JudikaturJustiz10Bs127/24p

10Bs127/24p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Dr in . Steindl Neumayr und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2024, GZ 33 BE 11/24x-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und ab 1. Juni 2024 vom weiteren Vollzug der über A* im Verfahren AZ 8 Hv 77/19a des Landesgerichts Eisenstadt verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abgesehen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren AZ 8 Hv 77/19a des Landesgerichts Eisenstadt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren (im Einzelnen siehe dazu „sonstige Beilagen“ [des Akts AZ 33 BE 11/24x des Landesgerichts für Strafsachen Graz]).

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. September 2024. Zwei Drittel der „Gesamtfreiheitsstrafe“ (§ 46 Abs 5 dritter Satz StGB) werden am 1. Juni 2024 verbüßt sein.

Die bedingte Entlassung zum letztangeführten Stichtag wurde rechtskräftig abgelehnt.

Mit Eingabe vom 5. April 2024 beantragte der Strafgefangene nunmehr ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG zum 1. Juni 2024 (ON 2.2).

Nach Einholung der notwendigen Stellungnahmen und Äußerungen (angefochtener Beschluss Seite 3) wies das zuständige Vollzugsgericht diesen Antrag unter zutreffender Darstellung der gesetzlichen Gegebenheiten (Beschlussseiten 3 unten, 4) mit der wesentlichen Begründung ab, dass mangels Vorhandenseins von Reisedokumenten die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG nicht erfüllt seien.

Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde ist – infolge Nachreichung der Bestätigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, darüber, dass „ein Heimreisezertifikat für o.a. Person [A*, geb. am **] kurzfristig seitens des BFA ausgestellt werden kann“ – erfolgreich.

Unbestritten lagen bereits im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz die in der Z 1 und Z 2 des § 133a Abs 1 StVG normierten Voraussetzungen vor. Auch rechtlicher Hindernisse (Z 3 leg.cit) standen und stehen der Ausreise nicht entgegen.

Zutreffend stellte bezüglich der tatsächlichen Hindernisse das Erstgericht darauf ab, ob solche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen. Aufgrund der Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren sind hier (aber) die Umstände maßgeblich, die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen.

Für Fremde, die über kein Reisedokument verfügen, ist zur Umsetzung der Heimreise ein Ersatzdokument erforderlich. Für die Erlangung eines derartigen Zertifikats laufen Kosten/Gebühren von über EUR 400,00 an (vgl ON 2.1, 1). Derartige Zertifikate sind (abhängig vom Heimatland) nur kurz gültig. Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Annahme des Nichtvorliegens eines tatsächlichen Hindernisses iSd Z 3 des § 133a Abs 1 StVG zwar der Gewissheit, dass die Ausreise in den Herkunftsstaat ohne weiteres umgehend sichergestellt werden kann, nicht jedoch des tatsächlichen Vorliegens der dafür notwendigen Papiere – würde doch bei anderer Ansicht ein in vielen Fällen frustrierter Geld- und Verwaltungsaufwand geschaffen.

In concreto ist mit der zitierten Auskunft des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, die entsprechende Vorsorge für eine unmittelbare reibungslose Durchführung der intendierten Maßnahme gegeben, sodass im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sämtliche Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots ab dem beantragten Zeitpunkt (1. Juni 2024) vorliegen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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