JudikaturJustiz13Os17/98

13Os17/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Frank Carlo G***** wegen des Vergehens der teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 31.Juli 1997, GZ 14 Vr 770/96-120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr.Spitzer, des Angeklagten und der Verteidiger Dr.Unterasinger und Dr.Komar zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des (teilweise rechtskräftig freigesprochenen) Angeklagten richtet sich gegen seine Schuldsprüche wegen des Vergehens der teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB (I.) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.).

Damit wird ihm angelastet, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt die Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung abgenötigt bzw dies versucht zu haben, indem er im Jänner 1996 in einem Gasthaus in der Nähe des WC Nicole H***** den Weg versperrte, sie aufforderte, ihm und seinem Begleiter Gerhard S***** einen "herunterzuholen", sie am Oberarm festhielt und in der Folge gewaltsam zum Herren-WC zu zerren suchte, es jedoch, weil das Opfer ihm einen Schlag gegen die Magengegend versetzte und sich widersetzte, beim Versuch blieb (I./A) und in der Nacht zum 26.Mai 1996 Elisabeth K***** auf ein Bett zerrte, sie an der Brust anfaßte, mit seiner Hand ihren Oberarm festhielt und mit seiner rechten Hand ihre linke Hand zu (s)einem Penis führte und ihre Hand umklammernd gewaltsam an seinem Glied onanierte (I./B).

Ferner liegt ihm zur Last, am 18. oder 19.Juni 1994 die am 6.Oktober 1980 geborene unmündige Christine E***** dadurch, daß er ca eine Minute über dem Gewand ihre Brustwarze drückte, sich im bekleideten Zustand auf sie hinauflegte und seinen Unterkörper auf ihren Körper hin- und herrieb, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben (II.).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Rüge nach Z 1 behauptete eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofes, weil bei einer anläßlich des Ortsaugenscheines in der Hauptverhandlung vom 31.Juli 1997 zur Überprüfung der Hörbarkeit von Äußerungen des Angeklagten (zu I./B) durchgeführten Hörprobe sich der Vorsitzende mit dem Verteidiger in einem, die übrigen Mitglieder des Schöffengerichtes jedoch in einem anderen der beiden für die Beweisdurchführung relevanten Räume aufgehalten haben.

Nach dem über den Verlauf der Hauptverhandlung aufgenommenen (vollen Beweis machenden) Protokoll (S 625 f/V) wurde bei der Hörprobe die sprechende Person durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts dargestellt und bei erhöhter Gesprächslautstärke festgestellt, daß der Wortlaut der Äußerung im anderen, durch zwei Türen und einen Hausgang getrennten Raum nicht vernommen werden kann. Bei dieser Hauptverhandlung waren stets alle Mitglieder des Gerichtshofes anwesend. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, daß nicht jeder der Richter, wenn auch von verschiedenen Standpunkten aus, das Ergebnis der Hörprobe aufnehmen und beurteilen konnte. Auch die Beschwerde selbst vermag nicht zu behaupten, daß nicht alle Mitglieder des Gerichtshofes die Hörprobe unmittelbar von ihrem Standpunkt aus zu verfolgen in der Lage gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 17 b), sondern beschreibt lediglich den dabei eingehaltenen Vorgang.

Die nunmehr in Beschwer gezogene Vorgangsweise des Gerichtes war überdies in der Hauptverhandlung nicht gerügt worden. Das erfolgreiche Geltendmachen des relevierten Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand vom Beschwerdeführer sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt ist, geltend gemacht wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 31 aa). Da dies versäumt wurde, geht die Rüge auch formell ins Leere.

In einer der Ausführung der übrigen formellen Nichtigkeitsgründe vorangestellten Präambel wird einerseits (im Nichtigkeitsverfahren unzulässig) die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, andererseits werden undifferenziert Begründungsmängel behauptet und letztlich die Unbefangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichtes in Zweifel gezogen. Soweit die diesbezügliche Argumentation unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge der sachlichen Erwiderung zugänglich ist, muß diesen Behauptungen entgegengehalten werden, daß der Schöffensenat keineswegs ausschließlich den Angeklagten belastende Beweisergebnissen gefolgt ist. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß der Schöffensenat vor allem zu den (rechtskräftigen) Freispruchsfakten wiederholt verschiedene, den Angeklagten massiv belastende Aussagen von Zeugen keineswegs seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl etwa Aussagen der Zeuginnen Petra S*****, US 54 ff, 63; Barbara Sch***** und Ing.Alexander P*****, US 66 f; Andrea Pe***** US 69).

