JudikaturJustiz11R17/98s

11R17/98s – LG Linz Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 1998

Kopf

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Walter Engelberger als Vorsitzenden sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Mag. Jutta Dorfner-Zohner als Beisitzer in der Exekutionssache der betreibenden Partei Y*****, *****, vertreten durch Dr. Karl Burka, Dr.Klaus Burka, Rechtsanwälte in 1050 Wien, gegen die verpflichtete Partei Friedrich R*****, Dienstnehmer, *****, wegen S 4.539,50 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 17.12.1997, 23 E 5430/97b-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß er insgesamt zu lauten hat:

"Die mit Beschluß des BG Linz vom 12.9.1997, 23 E 5430/97b-2, bewilligte Exekution wird gemäß § 54e Abs 1 Z 2 und Abs 2 EO auf die Hereinbringung einer Restforderung von S 3.378,77 (Exekutionstitel 2-6, 8 und 9) und der Kosten dieses Exekutionsverfahrens eingeschränkt.

Alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der den Exekutionstiteln 1 und 7 zugrundeliegenden vollstreckbaren Forderungen der betreibenden Partei vorgenommen wurden, werden aufgehoben.

Im übrigen Umfang (Exekutionstitel 2-6, 8 und 9) wird der Einspruch des Verpflichteten abgewiesen."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 1.693,44 (darin enthalten S 282,24 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung :

Text

Die betreibende Partei begehrte im vereinfachten Verfahren die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung ihrer aufgrund des Zahlungsbefehles des BG Linz vom 18.10.1988, 9 C 2484/88w, vollstreckbaren Forderung von S 113,50 Zinsen und S 1.015,23 Kosten, sowie ihrer aufgrund acht weiterer Kostentitel aus vorangegangenen Exekutionsverfahren vollstreckbaren Forderung von S 3.410,77. Im Exekutionsantrag hingewiesen wurde auf Abweichungen der betriebenen von der ursprünglichen Forderung wegen auf die Kapitalforderung gewidmeter Teilzahlung von S 3.163,97 sowie auf die Zinsenforderung gewidmeter Teilzahlung von S 443,36.

Mit Beschluß vom 12.9.1997, ON 2, bewilligte das Erstgericht diesen Exekutionsantrag.

Der Verpflichtete erhob fristgerecht Einspruch, weil die Angaben in der Exekutionsbewilligung (= Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel nicht mit dem Exekutionstitel übereinstimmen würden (Forderung aus früheren Jahren zur Gänze bezahlt).

Nach Beischaffung der Exekutionstitel von der betreibenden Partei gemäß § 54d Abs 1 EO stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ein, weil bei der Angabe der Abweichungen zum Exekutionstitel weder die USt aus den Zinsen angegeben noch die Differenz bei den Kosten berücksichtigt worden sei, hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte, die zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen wurden, auf und aberkannte der betreibenden Partei die mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß bestimmten Exekutionskosten gemäß § 75

EO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahingehend, daß "dieser im begehrten Sinne bewilligt werde" (gemeint offenbar, den Einspruch des Verpflichteten abzuweisen). Aus dem Exekutionsantrag und den vorgelegten Urkunden sei klar ersichtlich, daß sie nur mehr restliche Zinsen in Höhe von S 113,50 sowie die Kosten laut den vorgelegten Urkunden geltend mache. Sämtliche begehrten Kosten würden mit den Exekutionstiteln übereinstimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren unterscheidet sich vom ordentlichen vor allem darin, daß der betreibende Gläubiger dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen braucht (§ 54b Abs 2 Z 2 EO). Dafür sind in den Exekutionsantrag nach § 54b Abs 2 Z 1 EO die Angaben nach § 7 Abs 1 EO aufzunehmen, dies sind aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie das Datum der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dies deckt sich - abgesehen vom Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung - mit den für alle Exekutionsanträge vorgesehenen Angaben nach § 54 Abs 1 EO, wenn sich die Parteien und deren Bezeichnung seit Entstehen des Exekutionstitels nicht geändert haben und die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Forderung zur Gänze betrieben wird. Wird jedoch die Exekution nur für einen Teil der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung begehrt, so ist es erforderlich, dies aufzuzeigen (Mohr, Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1.10.1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO-Nov 1995, ÖJZ 1995, 892).

Gemäß § 54c Abs 1 EO steht dem Verpflichteten gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Exekution verhältnismäßig einzuschränken, wenn der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils eintritt.

Als Einstellungsgrund ist somit ausdrücklich vorgesehen, daß der betreibende Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird auch erfaßt, daß der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufgezeigt hat. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann (Mohr, aaO, 894; LG Linz 11 R 17/97i).

