Das Rekursgericht geht davon aus, dass die Wortfolge „Vollzug von Exekutionshandlungen" dem Begriff des „Exekutionsvollzuges" bzw des „Vollzugs der Exekution" des § 16 EO gleichzusetzen ist.

Nach § 16 Abs 1 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution, sofern in der EO nichts anderes bestimmt ist, von Amts wegen. Gemäß § 16 Abs 2 EO wird der Vollzug der Exekution entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt, welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln. Nach herrschender Auffassung sind unter den in § 16 Abs 2 EO genannten Zivilgerichten, wie sich aus der Gegenüberstellung zu den Vollstreckungsorganen ergibt, die Organe der Rechtsprechung, also Richter und Rechtspfleger, zu verstehen. Von den Vollstreckungsorganen handeln die §§ 24 ff EO (vgl Jakusch in Angst, EO, § 16 Rz 5). Gemäß § 24 Abs 1 EO schreiten als Vollstreckungsorgane die Gerichtsvollzieher ein (näheres dazu siehe Jakusch aaO § 24 Rz 1 ff).

Vorliegendenfalls stellt sich die Frage, ob die Durchführung eines Schätzungstermines als Exekutionsvollzug im Sinne des § 16 Abs 2 EO anzusehen ist. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 war ein Schätzungstermin im Zwangsversteigerungsverfahren von einem Vollstreckungsorgan zu leiten. Durch die EO-Novelle 2000 wurde aber § 141 Abs 2 EO unter anderem dahingehend novelliert, dass nunmehr der Schätzungstermin nicht mehr vom Vollstreckungsorgan zu leiten ist, sondern die Leitung allein dem Sachverständigen obliegt (Angst in Angst, EO, § 141 Rz 8). Wenngleich der Sachverständige nunmehr den Schätzungstermin zu leiten hat, stehen ihm mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung die Befugnisse, die dem Gerichtsvollzieher in § 26 EO zur Beseitigung von Vollzugshindernissen und eines Widerstandes eingeräumt werden, nicht zu. Sind solche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich, muss der Sachverständige die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen. Ferner sind Kostenverzeichnisse nicht dem Sachverständigen zu übergeben, weil deren Entgegennahme nicht in seinen Aufgabenbereich fällt (näheres dazu siehe Angst aaO § 141 Rz 9). Weiters ist ständige Rechtsprechung, dass der gerichtliche Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG ist (SZ 60/2 = EvBl 1987/117, 441 = JBl 1987, 308;

Angst/Jakusch/Mohr, EO, MGA14, E 6 zu § 141). Daraus ergibt sich nach Beurteilung des Rekursgerichtes, dass es sich bei der Durchführung eines Schätzungstermines im Zwangsversteigerungsverfahren unter Leitung eines Sachverständigen nicht um einen Exekutionsvollzug und damit auch nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" im Sinn des TP 7 Abs 2 RATG idF der EO-Novelle 2005 handelt. Dies bedeutet, dass die Frage, ob die betreibende Partei für ihre Intervention beim Schätzungstermin vom 21.5.2007 die höhere Entlohnung nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG gebührt, nicht nach den weniger strengen Voraussetzungen des TP 7 Abs 2 RATG, sondern nach den strengeren Voraussetzungen des TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zu beantworten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vor der EO-Novelle 2005 zutreffend vorgenommene Unterscheidung der (niedrigeren) Kosten nach TP 7 Abs 1 RATG und der (höheren) Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG nach der nunmehrigen Rechtslage (seit Inkrafttreten der EO-Novelle 2005) nicht mehr zutreffend ist. Vielmehr sind nunmehr beide Arten der Entlohnung in TP 7 Abs 1 RATG geregelt. Die vor der EO-Novelle 2005 in TP 7 Abs 2 RATG geregelte höhere Entlohnung ist nunmehr nämlich in TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG normiert. So wird auch in TP 7 Abs 2 RATG idF der EO-Novelle 2005 hinsichtlich der Höhe der Entlohnung auf TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG verwiesen. In Konsequenz dieser Gesetzesänderung wurde mit der EO-Novelle 2005 auch TP 7 Abs 3 RATG (zitatmäßig) angepasst (siehe dazu auch die bereits oben zitierten und näher dargelegten Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2005). Wie bereits oben angedeutet wurde, wurde diese gesetzliche Änderung in der jüngeren, seit der EO-Novelle 2005 ergangenen Rechtsprechung und auch Lehre nicht ausreichend berücksichtigt (vgl dazu zB Obermaier aaO Rz 602 f; LG Klagenfurt RIS-Justiz RKL0000012; LG Klagenfurt 3 R 112/06i, 3 R 120/06s, 3 R 200/06f ua).