Daß der Vorsitzende des Schöffensenates befangen gewesen wäre, wurde vom Angeklagten vor Urteilsfällung nie behauptet (s. auch S 3 in ON 103). Im übrigen bewirkt die Teilnahme eines befangenen Senatsmitgliedes an der Entscheidung keineswegs Nichtigkeit (Mayerhofer aaO, § 74 E 11). Im vorliegenden Fall mangelt es aber auch unter dem Apsekt des Gebotes fairer Verfahrensführung (Art 6 EMRK, Verletzung von das Wesen des die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens) an der dazu prozessual vorausgesetzten Antragstellung (StPÄG 1993, JAB 16, bei Pleischl/Soyer 1.Aufl. StPO S 194; 14 Os 103,104/97).

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt zunächst, daß zahlreiche Zeugen über der Anklage gar nicht zugrunde gelegten Anschuldigungen gegen den Angeklagten vernommen wurden. Bei den dazu bezeichneten Zeugen Claus U*****, Tanja C*****, Vera G***** und Karl Schl***** fehlt es bereits an dem für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes formal vorausgesetzten Antrag auf Abstandnahme von deren Vernehmung (S 341 ff, 531 ff, 537 ff, 547 ff/alle V).

Die Zeugen Kristin Z*****, Klaus F*****, Angelika Fo***** und Claudia L***** (S 149 ff, 157, 325, 329 ff und 489 ff; ebenso die in der Beschwerde nicht bezeichneten Zeugen Sabine H***** und Maria Manuela Sp*****, S 368 ff, 535/alle V) wurden zwar trotz Widerspruchs des Verteidigers vernommen. Damit ist aber keineswegs dargetan, das Gericht habe die Sache des Angeklagten nicht "in billiger Weise ... gehört" (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK). Auch Art 6 EMRK untersagt nicht die Durchführung von Beweisen, die im sichtbaren Zusammenhang zur Person des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen stehen, wenn diese Beweise in einer dem Grundsatz der Anhörung der Sache des Angeklagten in billiger Weise ("fair hearing") gerecht werdenden Art durchgeführt werden. Wesentlicher Inhalt dieser Konventionsbestimmung ist, daß dem Angeklagten in gleicher Weise wie seinem Verfahrensgegner und ausreichend Gelegenheit zu Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben und ihm insbesondere die Möglichkeit eingeräumt wird, ihn belastende Beweisergebnisse in Zweifel zu ziehen (vgl Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, Art 6 EMRK, E 14; weitergehend dazu Anm 2). Diese Möglichkeit wurde der Verteidigung uneingeschränkt eingeräumt und von dieser auch genützt (vgl die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Aktenzitate, S 166 f/VI).

Die Durchführung gesetzlich zulässiger, wenn auch allenfalls unerheblicher Beweise bedeutet keine Verletzung von die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsätzen (s. Mayerhofer StPO4, § 254 ENr 1, 4 insbes. EvBl 1966/126 auch § 281 Z 4 ENr 59). Dem Erstgericht ist überdies darin beizupflichten, daß der durch diese Beweismittel zu erforschende Umgang des Angeklagten mit Frauen sowohl für die Schuldfrage (US 12, 15 f, 29 f) als auch für die Straffrage (vgl US 74) bedeutsam war, sodaß die Beweisaufnahme auch gegen den Widerspruch des Angeklagten durchgeführt werden durfte (US 79).

Mit den weiteren in der Verfahrensrüge erhobenen Einwänden gegen die angeblich aktenwidrige Begründung von Strafbemessungstatsachen (US 72 ff) führt der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Die Beschwerde behauptet ferner, der Angeklagte sei durch die Ablehnung der an die Zeugin Nicole H***** gerichteten Frage, ob sie irgendwann vor oder nach der Tat mit ihm "Intimitäten gehabt hätte", in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Wie bereits das Erstgericht erkannte, war eine Aussage über diesen den höchstpersönlichen Lebensbereich der Zeugin betreffenden Umstand vorliegend sowohl unzumutbar (§ 153 Abs 2 StPO) als auch entscheidungsirrelevant, weil deren allfällige (vom Schöffengericht überdies gar nicht verneinte so - US 18 = s. Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63 a) Bereitschaft zu Intimitäten bei anderen Gelegenheiten angesichts ihres im Tatzeitpunkt für den Angeklagten deutlich erkennbaren Widerstandes gegen die Aufforderung zu sexuellen Handlungen keine Bedeutung zukam.

Durch die mangelnde Entscheidung über den Antrag der Anklage auf (erneute) Vernehmung der Zeugin Elisabeth K***** ist der Angeklagte nicht beschwert, weil er sich diesem (überdies unbegründet gebliebenen) Antrag nicht angeschlossen hat (S 555/V; SSt 42/56, LSK 1997/124).

