JudikaturJustiz113Ds7/17p

113Ds7/17p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2017

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten Dr. Bergmayr als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Gföllner und den Senatspräsidenten Dr. A. Neundlinger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in der Disziplinarsache gegen ***** , Richterin des Bezirksgerichtes *****, wegen eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG nach der am 24. Juli 2017 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes EOStA Dr. Bruno Granzer sowie der Disziplinarbeschuldigten und ihres Verteidigers *****, Rechtsanwalt in *****, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

***** ist schuldig, sie hat als Richterin des Bezirksgerichtes ***** ihre Dienstpflicht nach § 57 Abs 1 RStDG, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen und ihr übertragene Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass sie in folgenden von ihr geführten Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck Verfahrensverzögerungen verursacht hat, und zwar indem sie

1. im Verfahren ***** U ***** (nunmehr ***** U *****) des Bezirksgerichtes ***** ihre Ausgeschlossenheit zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ***** vom 13. November 2013 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Juli 2013 gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO eingestellten Verfahrens erst am 5. Juni 2014 angezeigt und dadurch eine zumindest sechsmonatige Verfahrensverzögerung bewirkt hat;

2. im Verfahren ***** A ***** des Bezirksgerichtes *****

a) nach Einlangen des Gutachtens der Sachverständigen ***** am 10. Juli 2014 erst am 17. März 2015 den Akt mit Gutachten und Gebührennote an den Revisor zugestellt hat und

b) nach Einlangen der letzten Äußerung der Parteienvertreter zu diesem Gutachten vom 6. November 2014 bis zu ihrem am 20. März 2015 begonnenen Krankenstand keine dem Fortgang des Verfahrens dienlichen Schritte gesetzt und dadurch eine etwa viereinhalb-monatige Verzögerung des Verfahrens bewirkt hat,

3. im Verfahren ***** A ***** des Bezirksgerichtes ***** nach Rücklangen des Aktes vom Gerichtskommissär am 31. Juli 2014 trotz einer am 14. August 2014 eingelangten Urgenz eines Parteienvertreters bis zum Beginn ihres Krankenstandes am 20. März 2015 keine dem Fortgang des Verfahrens dienlichen Schritte gesetzt und dadurch eine mehr als siebeneinhalb-monatige Verfahrensverzögerung bewirkt hat.

Sie hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen.

Gemäß §§ 101 Abs 1, 104 Abs 1 lit b RStDG wird über sie eine Geldstrafe in der Höhe eines (Brutto-)Monatsbezuges verhängt.

Gemäß § 137 Abs 2 RStDG hat sie die mit EUR 300,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der in der mündlichen Disziplinarverhandlung aufgenommenen Beweise, nämlich der Einvernahme der Disziplinarbeschuldigten, der Verlesung der Disziplinaranzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2014 (ON 1), der schriftlichen Rechtfertigung der Disziplinarbeschuldigten vom 23. Jänner 2015 (ON 10), der Nachtragsanzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. April 2015 (ON 14), der schriftlichen Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten vom 5. August 2015 samt Beilagen (ON 31), der Aufstellung ***** des Bezirksgerichtes ***** vom 14. August 2015 über die von der Disziplinarbeschuldigten seit 2014 besuchten Seminare und über deren durch Krankenstände und Urlaube bedingten weiteren Abwesenheiten seit 11. Juli 2014 (ON 35), des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen ***** vom 21. Dezember 2015 samt Ergänzungsgutachten vom 21. Jänner 2016 (Beilagen ./A und ./B zu ON 44), des Auszugs aus dem Bericht über die Regelrevision des Bezirksgerichtes ***** (ON 56), der wesentlichen Teile der Akten ***** U ***** (nunmehr ***** U *****), ***** A ***** und ***** A ***** je des Bezirksgerichtes *****, der Disziplinarerkenntnisse vom 7. Dezember 2012 und vom 9. Jänner 2014, Ds ***** und Ds ***** je des Oberlandesgerichtes Linz, sowie einer Monatsabrechnung betreffend September 2016, wird folgender

Sachverhalt

festgestellt:

*****, geboren *****, wurde mit ***** auf die Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichts ***** und mit ***** auf die Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes ***** ernannt.

