JudikaturJustiz10Bs52/24h

10Bs52/24h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Februar 2024, GZ 75 BE 25/24k-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ 18 Hv 86/22p des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten wird auf die Urteilsausfertigung verwiesen (ON 3).

Urteilsmäßiges Strafende ist der 2. August 2025. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) war am 2. Februar 2024 vollzogen. Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Jänner 2024, AZ 83 BE 287/23x, rechtskräftig abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG (ON 2, AS 46ff) ab.

Rechtliche Beurteilung

Die von A* dagegen erhobene Beschwerde (ON 6) bleibt erfolglos.

Im angefochtenen Beschluss sind die Daten des das Aufenthaltsverbot beinhaltenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die Tatsache des Vorliegens der faktischen Voraussetzungen für die begehrte Maßnahme sowie die rechtlichen Grundlagen hiefür richtig dargestellt (Seite 3 ab Mitte bis Seite 4 Mitte), weshalb hierauf identifizierend verwiesen wird.

Zutreffend ist auch das vollzugsgerichtliche Kalkül, dass dem beantragten Absehen vom Strafvollzug generalpräventive – in der Schwere der Anlasstat gelegene – Gründe (§ 133a Abs 2 StVG) entgegenstehen:

Die Schwere der Tat im Sinn des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben (OLG Graz 10 Bs 257/22b uvm; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 43 Rz 18).

Unter Außerachtlassung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB kam bei der Anlassverurteilung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe zum Tragen, in dem bereits ein höherer sozialer Störwert zum Ausdruck kommt. Angesichts der besonderen Tatmodalität der Begehung der Einbruchsdiebstähle nach gesetzwidrigem Besorgen von Radladern und LKW durch Herausreißen von mit jeweils über EUR 100.000,00 Bargeld gefüllten Geldausgabeautomaten aus den Verankerungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von jeweils mehreren Mittätern, heben sich die vollzugsgegenständlichen im Rahmen eines Kriminaltourismus (RIS-Justiz RS0120234 [T2]) begangenen Tathandlungen gerade durch den hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert von den (sonst) regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens deutlich ab. Art und Schwere der vom Verurteilten gesetzten Taten erfordern daher aus generalpräventiven Erwägungen den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe, um potentielle Täter, insbesondere auch weitere Personen der kriminellen Vereinigung abzuschrecken (negative Generalprävention) und das Vertrauen der Bevölkerung in die Durchsetzung des Rechts zu stärken (positive Generalprävention). Würde trotz der konkreten aus der Anlassverurteilung ableitbaren Deliktsschwere bereits zum frühestmögllichen Zeitpunkt vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen, würde dies fallkonkret die Zielsetzungen der positiven und negativen Generalprävention verfehlen. Es bedarf hier daher ausnahmsweise des weiteren Vollzugs.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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