Auch die Ablehnung der an die Zeugin Christine E***** gerichteten Frage, ob sie ihren nackten Oberkörper zeigende Fotos "gerne gemacht hat", betrifft den höchstpersönlichen und für die Urteilsfindung nicht maßgeblichen Lebensbereich der Minderjährigen. Auch dadurch entstand für den Angeklagten keine Beschwer, hat doch die Zeugin (trotz nicht zugelassener Fragestellung) diese Frage ohnedies beantwortete (S 485/V). Der erst in der Beschwerde relevierte Zeitpunkt der Entstehung dieser Fotos aber war nicht Gegenstand der abgelehnten Frage (S 483/V).

Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang behauptet, aus deren Vernehmung sei nicht ableitbar, daß der Angeklagte seinen Unterkörper am Körper der Zeugin gerieben habe, wird inhaltlich ein Begründungsmangel behauptet, auf den später einzugehen ist (sh auch zur Tatsachenrüge).

Die Mängelrüge (Z 5) releviert zunächst eine unvollständige Urteilsbegründung, weil Widersprüche zwischen der Aussage der (über den Vorfall nur vom Hörensagen informierten) Zeugin Sabine H***** und jener von Nicole H***** unberücksichtigt geblieben seien, ohne allerdings solche Widersprüche konkret aufzuzeigen. Insoweit ist die Rüge daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Inhaltlich sind entgegen der Beschwerde solche Widersprüche zu entscheidungsrelevanten Umständen aber gar nicht aufgetreten (vgl S 237 f/I, ON 21, S 365 f/V).

Auch der behauptete innere Widerspruch entscheidender Tatsachen liegt nicht vor. Das Urteil konstatiert, daß der versuchten geschlechtlichen Nötigung keine Einladung zu einem Getränk vorausging (US 6, 10) und der Angeklagte erst im Anschluß daran Nicole H***** aufforderte, mit ihm und seinem Begleiter etwas zu trinken (US 7). Nur diesbezüglich nahm das Erstgericht zur bloß insoweit als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen S***** an, daß die Einladung eher als Provokation gedacht war (US 11). Diese (überdies nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen schließen einander nicht aus. Aus der Konstatierung allein, der Angeklagte sei neuerlich zur Zeugin gekommen und habe sie zum Trinken aufgefordert (US 7), kann die Wiederholung einer früheren Einladung umsoweniger abgeleitet werden, als der Angeklagte unbestrittenermaßen abermals den Kontakt zur Zeugin suchte.

Mit seiner Verantwortung, der Bereich des WC wäre kein geeigneter Ort für den ihm vorgeworfenen Tatversuch gewesen, setzte sich das Schöffengericht ausführlich und unter besonderer Bedachtnahme auf die Aussage des Opfers auseinander, ohne Gesetze logischen Denkens zu verletzen (US 11 ff), konnte unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung aber auch aus der vom Angeklagten selbst als durchaus möglich erachteten ähnlichen Vorgangsweise gegen andere Frauen (US 12) die Ernstlichkeit des Tatentschlusses des Angeklagten ableiten.

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte dem Angeklagten unbegründet unterstellt, nach der Tathandlung am Kleid von Nicole H***** gerissen und dabei mit der Intention gehandelt zu haben, zudringlich zu werden, übergeht die dafür herangezogenen Aussage der Zeugin (S 411/I, 209/V) sowie seine dies zum Ausdruck bringende und der Handgreiflichkeit vorangehende Äußerung, Nicole H***** solle sich "einen älteren Haberer" suchen (US 17; S 209/V).

Im übrigen übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß das Tatgericht unter Annahme einer sexuell ausgerichteten Intention bei den nach der Tat vom Angeklagten gegen die Zeugin ausgeführten Belästigungen den ihm im Hinblick auf das Zerreißen ihres Kleides vorgeworfenen Sachbeschädigungsvorsatz ausgeschlossen hat und deswegen in diesem Punkt zu einem Freispruch gelangt ist (US 7 f).

Der (im Rahmen der Rechtsrüge, Z 9 lit b) behauptete Begründungsmangel, eine fehlende Freiwilligkeit des Rücktritts von der versuchten geschlechtlichen Nötigung könne nicht daraus abgeleitet werden, daß der Angeklagte im Anschluß an das inkriminierte Verhalten abermals zudringlich wurde und Nicole H***** am Rückenausschnitt des Kleides festhielt, ist ebensowenig gegeben. Das Schöffengericht leitete die Aufgabe des Tatentschlusses nämlich aus der entschlossenen Gegenwehr des Opfers ab (US 6, 16). Das Urteil führt lediglich illustrativ (und den Denkgesetzen keineswegs widersprechend) auch das nachfolgende Verhalten des Angeklagten als mit dem bei seiner Tat gezeigten korrespondierend an. Daß weitere Zudringlichkeiten auch andere Schlußfolgerungen zulassen, begründet ebensowenig eine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147) wie der Umstand, daß es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, noch intensivere Gewalt anzuwenden, zielt dies doch lediglich spekulativ auf eine bloß mögliche Steigerung der Gewalt, ohne damit einen formellen Begründungsmangel der dazu vom Tatgericht festgestellten entscheidungsrelevanten Umstände aufzuzeigen.