Sie ist ledig und hat zwei Kinder, geboren am 25. August 1995 und am 12. November 1997, die sie trotz ausreichender Leistungsfähigkeit, jedoch teilweise fehlender Leistungsbereitschaft des Vaters der Kinder weiterhin finanziell unterstützt, da die Tochter nach Abschluss ihrer Lehre nunmehr die Matura nachholen und der Sohn ab Herbst in Wien ein Studium absolvieren will.

Ihr Bezug bestimmt sich nach der Gehaltsgruppe R1a, Gehaltsstufe 7 (nach § 66 RStDG seit 1.1.2017 (brutto) EUR 6.482,30, zuzüglich Wahrungszulage nach § 169 Abs 6 GehG).

Nach einer mehrjährigen Karenzierung aufgrund der Geburt ihrer Kinder und einer ***** anschließenden Halbauslastung ist sie seit ***** wieder in Vollauslastung eingesetzt.

Nachdem sie ***** in Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, in Familien- und außerstreitigen Angelegenheiten, in Verfahren nach dem UbG, MRG und WEG, und ab ***** ausschließlich in Straf- und Rechtshilfesachen eingesetzt gewesen war, wurden ihr mit Beginn der Vollauslastung, also ab *****, zusätzlich alle in die richterliche Zuständigkeit fallenden Verlassenschaftssachen übertragen, wobei der Anfall in den ersten vier Monaten annähernd 2000 Akten betrug, darunter 1072 am 1. Juli 2013 offene A-Akten. Seit dem 1. Jänner 2014 umfasste ihr Aufgabenbereich – bei gleichzeitiger Kürzung des Einsatzes in Verlassenschaftssachen - auch Angelegenheiten nach dem Unterbringungsgesetz und Anhaltesachen nach anderen Rechtsvorschriften.

***** wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2012, Ds *****, schuldig erkannt, als Richterin des Bezirksgerichtes ***** ihre Dienstpflicht nach § 57 Abs 1 RStDG, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt zu haben, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 in 34 Verfahren des Bezirksgerichtes ***** Verfahrensverzögerungen verursachte bzw. Entscheidungen mit erheblicher Verzögerung ausfertigte, und über sie wurde wegen Begehung eines Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 % für die Dauer von zwei Jahren verhängt.

Mit einem weiteren Disziplinarerkenntnis des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 2014, Ds *****, wurde ***** schuldig erkannt, als Richterin des Bezirksgerichtes ***** entgegen der Verpflichtung nach § 57LRStDG, sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährdet wird, ein ausdrücklich an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes gerichtetes Beschwerdeschreiben des Jugendwohlfahrtsträgers vom 12. April 2011, in dem sich der Jugendwohlfahrtsträger über die säumige Arbeitsweise der Disziplinarbeschuldigten beschwerte und eine ehestmögliche Entscheidung in dem Obsorgeverfahren einforderte, mit Blick auf ein wegen Verzögerungen in anderen Verfahren anhängiges Dienstgerichtsverfahren nicht an die Gerichtsvorsteherin weitergeleitet. sondern vorerst in den in ihrem Zimmer befindlichen Pflegschaftsakt eingelegt und in weiterer Folge, von der Gerichtsvorsteherin in Wahrnehmung der Dienstaufsicht auf dieses Beschwerdeschreiben angesprochen, wieder aus dem Pflegschaftsakt entfernt zu haben, um die Nichtweiterleitung dieses Beschwerdeschreibens zu verschleiern, und hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen zu haben, wobei vom Ausspruch über die Verhängung einer (weiteren) Disziplinarstrafe abgesehen wurde.

Dennoch kam es in weiterer Folge in von ***** zu bearbeitenden Verfahren wieder zu längeren Verfahrensstillständen und dadurch bedingten Verfahrensverzögerungen.