Im vorliegenden Fall stimmt die aufgrund des Zahlungsbefehles des BG Linz vom 18.10.1988, 9 C 2484/88w, betriebene Forderung nicht mit der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung überein. Richtigerweise hat die betreibende Gläubigerin daher in der Feldgruppe 11 "Weiteres Vorbringen" darauf hingewiesen, daß die Abweichungen hinsichtlich Kapital- und Zinsenforderung auf Teilzahlungen beruht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes schadet es dabei nicht, wenn die im Exekutionstitel zugesprochene Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht gesondert angegeben wurde, weil diese zur gesamten Zinsenforderung an sich - ebenso wie etwa die in Kostenzusprüchen enthaltene USt zur Kostenforderung - gehört und daher anzunehmen ist, daß bei allfälligen auf die Zinsenforderung gewidmeten Teilzahlungen auch die USt aus den Zinsen berücksichtigt ist. Recht zu geben ist dem Erstgericht allerdings darin, daß auf die Abweichung der im Zahlungsbefehl zugesprochenen Kosten von S 1.734,24 von der aufgrund dieses Titels betriebenen Kostenforderung von nur S 1.015,23 in keiner Weise hingewiesen wurde.

Das Rekursgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß ein Abweichen zwischen zugesprochener und in Exekution gezogener Forderung, ohne einen gerechtfertigten Grund (etwa Teil-eintreibung) hiefür anzugeben, zur Sanktion des § 54e EO führt, die Strafcharakter hat. Die Rechtfertigung dafür liegt in den erhöhten Anforderungen bei der Stellung eines Exekutionsantrages im vereinfachten Bewilligungsverfahren, weil nach § 54b Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag ohne deren Überprüfung mit dem Exekutionstitel zu entscheiden ist, sodaß nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einstellung (Einschränkung) der Exekution auch dann möglich ist, wenn - wie hier - ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel vorliegt.

Die Bestimmung des § 54e Abs 2 EO, die eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution vorsieht, ist nach der Judikatur des Rekursgerichtes insbesondere für den Fall gedacht, daß von mehreren der betriebenen Forderung zugrundegelegten vollstreckbaren Titeln einer oder mehrere, nicht jedoch alle vollstreckbaren Titel andere Angaben als der Exekutionsantrag aufweisen (LG Linz 15 R 242/96f, 13 R 45/97x, 11 R 17/97i, 12 R 121/97s).

Diese Norm wird vom Erstgericht übersehen, wenn es die Exekution zur Gänze einstellt. Die weiteren Exekutionstitel 2-6, 8 nd 9 weisen nämlich keine anderen Angaben als der Exekutionsantrag auf, sodaß diesbezüglich eine Einstellung der Exekution nach § 54e Abs 1 Z 2 EO nicht in Betracht kommt. Zum Exekutionstitel 7 (S 32,-- Vollzugsgebühr vom 22.4.1991 zu 13 E 3019/91 des BG Linz) ist festzuhalten, daß diese Kosten nach dem als Titel vorgelegten Vollzugsbericht vom 22.4.1991 von der verpflichteten Partei gezahlt wurden, sodaß in Wahrheit ein die Exekution deckender Titel gar nicht vorliegt bzw. die betreibende Partei entgegen ihren Angaben im Exekutionsantrag nicht Kostengläubiger ist.

Insgesamt war daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses die Einstellung der Exekution in Bezug auf die Exekutionstitel 2-6, 8 und 9 aufzuheben bzw die Exekution lediglich im Sinn des § 54e Abs 2 EO entsprechend einzuschränken. Soweit der Verpflichtete im Einspruch vermeint, die Forderung zur Gänze bezahlt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei nicht um einen Einspruchs-, sondern um einen Oppositionsgrund handelt, der mittels Oppositionsantrag nach § 40 EO bzw. Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen ist. Eine Aberkennung von Exekutionskosten nach § 75 EO hatte nicht zu erfolgen, weil sich mangels Tarifsprunges im RATG trotz der nunmehr erfolgten Einschränkung der Exekution an der Höhe der für den Exekutionsantrag zugesprochenen bzw. zuzusprechenden Kosten nichts ändert.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO (auch hier war das Kostenverzeichnis der betreibenden Partei trotz nur teilweisen Rekurserfolges mangels Tarifsprunges nicht zu kürzen).

Gemäß den §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist bei einem Entscheidungsgegenstand, der S 52.000,-- nicht übersteigt, ein Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen.

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