Die höhere Entlohnung nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG gebührt für eine Verrichtung eines Geschäftes durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei nach leg.cit., wenn die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war. Diese Anspruchsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005 (siehe dazu die oben vorgenommene Gegenüberstellung dieser Gesetzesbestimmungen). Dies bedeutet, dass insofern die bisherige Rechtsprechung zu TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005 sinngemäß herangezogen werden kann. Die Judikatur zur Bemessung der Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung an der Befundaufnahme zur Schätzung einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2005 war nicht einheitlich. Die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wurde in der Rechtsprechung einheitlich nur dann anerkannt, wenn entweder von vornherein mit dem Auftreten von Schwierigkeiten rechtlicher Natur bei der Amtshandlung zu rechnen war - auch wenn in der Folge solche nicht aufgetreten sind - oder wenn solche tatsächlich aufgetreten sind - auch wenn von vornherein nicht damit zu rechnen war (RPfSlgE 1975/86, 1981/4, 1982/32; hg 13 R 141/04i ua). Nicht hingegen rechtfertigten Schwierigkeiten rein tatsächlicher Natur (LG Salzburg RPfSlgE 1995/117) und die Höhe des betriebenen Anspruches (LG Linz RPfSlgE 1993/56) die Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters. In den letzten Jahren war allerdings das LG Steyr (RPfSlgE 1998/100) von dieser Rechtsprechung abgewichen und hatte ausdrücklich auch Schwierigkeiten rein sachlicher Art als die Notwendigkeit der Intervention eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters begründend anerkannt. Soweit ersichtlich, ist diese Rechtsmeinung vereinzelt geblieben. Es findet sich auch keine dogmatische Begründung, warum das LG Steyr von der bisher gegenteiligen Rechtsprechung abgegangen war. Konkret bei der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren wurde besonders uneinheitlich judiziert. Das LG Krems (RPfSlgE 1989/150) und das LGZ Wien (RPfSlgE 1988/77) sprachen die höheren Kosten (nach TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005) nur dann nicht zu, wenn es sich um eine Liegenschaft von geringem Wert handelt. Das LGZ Graz anerkannte Kosten in dieser Höhe nur bei größeren Liegenschaften im städtischen Bereich, bei landwirtschaftlichen oder bei Unternehmensgrundstücken oder dann, wenn der betreibende Gläubiger noch keine Kenntnis von der Beschaffenheit der Liegenschaft hat (RPfSlgE 1996/57). Das LG Innsbruck (AnwBl 1996/41) und ihm folgend zum Teil auch das LG Klagenfurt (RPfSlgE 1997/78) fand diese höhere Entlohnung dann als angemessen, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich deren auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten, was bei einem landwirtschaftlichen Betrieb als gegeben erachtet wurde.

Soweit in diesen Entscheidungen auf den Wert der Liegenschaft, auf Schwierigkeiten der Befundaufnahme oder auf die Kenntnis des betreibenden Gläubigers von der Beschaffenheit der Liegenschaft abgestellt wurde, kann ihnen nach Ansicht von Jakusch (in Angst, EO, § 74 Rz 117) auf dem Boden der herrschenden Rechtsprechung, wonach die höheren Kosten (nach TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005) nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen, nicht gefolgt werden. Dem LG Klagenfurt sei hinsichtlich der zitierten Entscheidung allerdings darin zu folgen, dass bei Schätzung einer Liegenschaft, auf der ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, in aller Regel damit zu rechnen sein werde, dass Fragen der Zubehöreigenschaft einzelner Fahrnisse zu lösen sein werde, wozu es jedenfalls eines Juristen bedürfte. Letztlich findet sich eine Vielzahl von Entscheidungen, die in ihrer Begründung nur generell ausführen, dass es nur selten der Intervention eines Anwaltes bei Liegenschaftsschätzungen bedürfe (EvBl 1934/59 und 474, 1958/110 usw); umgekehrt gibt es auch Entscheidungen, wiederum ohne nähere Begründung, die im Regelfall davon ausgehen, dass die Intervention notwendig sei (RPfSlgE 1999/8/9).

