JudikaturJustiz11R443/98p

11R443/98p – LG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. November 1998

Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Dr. Walter Engelberger als Vorsitzenden sowie Mag. Doris Langwieser und Dr. Wolfgang Poth als beisitzende Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** ***** vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen die beklagte Partei S***** ***** vertreten durch Dr. Günther Klepp, Mag. Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen eingeschränkt auf Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursstreitwert S 10.368,28 s.A.) gegen das Endurteil des Bezirksgerichtes Linz vom 1.10.1998, 8 C 2395/97p-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem Spruch dahin abgeändert, daß die Kostenentscheidung zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 29.497,80 (darin enthalten S 1.819,80 USt und S 18.579,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist (weiters) schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger forderte S 30.000,-- Schadenersatz.

In der Streitverhandlung vom 1.10.1998 anerkannte die beklagte Partei den vom Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag von S 16.745,79 s. A. In diesem Umfang wurde ein Teilanerkenntnisurteil gefällt.

In derselben Streitverhandlung, die insgesamt eine Stunde dauerte, fand in der Folge eine mündliche Erörterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens statt. Da dieses kein anderes bzw kein für den Kläger besseres Ergebnis brachte, schränkte dieser das Klagebegehren in dieser Verhandlung auf Prozeßkostenersatz ein.

Mit dem angefochtenen (End )Urteil erkannt das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger Prozeßkosten in Höhe von S 26.827,08 (darin enthalten S 1.374,68 USt und S 18.579,-- Barauslagen) zu bezahlen.

Zur Begründung der Kostenentscheidung führte es aus, auf den ersten Verfahrensabschnitt, der das gesamte Verfahren mit Ausnahme der Streitverhandlung vom 1.10.1998 umfaßte, finde die Kostenbestimmungsregel des § 43 Abs 2 ZPO Anwendung. Infolge des Teilanerkenntnisses der beklagten Partei habe der Kläger auf Basis dieses anerkannten Betrages Anspruch auf Ersatz des Rechtsanwaltshonorars. Zu diesen S 9.444,24 inkl USt würden noch die in diesem Abschnitt aufgelaufenen Barauslagen von insgesamt S 18.579,-- kommen.

Im zweiten Verfahrensabschnitt, also der Streitverhandlung vom 1.10.1998, sei der Kläger hinsichtlich des restlichen Streitwertes von S 13.254,21 unterlegen, nachdem er letztlich auf Kostenersatz eingeschränkt habe. Er müsse dennoch der beklagten Partei auf Basis des gemäß § 12 Abs 3 RATG maßgeblichen Streitwertes von S 2.000,-- die Kosten des Rechtsanwaltshonorars für die Verrichtung der Streitverhandlung vom 1.10.1998 ersetzen. Das Honorar von S 1.196,16 sei daher vom Honorar des Klagsvertreters in Abzug zu bringen.

Gegen diese Kostenentscheidung, die bezüglich des ersten Verfahrensabschnittes unbekämpft bleibt, richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, die beklagte Partei zum Prozeßkostenersatz an den Kläger von S 37.195,37 zu verurteilen.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber vertritt im wesentlichen den Standpunkt, die beklagte Partei hätte in den Ersatz der Kosten auch der Streitverhandlung vom 1.10.1998 auf Basis des vom Kläger obsiegten Betrages verurteilt werden müssen. Durch Teilzahlungen und Teilanerkenntnisse werde zwar die Kostenbemessungsgrundlage gesenkt, es könne aber nicht das Prozeßkostenrisiko zu Lasten des Klägers verschoben werden. Stelle man dem ursprünglich begehrten Betrag den durch Teilzahlungen und Urteil erlangten Betrag gegenüber, wäre die beklagte Partei als unterlegen anzusehen gewesen. Dazu komme, daß die beklagte Partei erst in der Streitverhandlung vom 1.10.1998 den letztlich zugesprochenen Betrag anerkannt habe. Diese Verhandlung sei daher zur Durchsetzung des Anspruches des Klägers jedenfalls erforderlich gewesen. Auf Basis von S 2.000,-- hätten dem Kläger bei richtiger Kostenentscheidung die Kosten der Tagsatzung vom 1.10.1998 zugesprochen werden müssen. Es ergebe sich daher ein Kostenersatzanspruch des Klägers von S 37.195,36.

