JudikaturJustiz11Os22/24f

11Os22/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 29 Hv 119/23k 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1/) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (2/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 28. September 2023 in I* versucht,

1/ Verfügungsberechtigten der Tabaktrafik H* fremde bewegliche Sachen, nämlich dort allenfalls vorzufindendes Bargeld oder Lebensmittel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegzunehmen,

2/ mit Gewalt gegen eine Person * S* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen , indem er d iesem mehrere Faustschläge gegen den Gesichts- und Kopfbereich versetzte, ihn zu Boden brachte und versuchte, an dessen Uhr zu gelangen, was jedoch misslang.

Rechtliche Beurteilung

[3] N ur gegen den Schuldspruch zu 2/ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich berücksichtigt, ihre Überzeugung vom vorgefassten Raubvorsatz aber – formell einwandfrei – aus dessen unmittelbar nach der Tat gegenüber den einschreitenden Beamten getätigten Angaben, seiner Verantwortung bei der polizeilichen Vernehmung , dem Umstand, dass das Uhrband nach dem Geschehen geöffnet war, sowie dem objektiven Täterverhalten (US 6 ff) abgeleitet. Aus welchem Grund die – dem Obersten Gerichtshof mangels Protokollierung ihres Inhalts im Protokoll der Hauptverhandlung nicht zugängliche (RIS-Justiz RS0130728) – Videoaufzeichnung und die (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten; US 8 ff) Depositionen des Opfers und des Zeugen * W* diesen Urteilsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstünden und zudem für den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Uhr erstmals wahrnahm und „haben“ wollte, aussagekräftig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a; zum Bezugspunkt vgl RIS Justiz RS0118780 , RS0099674 , RS0119583 ) fordert, dass den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte geglaubt werden müssen, und aus den Depositionen des Opfers, des Zeugen W* und dem Videomaterial (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0130728) für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse zieht, als sie das Schöffengericht aus der vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangenen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 487) Gesamtschau der Beweisergebnisse abgeleitet hat, erschöpft sie sich in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen