JudikaturJustiz123Ds1/23p

123Ds1/23p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
08. November 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht für Notar:innen hat durch Dr. Bergmayr als Vorsitzenden sowie Dr. Austaller und Mag. Telfser als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in der Disziplinarsache gegen Dr. ***, öffentlicher Notar in ***, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Gemäß § 176 NO wird

1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt und

2. die Sache an die Notariatskammer abgetreten.

Begründung:

Text

Mit Schreiben vom 27. März 2023 (ON 1) erstattete Mag. *** als mit Bescheid vom 1. November 2022 bestellter Notariatssubstitut der Notarstelle *** und als mit Bescheid des BMJ vom 5. Dezember 2022 ernannter Amtsnachfolger dieser Notarstelle eine Disziplinaranzeige gegen seinen Amtsvorgänger Dr. ***, nunmehr öffentlicher Notar in ***, mit nachstehendem Inhalt:

Dr. *** habe bis zum Anzeigedatum das auf der Außenfassade des Gebäudes in ***, ***, angebrachte Werbebanner für das Notariat Dr. *** nicht entfernt und die Internetpräsenz in Bezug auf seine vorhergehende Amtsstelle in *** nicht gelöscht. Auch sei weiterhin unter der bisherigen Telefonnummer des ehemaligen Amtskanzleisitzes in *** eine Rufumleitung zur nunmehriger Amtskanzlei in *** eingerichtet.

Darüber hinaus sei im März 2023 der Sohn einer ehemaligen Klientin von Dr. *** in der Kanzlei von Mag. *** erschienen und habe ein Schreiben vom 9. März 2023 vorgelegt, welches Dr. *** samt einer Kopie des Testaments der Klientin vom 13. Jänner 2022 unaufgefordert an diese geschickt habe.

In der vom Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht über Antrag des Disziplinaranwaltes eingeholten Stellungnahme vom 5.6.2023 (ON 6) legt Dr. *** dar, dass er umgehend nach seiner Übersiedlung nach *** Mag. *** darüber informiert habe, dass er die Demontage des Werbebanners in Auftrag gegeben habe. Bei diesen Arbeiten sei es trotz Urgenzen bei der Hausverwaltung wiederkehrend zu Verzögerungen gekommen, welche nicht in seinem Einflussbereich gelegen seien. Mittlerweile sei das Werbebanner entfernt worden.

Die Rufumleitung habe er eingerichtet, um sicherzustellen, dass er für seine bisherigen Klienten in laufenden Akten erreichbar sei. Dabei habe er auch stets auf seinen neuen Amtskanzleisitz in *** und auf seinen Nachfolger Mag. *** hingewiesen. Diese Rufumleitung sei nach Abschluss der offenen Akten auch umgehend deaktiviert worden. Ein gänzliches Löschen der ehemaligen Telefonnummer sei noch nicht möglich, da der Vertrag erst mit März 2024 kündbar gewesen sei.

Zum in der Disziplinaranzeige angeführten Schreiben an die Mandantin legt Dr. *** dar, dass er bei Durchsicht seiner Handakten darauf aufmerksam geworden sei, dass zum einen diese ein Testament widerrufen habe, zum anderen aber ein älteres Testament noch aufrecht sei. Da er befürchtet habe, dass dies von seiner Mandantin übersehen worden sei, habe er sie mit gegenständlichem Schreiben darauf aufmerksam machen wollen.

Eine gänzliche Entfernung bzw. Änderung aller Interneteinträge in Bezug auf seinen vorherigen Amtssitz sei ihm nicht möglich. Die sich in seinem Einflussbereich befindlichen Internetauftritte würden seit 1.11.2022 nur auf den Kanzleisitz *** hinweisen.

Dieser Stellungnahme ist ein E-Mail von *** ***, geschäftsführender Gesellschafter der Hausverwaltung, angeschlossen. Diesem ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Werbefolie auf einem Spannrahmen angebracht war und in einem Stück gefertigt worden ist. *** *** bestätigt im E-Mail, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits Ende Oktober 2022 um Entfernung der Bewerbung ersucht und dies auch immer wieder urgiert habe. Es kam jedoch zu Verzögerungen, die nicht in der Ingerenz des Disziplinarbeschuldigten lagen. Der Austausch der Werbefolie erfolgte am 2. Juni 2023.

Rechtliche Beurteilung

Die Entfernung der Werbefolie wurde demnach vom Disziplinarbeschuldigten zeitnah zur Kanzleiverlegung in Auftrag gegeben, die Verzögerungen in der Durchführung dieser Arbeiten sind nicht dem Disziplinarbeschuldigten anzulasten. Auch die von ihm eingerichtete Rufumleitung zwecks Information der Klienten über den Standortwechsel sowie das Schreiben an seine Klientin sind unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Auch die Löschung aller Interneteinträge mit Bezug auf den vorherigen Amtssitz ist wohl tatsächlich nicht möglich, wobei eine Google-Abfrage von Dr. *** zeigt, dass die überwiegende Trefferanzahl ohnedies auf das Notariat in *** hinweist.

Somit zeigt sich, dass die Ausführungen des Anzeigers als nicht geeignet erachtet werden können, daraus disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe abzuleiten.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 170 NO iVm § 124 RStDG (e contrario)).

Rechtssätze
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