Dazu ist auszuführen, daß der Kläger in der Streitverhandlung vom 1.10.1998 obsiegt hat, weil er innerhalb der ersten Stunde auf Kosten einschränkte. Für den Zeitraum vor dem Teilanerkenntnis und der Einschränkung auf Kosten stünde ihm voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages, nämlich der mit Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen S 16.745,79, zu. Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist, wenn der Streitwert während einer Tagsatzung geändert wird, die Änderung aber bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung (Einschränkung des Klagebegehrens) eintritt, zu berücksichtigen. Grundsätzlich wären vorliegend nicht zwei sondern drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Da aber infolge der nicht einmal eine Stunde dauernden Streitverhandlung der zweite und dritte Verfahrensabschnitt ohnehin innerhalb einer Stunde liegen, hat eine solche Untergliederung gemäß § 12 Abs 3 RATG auf die Bemessungsgrundlage und daher die Verdienstsumme des Rechtsanwaltes keine Auswirkungen. Ausgehend vom Obsiegen des Klägers hat er demnach bei einer Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs 4c RATG von S 2.000,-- gegenüber der beklagten Partei einen Kostenersatzanspruch von S 1.474,56. Davon entfallen auf die Verrichtung der Streitverhandlung vom 1.10.1998 S 1.196,16 und auf die Wartezeit - diesbezüglich konnte ein Zuspruch nur in der verzeichneten Höhe erfolgen - S 278,40.

Etwas anderes muß aber bezüglich der Barauslagen und dem Ersatz sonstiger Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren, gelten. Fällt nämlich ein Verfahrensabschnitt aufgrund zweimaliger Änderung der Kostenbemessungsgrundlage in der selben Verhandlungsstunde nach § 12 Abs 3 RATG nicht ins Gewicht, so sind Sachverständigengebühren und sonstige Barauslagen, die zwischen Anerkenntnis und Einschränkung entstanden sind, nach der Obsiegens- und Unterliegensquote in diesem Zwischenabschnitt zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes hat das Anbieten eines Teiles der geforderten Klagssumme, das Anerkenntnis oder die Zahlung dieses Teiles dann auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß, wenn dieser Teil mit dem Endergebnis nicht übereinstimmt. Nur eine vollständige Zahlung befreit den Schuldner vom Kostenrisiko (vgl etwa LG Linz 12 R 63/96k, 13 R 226/96p, 15 R 43/98v; ZVR 1994/138). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger nach dem Zuspruch durch Teilanerkenntnisurteil nichts mehr dazugewonnen hat, sondern ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der für die Gutachtenserörterung angefallenen Sachverständigengebühren vollständig unterlegen ist. Der Kläger erhält die von ihm getragenen Sachverständigengebühren in Höhe von S 7.152,-- daher nicht ersetzt.

Insgesamt bedeutet dies, daß die beklagte Partei zum Prozeßkostenersatz für den ersten - unangefochtenen - Verfahrensabschnitt von S 28.023,24, dem Kläger für den zweiten Verfahrensabschnitt noch S 1.474,56, also insgesamt S 29.497,80 zu ersetzen hat. Die Sachverständigengebühren des Zwischenabschnitts hat die klagende Partei selbst zu tragen.

Der Rekurs war daher teilweise erfolgreich und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung abzuändern.

Die Kostenentscheidung betreffend das Rekursverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG. Aufgrund des vom Kläger ersiegten Betrages von S 2.670,72 war der beklagten Partei der Ersatz der nach TP 3A I Z 5 lit b des Normalkostentarifes zustehenden Kosten von S 1.355,52 aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Landesgericht Linz, Abteilung 11,

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