Wenn der Beschwerdeführer zu I./A seine eigene Einlassung und die vom Erstgericht abgelehnte Aussage des Zeugen Gerhard S***** in den Vordergrund stellt, wird damit bloß der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Das Erstgericht hat seine Tatversion nämlich keineswegs nur unter Hinweis auf eine durch persönlichen Eindruck erlangte Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers gestützt, sondern dies (nachvollziehbar und aktengetreu) auf dessen im gesamten Verfahren nahezu gleichlautenden, konsistenten Angaben gegründet, die im übrigen mit Ausnahme der zum Nötigungszweck abgegebenen Äußerung des Angeklagten auch mit dessen Angaben sowie jenen seines Begleiters im wesentlichen korrespondieren (US 8 ff).

Auch zum Schuldspruch I./B gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, formale Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Denn zu der vom Angeklagten geleugneten Äußerung zu seinem Opfer bei dieser Tat, sie brauche nicht zu schreien, es sei niemand da bzw es würde sie niemand hören, konnten sich die Tatrichter berechtigterweise auf die in jeder Phase des Verfahrens völlig übereinstimmenden Zeugenaussagen des Opfers (S 11 f/I, 293 ff/I, 231 ff/V) und von Walpurga M***** (33 ff/I, 281 ff/I, ON 31, 265 ff/V) sowie auch auf jene der Michaela M***** in der Hauptverhandlung (281 ff/V) stützen, sie hätte diese Äußerungen sinngemäß gehört. Auf die von der Beschwerde besonders in den Vordergrund gestellte Problematik der Hörprobe anläßlich der Hauptverhandlung (am 31.Juli 1997, S 623 ff/V) ist das Schöffengericht ausführlich eingegangen (US 36 f), hat deren Ergebnis jedoch wegen der nachträglich nicht mehr festlegbaren Umstände zur Tatzeit und anläßlich des Ortsaugenscheins (Außenlärm, tatsächliche Lautstärke der vom Angeklagten abgegebenen Äußerung) lediglich illustrativ (in einer die Denkgesetze nicht verletzenden Weise) herangezogen. Das Schöffengericht hat sich zu den Aussagen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht auf einen mangelnden Ausschluß der Hörbarkeit sondern vielmehr auf die vollkommene Übereinstimmung der Angaben des Tatopfers mit jenen außenstehender Zeugen gestützt, welche, neuerlich der Beschwerde zuwider, diese Äußerungen eindeutig bestätigt haben.

Die in diesem Zusammenhang weiterhin hilfsweise angestellten Erwägungen, es sei nicht ausschließbar, daß die Türe des Zimmers, indem sich Elisabeth K***** und der Angeklagte aufhielten, offenstand (US 36), können dahingestellt bleiben (Mayerhofer StPO4, § 281 Z 5 E 164 a). Die Feststellung der Einschüchterung des Opfers durch die Worte des Angeklagten, sie brauche nicht so zimperlich sein, es würde keiner da sein und es würde auch keiner etwas hören bzw sie brauche nicht zu schreien, es höre niemand (US 23), ist entgegen der eine Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde aus den protokollierten Aussagen des Opfers zu entnehmen (S 11/I, 269/I, 237/V).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung von weiteren Hörproben rügt, macht er keinen Begründungs- sondern einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend, der jedoch infolge Fehlens entsprechender Beweisanträge ebensowenig durchschlagen kann.

Die Feststellungen zum am Morgen nach der Tat durch die Angst um den Arbeitsplatz geprägten (dem Angeklagten gegenüber kooperativen) Verhalten des Opfers (US 33) sind in dessen Aussage (S 273/I und 249/V) hinreichend begründet. Zur Unterstützung des Angeklagten bei der Versorgung der Pferde ging das Erstgericht aber noch zusätzlich davon aus, daß sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge beim Tatopfer für sein Verhalten entschuldigte (US 32 f).

Insgesamt hat das Schöffengericht damit nicht ungeklärte Umstände zu Lasten des Angeklagten ergänzt, sondern vielmehr aus tatsächlich erzielten Beweisergebnissen den Denkgesetzen durchaus entsprechende Schlüsse gezogen.