Die im Anwaltsblatt 1996/780 veröffentlichte Entscheidung des LGZ Graz ging dahin, dass die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter bei einer verhältnismäßig einfachen Schätzung einer Liegenschaft jedenfalls (nur) dann erforderlich und nach TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005 zu entlohnen sei, wenn die Befundaufnahme für die betreibende Partei die erste und einzige Gelegenheit sei, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, was im Fall eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechtes im Allgemeinen zu verneinen sei. Insbesondere sei auch der Befriedigungsrang von Bedeutung; liege dieser in einem kritischen Bereich, sei eine anwaltliche Intervention eher zu rechtfertigen (Feil, EO, § 74 Rz 41).

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht ist unter Berücksichtigung dieser oben aufgezeigten Judikate in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die höheren Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG idF vor der EO-Novelle 2005 nur bei zu erwartenden oder tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Natur zustehen (hg 13 R 141/04i, hg 13 R 125/03k ua). Zu beachten ist weiters, dass der für die Kostenentscheidung des Gerichtes maßgebliche Sachverhalt, sofern er nicht bereits aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, wie es sich aus § 54 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) ergibt, gleichzeitig mit dem Kostenverzeichnis zu behaupten und durch Vorlage von Urkunden zu bescheinigen ist (EFSlg 1995/119; hg 13 R 141/04i; hg 13 R 125/03k uva). Demnach hat die betreibende Partei anlässlich der Verzeichnung der Interventionskosten darzutun, welche Umstände die Intervention eines Rechtsanwaltes notwendig machten bzw notwendig erscheinen ließen (RPfSlgE 1967/110, 1999/6; hg 13 R 141/04i; hg 13 R 125/03k; hg 13 R 51/04d; hg 13 R 5/04i; hg 13 R 221/04d ua).

Vorliegendenfalls waren nach der Aktenlage für die betreibende Partei Schwierigkeiten rechtlicher Natur nicht zu erwarten. Im konkreten Fall handelt es sich bei dem Exekutionsobjekt um ein Einfamilienhaus, sodass von vornherein rechtliche Probleme nicht unterstellt werden können. Dass es sich vorliegendenfalls um eine verhältnismäßig schwierige Schätzung einer Liegenschaft handeln würde, kann nach der Aktenlage ebenfalls nicht angenommen werden. Ebenfalls war nach der Aktenlage nicht anzunehmen, dass Fragen der Zubehöreigenschaft einzelner Fahrnisse bei der Schätzung zu lösen sein werden. Die Höhe der Forderung der betreibenden Partei stellt kein ausreichendes Kriterium dar, um den beantragten höheren Kostenzuspruch zu begründen. Sogar wenn man der Judikatur folgen würde, dass die höheren Kosten zustehen, wenn die gegenständliche Befundaufnahme zur Schätzung für die betreibende Partei die erste Gelegenheit gewesen sei, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen, würden hier die höheren Kosten nicht zustehen, weil die betreibende Partei hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft ein rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht hat und in einem solchen Fall judiziert wird, dass die Befundaufnahme für die betreibende Partei diesfalls im Allgemeinen nicht die erste und einzige Gelegenheit sei, die Liegenschaft hinreichend kennen zu lernen (vgl LGZ Graz AnwBl 1996/780; Feil aaO § 74 EO Rz 41). Auch der von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs angesprochene „Befriedigungsrang unter Bedachtnahme auf das bevorrangte Pfandrecht des Landes Steiermark" vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Intervention nicht zu rechtfertigen.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nach der Aktenlage bei der Befundaufnahme zur Schätzung am 21.5.2007 keine Schwierigkeiten rechtlicher Natur für die betreibende Partei zu erwarten waren. Ebenso sind bei der Befundaufnahme zur Schätzung am 21.5.2007 keine Schwierigkeiten rechtlicher Natur tatsächlich aufgetreten (siehe „Schätzungsprotokoll" ON 5).