In dem von ihr gegen einen Beschuldigten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2012 wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren ***** U ***** des Bezirksgerichtes *****, das von ihr – nach Vorlage eines Einzahlungsbeleges durch den Beschuldigten über die (angeblich) entrichtete Geldbuße - mit Beschluss vom 11. Juli 2013 wegen Bezahlung einer Geldbuße gemäß §§ 199, 200 Abs 4 (richtig Abs 5) StPO eingestellt worden war, langte am 14. November 2013 ein Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nunmehr vorliegender neuer Beweismittel ein, weil es sich bei der vom Beschuldigten vorgelegten Einzahlungsbestätigung um eine Fälschung gehandelt habe.

Obwohl die Verjährung der Strafbarkeit der - mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten - Handlung des Beschuldigten drohte, setzte ***** (abgesehen von der am 26. November 2013 angeordneten Kalendierung des Verfahrens auf drei Monate zur Erhebung des Standes des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB eingeleiteten weiteren Verfahrens) trotz einer Urgenz durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13. März 2014 keine Erledigungsschritte, sondern legte erst nach einem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 5. Juni 2014 gestellten Fristsetzungsantrag am 5.Juni 2014, also mit sechsmonatiger Verzögerung, den Strafakt der Vorsteherin des Bezirksgerichtes ***** mit der Anzeige ihrer Ausgeschlossenheit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 43 Abs 4 StPO vor.

In dem von ***** zu bearbeitenden – seit Juli 2011 anhängigen - Verfahren ***** A ***** des Bezirksgerichtes ***** langte am 10. Juli 2014 das Gutachten der Sachverständigen für Handschriftenvergleichung ***** samt Gebührennote ein.

***** verfügte zwar am 14. Juli 2014 die Zustellung des Gutachtens samt Gebührennote an die Parteienvertreter, veranlasste jedoch erst am 17. März 2015 die - nach §§ 39 Abs 1a, 40 Abs 1 Z 3 GebAG gebotene - Zustellung der Gebührennote an den Revisor, sodass sich die Bestimmung der Sachverständigengebühr um viele Monate verzögerte und erst mit Beschluss vom 29. Mai 2015 erfolgte.

Obwohl sich aus den – teilweise nach Fristerstreckung zuletzt am 6. November 2014 eingelangten - Stellungnahmen der Parteien zu dem Gutachten der Sachverständigen dessen Erörterungsbedürftigkeit ergab, wurden von ***** bis Ende Mai 2015 keine dem Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache dienlichen Schritte gesetzt.

In dem von ***** zu bearbeitenden – seit Mai 2008 anhängigen - Verlassenschaftsverfahren ***** A ***** des Bezirksgerichtes ***** beantragte eine der Parteien mit Eingabe vom 24. April 2014 die Festsetzung des Übernahmswerts der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften mit dem Verkehrswert. ***** verfügte zwar am 16. Mai 2014 die Wiedervorlage mit dem offenbar beim Gerichtskommissär befindlichen Akt, setzte nach Rücklangen des Aktes vom Gerichtskommissär am 31. Juli 2014 trotz einer am 14. August 2014 eingelangten Urgenz eines Parteienvertreters durch viele Monate keine Verfahrensschritte, sondern vereinbarte erst am 18. Mai 2015 mit zwei dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen einen Termin für eine mündliche Gutachtenserörterung, wobei die entsprechende Tagsatzung von ihr schließlich am 21. Mai 2015 für den 8. Juni 2015 ausgeschrieben wurde.

***** war vom 4. bis 22. August 2014 auf Urlaub, vom 31. August bis 3. September 2014 zur Fortbildung, vom 17. bis 18. November 2014 im Krankenstand, am 5. Dezember 2014 zur Fortbildung, vom 19. bis 24. Dezember auf Urlaub, am 20. Februar 2015 zur Fortbildung, vom 20. März bis 15. April 2015 im Krankenstand, am 17. April 2015 im Sonderurlaub, vom 21. bis 30. April 2015 im Krankenstand, am 26. Juni 2015 auf Sonderurlaub, vom 20. bis 24. Juli 2015 auf Urlaub und vom 29. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 im Krankenstand.

Bei ***** besteht seit 1983 eine rezidivierende depressive Störung; die letzte depressive Episode trat im Jahr 2010 auf; seither besteht hinsichtlich dieser Erkrankung eine anhaltende und vollständige Remission.

Ab Juli 2015 bestand bei ***** eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion.

Zur

Beweiswürdigung

ist auszuführen, dass sich die Verzögerungen in der Führung der im Spruch genannten Verfahren unmittelbar aus den betreffenden Akten ergeben, wobei die Disziplinarbeschuldigte auch nicht in Abrede stellt, dass es objektiv zu den ihr vorgeworfenen Verzögerungen in der Erledigung der ihr übertragenen Amtsgeschäfte gekommen ist.

Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Disziplinarverhandlung verlesenen Urkunden sowie der Aussage der Disziplinarbeschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

In

rechtlicher Beurteilung

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Disziplinarbeschuldigte wiederholt gegen § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG verstoßen hat.

Nach der genannten Gesetzesstelle sind Richter und Staatsanwälte unter anderem verpflichtet, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

Dazu gehört selbstverständlich die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung.

Ein Richter, der angesichts seines individuell zeitaufwändigen Arbeitsstils die ihm übertragenen Aufgaben nicht zu bewältigen vermag, ist verpflichtet, die Modalitäten seiner solcherart im Endeffekt als nicht zielführend erwiesenen Arbeitsweise zu ändern (RIS-Justiz RS0072510 [T1]). Wer als Richter Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG erhellenden Verpflichtung zu objektiv raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen (RIS-Justiz RS0122949).

Die Rechtfertigung der Disziplinarbeschuldigten, sie habe im Verfahren ***** U ***** BG ***** ihre Ausgeschlossenheit deshalb nicht eher angezeigt, da sie der Auffassung gewesen sei, sie sollte das Strafverfahren wegen § 223 StGB abwarten und dann erst über die beantragte Wiederaufnahme entscheiden, kann sie angesichts der klaren Rechtslage und der drohenden Verjährung nicht vom Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, exculpieren.

Auch ihre Arbeitsbelastung mit den ab Juli 2013 zu bearbeitenden, teilweise bereits länger anhängig gewesenen Verlassenschaftsverfahren kann die Nichtvornahme gebotener und relativ rasch zu bewerkstelligender Verfahrenshandlungen auch in den Verfahren *****A ***** und ***** A ***** nicht rechtfertigen, ebensowenig ihre durch Urlaub, Fortbildung und Krankheit bedingten Abwesenheiten, die im Zeitraum bis Mitte März 2015 das übliche Ausmaß noch nicht überstiegen.

Die Disziplinarbeschuldigte hat daher mit Rücksicht auf Art, Schwere und Wiederholung der Amtspflichtverletzungen ein Dienstvergehen iSd § 101 Abs 1 RStDG zu verantworten.

Für die Strafbemessung sind Art und Schwere der Pflichtverletzung unter entsprechender Bedachtnahme auf Erwägungen der General- und Spezialprävention maßgebend (RIS-Justiz RS0061854 [T1]). Im Rahmen disziplinarrechtlicher Strafbemessung ist den Erfordernissen der (positiven) Generalprävention entsprechend nachzukommen. Die richterliche Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften gebieten nachdrücklich, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass nicht nur das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen, sondern auch die Achtung vor den Organen der Rechtsprechung, die verfassungsgemäß zur Entscheidung rechtlicher und sozialer Konflikte sowie zur Beurteilung strafgesetzlich verpönten Verhaltens der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft berufen sind, erhalten und bestärkt wird (RIS-Justiz RS0108407).

Als erschwerend waren im vorliegenden Fall neben der Faktenhäufung - kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn die Wiederholung das für eine Qualifikation zum Dienstvergehen erforderliche Ausmaß deutlich übersteigt RIS-Justiz RS0072703 [T1]) - die Tatbegehung bei offenem Disziplinarverfahren (Ds 5/10-66) und die einschlägige Vorstrafenbelastung, mildernd der zurückliegende Tatzeitraum, die psychische Situation der Disziplinarbeschuldigten und die – ohne allerdings einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zu bewirken – unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug als schuld- und tatangemessene Sanktion geboten.

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet. Bei der Bemessung der Höhe des Kostenersatzes wurde auf den Verfahrensaufwand und die Vermögensverhältnisse der Disziplinarbeschuldigten entsprechend Bedacht genommen.

Rechtssätze
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