Die zum Schuldspruch II. behauptete Aktenwidrigkeit der Feststellung, der Angeklagte habe die Brustwarze von Christine E***** "zumindest eine Minute lang" gedrückt (US 40), liegt nicht vor. Sie beruht vielmehr auf der gerade solches dokumentierenden Aussage dieser Zeugin (S 203/II, 207/III, 465/V, 467/V). Die später von ihr selbst vorgenommene Einschränkung ihrer primären Deposition auf etwa eine halbe Minute (S 479/V) hat das Tatgericht erwogen, zutreffend jedoch die exakte Dauer dieses Angriffes (siehe dazu auch die Rechtsrüge Z 9 lit a) als rechtlich unerheblich gewertet (US 43).

Weiters ist die Feststellung des Schöffengerichtes, der Angeklagte sei mit vollem Gewicht auf seinem Opfer gelegen und habe seinen Unterkörper am Körper der Zeugin auf- und abbewegt bzw gerieben, keineswegs undeutlich und jedenfalls in dessen Aussage begründet (siehe oben). Ob das Opfer dabei den Geschlechtsteil des Angeklagten spüren konnte, ist angesichts der (rechtlich zutreffenden und begründeten) Annahme des Erstgerichtes, das gesamte Tatverhalten (mit dem über eine flüchtige Berührung hinausgehenden Drücken der Brustwarze des Mädchens) wäre zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehen, bedeutungslos.

Gestützt auf die eindeutigen Angaben des Opfers zur Kenntnis seines Alters durch den Angeklagten (S 19/II, ON 43, S 179 ff/III, eigenhändige Aufzeichnungen S 201/III, S 499/III, 463 ff/V) hat das Erstgericht (in freier Beweiswürdigung, § 258 Abs 2 StPO) die leugnende Verantwortung des Angeklagten zurückgewiesen. Es hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt, die Angaben des Opfers dieser Tat dazu sowie zur Aussage des Zeugen S***** über eine Bemerkung des Angeklagten zum Alter des Mädchens (über 14 Jahre), auf die es nicht weiter reagiert habe, in Beziehung gesetzt und war schon auf Grund seiner Pflicht zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, alle Umstände, die das Beweisverfahren erbracht hat, zu erörtern. Seiner Pflicht zur Bezeichnung der entscheidenden Tatsachen, die als erwiesen angenommen wurden, sowie zur Anführung der Gründe, die zur Überzeugung ihrer Richtigkeit geführt haben, ist es jedenfalls nachgekommen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 104 f), weshalb auch subjektive Meinungen über den Eindruck, den man über das Alter des Mädchens zur Tatzeit auf Grund seines Aussehens gehabt haben könnte, weiter nicht erörtert werden mußten.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt zunächst lediglich die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Bedenken, wonach die Zeuginnen Walpurga und Michaela M***** Äußerungen des Angeklagten gegenüber Elisabeth K***** nicht gehört haben können.

In gleicher Weise versucht sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts in Ansehung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine E***** zu bekämpfen, die dem Angeklagten bereits im Juni 1993 ihr damaliges Alter von 12 Jahren mitgeteilt hatte. Der Angeklagte räumte allerdings selbst ein, daß er Christina E***** im Jahr 1993 - unter offenkundiger Anspielung auf die von ihm gewünschte sexuelle Beziehung und ihr Mündigkeitsalter - auftrug, sie möge wiederkommen, wenn sie vierzehn ist, wobei er auch im Jahr der Tat wußte, daß Christina E***** erst in diesem das 14.Lebensjahr vollendete (S 165/V). Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Verschleierung des wahren Alters der Unmündigen lassen sich also nicht einmal aus der Einlassung des Angeklagten ableiten.

Entgegen den in der Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach Z 5 a) erhobenen Bedenken lassen sich die im Urteil festgestellten Körperkontakte aus der Schilderung der Zeugin E***** ableiten, mag sie auch während des längerdauernden Vorfalls ihre Beine, zwischen denen der Angeklagte gelegen ist, angezogen haben, um damit ein (weiteres) Aneinanderreiben der Körper zu unterbinden (US 41; S 203 ff, 209 b/II, 467/V).

Die Beschwerde vermag somit auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet zunächst, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen Nicole H***** und Elisabeth K***** dem Gewaltbegriff des § 202 Abs 1 StGB zu unterstellen sei.

Darunter ist jede nach Lage des Falles überlegene und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeignete physische Kraft zu verstehen. Das bloße Festhalten einer Person genügt (Mayerhofer StGB4 § 202 E 1). Einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (vgl Leukauf-Steininger, Komm3 §§ 202 RN 8, 201 RN 19, 105 RN 4 und die jeweils zitierte Judikatur und Literatur). Es reicht somit aus, daß es tätergewollt gerade der aufgewendete Krafteinsatz ist, der das Opfer (sei es auch nur, um sich nicht in eine tätliche Auseinandersetzung einlassen zu müssen) zur Abstandnahme von seinem dem Täterverhalten entgegenstehenden Bestreben motiviert und solcherart kausal zu dessen Realisierung führen kann (EvBl 1991/12).

Festgestelltermaßen hinderte der Angeklagte Nicole H***** am Weitergehen, indem er ihr den Weg versperrte, ihren Oberarm erfaßte, diesen fest umklammerte, sodaß sie nicht weitergehen konnte und mit Gewalt versuchte, sie in die offene Tür der Herrentoilette zu drücken bzw sie zum Herren-WC zu zerren, wobei er sie weiterhin am Oberarm festhielt (US 6). Dies unternahm er, um sein Vorhaben, nämlich die begehrte sexuelle Handlung gegen den widerstrebenden Willen des Opfers (US 15) zu erreichen.

Zu I./B des Urteiles zerrte er Elisabeth K***** mit einem für sie leicht schmerzhaften Griff auf das Bett, faßte die Minderjährige an der Brust und hielt sie, als sie sich wegbewegen wollte, am rechten Oberarm fest. Zugleich erfaßte er ihre linke Hand, führte sie an sein erigiertes Glied und zwang so das Opfer durch Festhalten und gewaltsames Führen der Hand sein Glied zu reiben, wobei die Zeugin von sich aus keine Handlung dieser Art ausführte (US 24).

Nach den Urteilsfeststellungen setzte der Anklage damit eine erhebliche physische Kraft ein, um die Opfer zu einem von ihnen abgelehnten, jedoch von ihm gewollten Verhalten zu bestimmen. Daß er auch massivere Gewalt hätte einsetzen können, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit des gesetzten Verhaltens nichts zu ändern.

Die tatgerichtlichen Konstatierungen, daß der Angeklagte auch bei anderen Vorfällen dazu neigte, die Bereitschaft von Mädchen zu geschlechtlichen Handlungen maßlos zu überschätzen (US 29), stehen nicht in Widerspruch zum festgestellten Vorsatz, gewaltsam den sexuelles Vorgehen ablehnenden Willen (damit aber auch ohne irrtümlich angenommenes Einverständnis) der Opfer zu beugen, um diese gegen ihr eigenes Streben zu der geforderten geschlechtlichen Handlung zu zwingen (US 6, 15, 22 ff, 29 f).

Wie bereits inhaltlich die Mängelrüge reklamiert auch die Rechtsrüge die Beurteilung des zu I./A angelasteten Versuches als straflose Vorbereitungshandlung, weil ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen noch keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlung gesetzt worden sei.

Versuch setzt begonnene Ausführungshandlung oder doch wenigstens Betätigung auf Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form einer unmittelbar in sinnfälliger Beziehung zum tatbestandsmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens, das objektiv gesehen und nicht nur in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnahe, sondern auch spezifisch tatbildbezogen sein muß, voraus (Mayerhofer StGB4 § 15 E 1). Erfaßt wird somit jede Handlung, die nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangeht bzw mit welcher der Täter nach seinen Vorstellungen über die Tat zur Ausführung derselben ansetzt, umsomehr aber jede Handlung, die bereits Ausführungshandlung ist (Leukauf-Steininger aaO § 15 RN 6).

Ist die Tatausführung somit begonnen, erübrigt sich jede weitere Prüfung der Ausführungsnähe des Täterverhaltens. Das dem Angeklagten angelastete Verbrechen umfaßt die (mit entsprechendem und vorliegend auch festgestelltem Vorsatz unternommene) Nötigung (hier durch Gewalt) zur Vornahme oder Duldung der geschlechtlichen Handlung. Mit der dazu festgestellten Gewaltanwendung hat der Angeklagte bereits die Tatausführung selbst begonnen, für eine Beurteilung seines Verhaltens als bloß straflose Vorbereitungshandlung bleibt somit kein Raum (vgl auch Mayerhofer StGB4 § 15 E 7).

Zur gewaltsam erzwungenen geschlechtlichen Handlung an Elisabeth K***** (I./B) liegen der Beschwerde zuwider keine Feststellungsmängel vor. Sie vernachlässigt dabei nämlich die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte insoferne die Vornahme der geschlechtlichen Handlung erzwang, als er die Hand des Tatopfers festhielt, sie an sein erigiertes Glied führte und sein Opfer solchermaßen gegen dessen erkennbaren Willen weiters zwang, an seinem Glied zu reiben (US 24). Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten in dieser Hinsicht wurde dazu ausdrücklich festgestellt (US 38).

