JudikaturJustiz12Os22/24p

12Os22/24p – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Staudinger, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2023, GZ 95 Hv 68/23z 368.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt 31 im Urteil einzeln dargestellten Fällen Mitarbeiter dreier namentlich genannter Banken durch Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit der Kreditnehmer (mit einer Ausnahme) unter Verwendung gefälschter Lohnbestätigungen und Kontoauszügen, sohin durch Täuschung über Tatsachen teils unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, zur Genehmigung von Kreditanträgen und Auszahlung im Urteil angeführter Kreditvaluta an die abgesondert verfolgten Mittäter verleitet, wodurch die Banken in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, indem er die gefälschten Unterlagen erstellte und beschaffte, diese mit den Kreditanträgen den zuständigen Bankmitarbeitern übermittelte oder elektronisch Kreditanträge einreichte, diesfalls Unterlagen hochlud und teils die Unterschriften der Kreditnehmer nachmachte, worauf nach einer Bonitätsprüfung durch die Mitarbeiter der Bank eine Auszahlung der Kreditvaluta erfolgte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Bereicherungsvorsatz beim Beschwerdeführer bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (insbesondere US 141; vgl aber RIS Justiz RS0099810).

[5] Mit der daran anknüpfenden Behauptung, mangels Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz fehle auch eine Begründung dazu, nimmt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Tatrichter diese Feststellungen (erkennbar) aus dem gemeinsamen Tatplan und die Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten einbeziehenden Geständnis des * M* (US 70), das sie als im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehend und deshalb als glaubwürdig beurteilten, ableiteten (US 70 ff; vgl aber RIS Justiz RS0119370). Zudem stützten sie sich auf den (äußeren) Umstand, dass die Angeklagten zur Darstellung von (in Wahrheit nicht vorhandener) Bonität Unterlagen fälschten und nur so Leistungen der Banken erreichbar waren, und dem von den Angeklagten unterstützten Ziel der Kreditnehmer, ihre prekäre finanzielle Situation zu verbessern (insbesondere US 141, siehe auch US 85 f, 107, 112, 113, 116, 123 f, 128 und 130; vgl aber RIS Justiz RS0119370).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen