JudikaturJustiz11R438/98b

11R438/98b – LG Linz Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 1998

Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Walter Engelberger als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Gerhard Hasibeder als beisitzende Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen die verpflichtete Partei M*****, Angestellter, *****, wegen S 42.664,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 26.10.1998, 25 E 6026/98s-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Forderungsexekution gemäß § 294a EO und Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners P*****, einem Sozialversicherungsträger für die Abgabe der Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit S 180,--, nachdem der Drittschuldner seiner Erklärung eine Aufstellung darüber angeschlossen hat, welche Kosten ihm für diese entstanden seien. Darin sind als Kosten angeführt die anteiligen Gehaltskosten des Sachbearbeiters, des Prüfers sowie des Kanzleidienstes. Der Betrag wurde inklusive 20 % Umsatzsteuer verzeichnet.

Gegen diesen Beschluß, jedoch nur insoweit, als diese Kosten mit mehr als S 150,-- bestimmt wurden, richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei, in dem sie ausführt, daß der Drittschuldner einen höheren Kostenaufwand nicht bescheinigt habe, und daß auch der Zuspruch eines Umsatzsteuerbetrages verfehlt sei, zumal die P***** kein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sei.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 302 Abs 1 EO stehen dem Drittschuldner für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten als Ersatz S 150,-- zu, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Die höheren Kosten sind dann zuzuerkennen, wenn deren Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Dies kann auch durch Vorlage einer Stundenaufstellung oder einer innerbetrieblichen Kalkulation geschehen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, E. 13f zu § 302).

Erscheint die vorgelegte Kalkulation insgesamt als plausibel, dann bestehen keine Bedenken, die begehrten Kosten zuzusprechen. Die Unrichtigkeit der Kalkulation kann in der Regel dann nicht unterstellt werden, wenn insgesamt der Betrag sich im Rahmen des üblichen bewegt.

Die P***** macht für ihre Drittschuldneräußerung Nettokosten in Höhe von rund S 150,-- geltend (der Grundbetrag des § 302 Abs 1 wird damit nicht überschritten), wobei die vorgelegte Bescheinigung der angefallenen Kosten in ihren Ansätzen plausibel und rechnerisch nachvollziehbar ist. Die geltend gemachten Kosten entsprechen daher der Höhe nach jedenfalls der gesetzlichen Regelung (vgl LG Linz vom 1.10.1998, 15 R 147/98p; 14 R 163/96f; RPflSlgE 1994/27).

Aber auch der Zuspruch des Umsatzsteuerbetrages durch das Erstgericht war nicht verfehlt.

Nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Dabei liegt eine Leistung oder ein Leistungsaustausch auch bei einem Vorgang ohne zweiseitiges Verpflichtungsgeschäft vor. Auch wenn die Gegenleistung freiwillig erbracht wird oder kein Rechtsanspruch besteht, liegt Leistungsaustausch vor. Ebenso beim Aufwendungsersatz an den unentgeltlich Beauftragten (RStBl 30, 123; Kolacny/Mayer, UStG2 (1997) § 1 Anm 6).

Die P***** erstellte die Drittschuldnerauskunft gemäß § 301 EO im Auftrag des Gerichtes, sie kann daher für die Abgabe der Erklärung gemäß § 302 Abs 1 EO Kosten in Höhe von S 150,-- verlangen, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Für die Höhe dieser Kosten sind die tatsächlichen Barauslagen sowie der sonstige Geldwertaufwand (arg Aufwendungsersatz) maßgeblich (Angst/Jakusch/Pimmer, aaO, E 10 zu § 302).

Damit ist im grundsätzlichen die Steuerbarkeit der "Leistung der Abgabe der Drittschuldnererklärung" im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UStG gegeben. Zu prüfen bleibt, ob eine Steuerbefreiung von dem unter § 1 Abs 1 Z 1 UStG fallenden Umsätzen nach § 6 UStG greift, weil der Drittschuldner in concreto ein Sozialversicherungsträger ist.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 UStG sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei, die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten.

Schon die Wortlautinterpretation läßt nicht zu, von einer Steuerbefreiung im Hinblick auf den Umsatz der durch die Geltendmachung der Kosten für die Drittschuldnererklärung entsteht, auszugehen, da kein Umsatz der Träger der Sozialversicherung untereinander oder an die Versicherten vorliegt. Die Drittschuldnererklärung wird im Auftrag des Gerichtes - also eines Dritten - im Interesse des Betreibenden erstellt und ist keine Leistung an den Versicherten. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nur auf Umsätze, welche von den erwähnten Sozialversicherungs- und Fürsorgeträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen untereinander und gegenüber den Versicherten bzw Befürsorgten (Hilfeempfängern) oder den zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten erbracht werden. Die Befreiung erstreckt sich daher zB nicht auf die Leistungen eines einem Sozialversicherungsträger gehörigen Krankenhauses an Privatpatienten. Steuerpflichtig sind auch jene Leistungen, die zwar gegenüber dem begünstigten Personenkreis, aber nicht im Rahmen einer Versicherungs- oder Fürsorgepflicht erbracht werden. Leistungen aus Hilfsgeschäften sind auch dann nicht befreit, wenn sie zufällig an einen Versicherten erbracht werden (Kranich, Mehrwertsteuer 98: UStG 1994, Rz 153).

Damit steht fest, daß die Befreiung des Umsatzes, der durch die Verrechnung von Kosten für die Drittschuldnererklärung entsteht, als Ausnahme zur grundsätzlichen Steuerbarkeit (§ 1 Abs 1 Z 1 2. HS UStG) vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Entscheidung des LGZRS Wien vom 27.10.1998, 46 R 1521/98m, wird ausdrücklich abgelehnt.

Aus diesen Gründen konnte dem Rekurs keine Folge gegeben werden.

Daraus folgt aber, daß die betreibende Partei auch keinen Anspruch auf Rekurskosten in Höhe der verzeichneten Barauslagen hat.

Der Ausschluß des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß in Kostenfragen grundsätzlich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht möglich ist.

Landesgericht Linz, Abteilung 11,

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