Die betreibende Partei hat anlässlich der Verzeichnung ihrer Interventionskosten auch nicht auf geeignete Weise dargetan, welche Umstände die Intervention eines Rechtsanwaltes beim Schätzungstermin vom 21.5.2007 notwendig machten bzw notwendig erscheinen ließen. In ihrem mit ihrem Kostenbestimmungsantrag ON 7 rechtzeitig (vgl dazu Angst aaO § 141 EO Rz 9) gelegten Kostenverzeichnis werden keine derartigen Umstände auf geeignete Weise angeführt. Im Kostenverzeichnis der betreibenden Partei sind nämlich keine konkreten Gründe für die Notwendigkeit des Einschreitens eines Rechtsanwaltes angegeben. Vielmehr finden sich auf der Rückseite des Kostenverzeichnisses lediglich formelhaft vorbereitete theoretische Möglichkeiten ohne konkreten Bezug auf den gegenständlichen Exekutionsakt, wobei nicht einmal eine dieser formelhaft vorbereiteten theoretischen Möglichkeiten vom Rechtsvertreter der betreibenden Partei im Kostenverzeichnis angekreuzt wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes und auch anderer Rekurssenate nicht einmal das Ankreuzen formelhafter allgemeiner und abstrakter Wendungen geeignet ist, die Notwendigkeit der Beteiligung an der Schätzung konkret zu behaupten und zu bescheinigen (LG Klagenfurt 3 R 112/06i, 3 R 120/06s; LG Salzburg 22 R 39/05x = RIS-Justiz RSA0000029 ua). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass Schwierigkeiten rechtlicher Art nach der Aktenlage nicht zu erwarten waren und von der betreibenden Partei auch nicht ausreichend konkret behauptet und bescheinigt wurden. Demzufolge stehen der betreibenden Partei für ihre Intervention beim Schätzungstermin vom 21.5.2007 nicht die (betragsmäßig verzeichneten) höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG idF der EO-Novelle 2005 zu.

Die betreibende Partei hat in ihrem Kostenverzeichnis auch keine Umstände ausreichend konkret behauptet und bescheinigt, dass eine Substitution durch einen am Ort des Erstgerichtes ansässigen Rechtsanwalt bzw Rechtsanwaltsgehilfen nicht sachgerecht gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes und auch anderer Rekurssenate stehen nämlich einer betreibenden Partei für die Intervention ihres Rechtsvertreters bei einem Schätzungstermin im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur die Kosten zu, die entstanden wären, hätte der Rechtsvertreter der betreibenden Partei einen im Sprengel des Exekutionsgerichtes ansässigen Rechtsanwalt substituiert. Nach überwiegender Meinung stehen nämlich dem einschreitenden Rechtsanwalt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann, wenn er - wie hier - seinen Kanzleisitz außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes hat, in der Regel nur jene Kosten zu, die entstanden wären, hätte er einen dort ansässigen Rechtsanwalt substituiert (Jakusch aaO § 74 EO Rz 113 iVm Rz 21; LG Korneuburg RPfSlgE 1988/16; hg 13 R 141/04i ua). Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch aaO § 74 Rz 21).

Anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn besondere Umstände für die Intervention des bevollmächtigten Anwaltes sprechen, wie zB ein in einem konkreten Fall bedeutsames besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten oder besondere, im konkreten Fall bedeutsame Vorkenntnisse des einschreitenden Rechtsanwaltes (Jakusch aaO § 74 Rz 113). Als den Zuspruch der höheren Kosten des persönlichen Einschreitens rechtfertigende Umstände wurden ferner die ungewöhnliche Höhe des betriebenen Anspruches oder die Schwierigkeit der Rechtssache anerkannt (LG Wien RPfSlgE 1997/1988/79; LG Wien RPfSlgE 1989/113; Jakusch eben dort). Soweit der für die Kostenentscheidung des Gerichtes maßgebliche Sachverhalt nicht bereits aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, ist er, wie sich aus § 54 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) ergibt, gleichzeitig mit dem Kostenverzeichnis zu behaupten und durch Vorlage von Urkunden zu bescheinigen (LG Linz RPfSlgE 1995/119; Jakusch aaO § 74 Rz 125; hg 13 R 141/04i ua). Derartige besondere Umstände sind vorliegendenfalls weder aktenkundig noch gerichtsbekannt. Wie oben bereits eingehend dargestellt wurde, reichen die von der betreibenden Partei in ihrem Kostenverzeichnis angeführten (und nicht einmal angekreuzten) formelhaften allgemeinen und abstrakten Wendungen nicht aus, um derartige besondere Umstände, welche eine Substituierung durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt untunlich erscheinen lassen würden, darzutun. Die vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung ermittelten Wegzeiten und Fahrtkosten sind daher - aus Sicht der betreibenden Partei - nicht zu beanstanden.

Da der betreibenden Partei vom Erstgericht ohnehin vom Verpflichteten (= unbekämpft) Kosten nach TP 7/1 erster Satz RATG und TP 9 Z 1 lit b und Z 4 RATG zugesprochen wurden und die betreibende Partei im Sinne der obigen Ausführungen durch diese Entscheidung jedenfalls nicht beschwert ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob der betreibenden Partei für die Intervention ihres Rechtsvertreters bei der Schätzung vom 21.5.2007 überhaupt Kosten zuzusprechen gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes und auch anderer Rekurssenate ist nämlich die Frage der Honorierung bzw des Kostenersatzanspruches der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Exekutionsvollzug und auch bei der Vornahme von sonstigen Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei im Sinn der TP 7 Abs 1 RATG in einem zweistufigen Prüfungsvorgang zu lösen. In einem ersten Schritt ist unter Heranziehung allgemeiner Kriterien (§ 74 EO idF der ZVN 2004) im Einzelfall zu prüfen, ob die Intervention überhaupt zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig war. Erst wenn dies bejaht werden kann, stellt sich die Frage nach der Höhe der Honorierung im Sinn des TP 7 Abs 1 erster oder zweiter Fall RATG idF EO-Novelle 2005 (näheres dazu siehe auch Rassi, Kostenfragen zur Intervention bei der Fahrnisexekution nach der EO-Novelle 2005, Zak 2005/78; hg 13 R 234/05t und 13 R 135/05i uva; LG Feldkirch, 2 R 245/05b ua; LG Klagenfurt RIS-Justiz RKL0000012). Vom LG Klagenfurt wird in diesem Zusammenhang judiziert, dass die Kosten für die Teilnahme an der Schätzung einer Liegenschaft im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann notwendig im Sinn des § 74 Abs 1 EO sind, wenn die Ermittlung des Schätzwertes von einer eingehenden und umfangreichen Befundaufnahme abhängt, anlässlich derer auch möglicherweise bedeutsame Rechtsfragen zu klären sein könnten (LG Klagenfurt RPfSlgE 1997/78; LG Klagenfurt 3 R 112/06i, 3 R 120/06s). Eine nähere Befassung mit dieser Judikaturlinie des LG Klagenfurt und mit der Frage, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die betreibende Partei im Hinblick auf § 74 Abs 1 erster Satz EO gegeben wären, kann - wie oben bereits zum Ausdruck gebracht wurde - dahinstehen, weil das Erstgericht vom Verpflichteten unbekämpft die Kosten der betreibenden Partei für ihre Intervention bei der Schätzung am 21.5.2007 nach TP 7/1 erster Fall RATG und TP 9 Z 1 lit b und Z 4 RATG als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt hat.

Dem Rekurs der betreibenden Partei war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.

Landesgericht Eisenstadt

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen