JudikaturBvwgW262 2289892-1

W262 2289892-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Spruch

W262 2289892-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.02.2024, VN XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.596,95 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.11.2023. wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2023 bis 16.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe; sie sei zum Beginn der Maßnahme am 06.10.2023 unentschuldigt nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2023 mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.596,95 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 29.01.2024 bestehe.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 nicht erhalten habe und insofern der weitere Rechtsweg beschnitten werde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 09.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 an den (seit 2013 bestehenden) Hauptwohnsitz adressiert und mittels RSb zugestellt wurde. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.01.2024 erfolgte die Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2024. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht endete sohin am 14.02.2024. Die Beschwerdevorentscheidung ist sohin rechtskräftig geworden. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung an den Empfänger („gelber Zettel“) beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 Zustellgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob sie sich regelmäßig an der Abgabestelle, dh. ihrem Hauptwohnsitz aufhält bzw. ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung (30.01.2024 bis Ende Februar 2024) ortsabwesend war und dies gegebenenfalls zu belegen. Abschließend teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

9. Mit Schreiben vom 17.04.2023 bestätigte die Beschwerdeführerin – neben anderen nicht verfahrensrelevanten Ausführungen – dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an ihrem Hauptwohnsitz aufgehalten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2023 bis 16.11.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erhielt in der Zeit vom 06.10.2023 bis 16.11.2023 (41 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 38,95 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.596,95.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2023 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.01.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 31.01.2024 zur Abholung bereitgehalten.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.02.2024 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.596,95verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand des Bescheides vom 02.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihr bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.01.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 31.01.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.

Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 27.02.2024 sowie die dagegen erhobene Beschwerde ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

3.2. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.11.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 abgewiesen.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 02.11.2023 erhobenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 06.10.2023 bis 16.11.2023 (41 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 38,95 täglich aubezahlt. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.596,95.

Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).

Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken:

Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 am 30.01.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 31.01.2024 zur Abholung bereitgehalten.

Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Die Beschwerdeführerin hat in Ihrer Beschwerde keine Zustellmängel behauptet; in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2024 bestätigte sie ihrer Anwesenheit an der Abgabestelle. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen vermag, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (vgl. VwGH 30.06.1994, 91/06/0056).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.02.2024 unanfechtbar und formell rechtskräftig.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 1.596,95 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2023 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom 29.01.2024 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin bestätigte die Anwesenheit an der Abgabestelle. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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