Bereits die Mängelrüge behauptet zum Schuldspuch II. unzureichende Feststellungen, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Auf- und Abbewegen und Reiben des (sexuell insgesamt neutralen) Unterkörpers am Körper von Christine E***** nicht tatbildlich im Sinne des § 207 StGB sei. Die Beschwerde übergeht jedoch, daß seine Vorgangsweise, die auch ein Abschlecken der Ohren und Versuche umfaßte, die Dreizehnjährige zu küssen (US 40 f), als einheitliches Geschehen im Zusammenhang mit der eindeutig sexuelle motivierten Manipulation an der Brustwarze der Unmündigen (US 45) zu sehen ist.

Mißbrauch zur Unzucht liegt bereits vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, (hier) den weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Partien des Opfers mit dem Körper des Täters in eine nicht bloß flüchtige, sondern sexuelle sinnbezogene Berührung gebracht werden (Leukauf-Steininger aaO § 207 RN 5; 13 Os 143/97).

Eine als geschlechtlicher Mißbrauch Unmündiger zu wertende Berührung muß nicht unbedingt gegen einen entblößten Körper oder Körperteil gerichtet sein. Auch das erkennbar auf sexuelle Kontakte bezogene Betasten der dem (weiblichen) Körper spezifisch eigentümlichen Partien über der Kleidung ist bei entsprechendem Vorsatz tatbildlich (Leukauf-Steininger aaO § 207 RN 6; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 207 E 7, 7 b und 7 d).

Bereits das vom Erstgericht festgestellte, jenseits der bloß flüchtigen, absichtslosen Berührung gelegene Drücken der sich über einem nur dünnen Stoff abzeichnenden Brustwarze des unmündigen Mädchens während des konstatierten Zeitraums ist auf Grund seiner Intensität und Zielgerichtetheit ein geschlechtlicher Angriff gegen die Unmündige, der durch das nachfolgende Aneinanderpressen und Reiben der Körper noch entsprechend verstärkt wurde.

Die zu II. von der Beschwerde reklamierten Feststellungen der subjektiven Tatseite sind vom Schöffengericht ohnedies getroffen worden, das konstatierte, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, die Zeugin, von der er im Zeitpunkt des Vorfalls wußte, daß sie das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (US 42), auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen (US 48).

Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Angeklagte habe sich nicht an das Alter des Mädchens erinnert bzw dieses (wegen zahlreicher anderer Mädchenbekanntschaften) vergessen, verläßt sie den Boden der zum Alter des Opfers festgestellten Tatsachen (siehe oben) und erweist sich solcherart als nicht den formalrechtlichen Vorschriften entsprechend dargestellt.

Unter Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b behauptet die Beschwerde zu I./A das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB, weil der Versuch, Nicole H***** zu geschlechtlichen Handlungen zu nötigen, freiwillig aufgegeben worden sei.

Der Rücktritt vom Versuch ist dann freiwillig, wenn er ohne psychischen oder physischen Zwang erfolgt und dem Täter trotz der veränderten Umstände die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre (Leukauf-Steininger aaO § 16 RN 2; Kienapfel AT6 Z 23 RN 14). An der Freiwilligkeit mangelt es daher, wenn der Täter die Tatvollendung aufgibt, weil das Opfer etwa Widerstand leistet, mag dieser auch nicht unüberwindbar sein (Leukauf-Steininger aaO § 16 RN 3; Hager/Massauer in WK §§ 15, 16 Rz 128 und 131; 15 Os 149/95 und 131/96).

Nach den Urteilsfeststellungen war für den Angeklagten nur der massive, wenngleich auch nicht unüberwindliche (US 19) Widerstand des Opfers Beweggrund, von der Tatvollendung Abstand zu nehmen. Freiwilligkeit in dieser Beziehung wurde ausdrücklich ausgeschlossen (US 16 ff). Demzufolge liegt der geltend gemachte Strafaufhebungsgrund nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei (richtig: eines wiederholten) Vergehen(s) mit einem Verbrechen, das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung an minderjährigen, besonders schutzbedürftigen weiblichen Personen und seine Stellung als erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit genauer Gesetzeskenntnis, der von Berufs wegen zur Einhaltung und Sicherung gesetzlicher Vorschriften berufen ist; mildernd war der Tatversuch bei einer Straftat.

Unter Berufung auf die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 StGB) ging das Erstgericht ferner davon aus, daß die Taten des Angeklagten auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten einer ungefährdeten Entwicklung von Unmündigen in sittlicher und sexueller Hinsicht ablehnende oder doch zumindest grob gleichgültige Einstellung hinweisen. Es erachtete wegen der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, einem gewohnheitsmäßigen Vorgehen gleichzustellenden Verhaltens des Angeklagten die Verhängung eines unbedingten Strafteiles für erforderlich und zog dazu als generalpräventive Erwägung heran, daß ein gerichtliches Vorgehen ohne Ansehen der Person öffentlich zu dokumentieren sei.

Die dagegen gerichtete Berufung strebt Herabsetzung und gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe an. Auch sie ist nicht im Recht.

Ihr ist nur insoweit beizustimmen, als es das Erstgericht unterlassen hat, den (bis zum Jahre 1994) ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als besonderen Milderungsgrund wahrzunehmen.

Die weiteren von der Berufung für den Angeklagten reklamierten besonderen Milderungsumstände liegen jedoch nicht vor. Von Unbesonnenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tat einem Willensimpuls entspringt, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Angesichts der vom Erstgericht festgestellten Vorgangsweise bei den dem Angeklagten zur Last liegenden Taten kann im Hinblick auf die daraus erkennbare Neigung und Geringschätzung fremder Interessen eine strafmildernde augenblickliche Eingebung nicht angenommen werden (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 34 E 26). Ferner schließt bereits die Tathäufung und die jeweils eingesetzte Gewalt die Annahme besonders verlockender Gelegenheiten aus. Auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB wiederum kann sich der Angeklagte deswegen nicht berufen, weil er kein volles, vor allem die subjektive Tatseite umfassendes Geständnis (s. 5 und 9 in ON 103) zu allen Schuldspruchfakten abgelegt hat (Mayerhofer/Rieder aaO E 49). Weiters gestatten Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens nicht die Annahme der strafmildernden Wirkung längerer Verfahrensdauer (Foregger/Kodek, StGB6 § 34 Anm zu Abs 2).

Der vorangehende Austausch von Zärtlichkeiten mit einem minderjährigen Opfer durch den späteren Täter eines Sexualdeliktes an diesem läßt für sich noch keine Milderung der Schuld des Täters erkennen, wird dem Angeklagten doch zu I/B das gewaltsame Erzwingen sexueller Handlungen angelastet. Bereits das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der im Verfahren hervorgekommene Umgang des Angeklagten mit Alkohol und die darauf zurückzuführende Wirkung auf seine Verhaltensweise ihm bekannt war und daher nicht im Sinne des § 35 StGB als mildernd gewertet werden kann.

Die von der Berufung besonders in den Vordergrund gestellten disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Angeklagten können im vorliegenden Verfahren ebensowenig berücksichtigt werden, verfolgen diese doch den Zweck der Sicherung und der Ahndung von Verletzungen besonderer Standespflichten, denen der Angeklagte als Rechtsanwalt unterliegt.

Soweit die Berufung besonderes Gewicht auf die Ablehnung des (mit Kunst in WK § 32 Rz 55 sich deckenden) erstrichterlichen Standpunktes legt, der Angeklagte sei als Rechtsanwalt zur besonderen Einhaltung der Gesetze berufen, übersieht sie, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung die Strafe unter anderem umso strenger auszumessen ist, je mehr Pflichten der Täter durch seine Handlung verletzt (§ 32 Abs 3 StGB). In diesem Fall hat das Gesetz unter anderem im Auge, daß der Täter durch seinen Beruf (zB als Rechtsanwalt) im besonderen Maße zur Gesetzestreue verhalten ist, wie auch die Mitglieder dieses Berufsstandes - nach seinem stets in der Öffentlichkeit dokumentierten Selbstverständnis ein Organ der Rechtspflege - betonen. Deshalb ist dem Schöffengericht auch in seiner diesbezüglichen Einschätzung kein rechtlicher Fehler unterlaufen.

Gemessen an der gesetzlichen Strafdrohung ist daher, trotz Nichterwähnung (s. jedoch US 9) des ordentlichen Lebenswandels bis zur Zeit der ersten Tat, die vom Erstgericht nur geringfügig über der gesetzlichen Untergrenze ausgemessene Strafdauer durchaus tatschuldangemessen und läßt eine Herabsetzung nicht zu.

Im Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten (zum Teil gewaltsame sexuelle Angriffe gegen Umündige und Minderjährige) kann trotz bisheriger Straffreiheit nach Art der Taten und dem Grad der Schuld des Angeklagten auch nicht davon ausgegangen werden, daß die bloße Androhung der gesamten verhängten Strafe genügt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Vollziehung des vom Erstgericht festgesetzten Strafteils ist deshalb schon durch spezialpräventive Gründe geboten.

Rechtssätze
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